Auflagenbescheid erhalten

Heute wurde den Veranstaltern der Demonstration durch die Polizei Dortmund der Auflagenbescheid zugestellt. Die Auflagen, die für die Teilnehmer wichtig sind, werden nachfolgend veröffentlicht. Bei rechtlichen Fragen könnt ihr euch jederzeit per E-Mail oder per Telefon mit uns in Verbindung setzen.

Auflagen für die Demonstration am 6. September

  1. Insbesondere während der Reden und Musikbeiträgen dürfen keine Verstöße gegen strafrechtliche Bestimmungen erfolgen; auf § 130 Strafgesetzbuch wird besonders hingewiesen.
  2. Die Hilfsmittel dürfen nicht in Blöcken, Zügen oder Reihen geführt werden. Sie müssen sich über die gesamte Länge des Aufzuges verteilen. [...] Ein Seitentransparent darf die Länge von 5 Metern nicht überschreiten
  3. Transparenthaltestangen dürfen eine Länge von 250 cm und im Durchmesser bis zu 3 cm bei Rundhölzern bzw. Kantenlänge bis zu 3 cm bei Kanthölzern nicht überschreiten.
  4. Die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen wird untersagt.
  5. Das Tragen von Uniformen, Uniformteilen oder gleichartigen Kleidungsstücken als Ausdruck der gemeinsamen politischen Gesinnung wird untersagt.

    Hierzu zählen insbesondere dunkle Springerstiefel in Verbindung mit dem Tragen von Bomberjacken (schwarz, blau, militärgrün) ggf. nebst einer militärischen Kopfbedeckung sowie Kleidung, die erkennbare Bezüge zu Uniformen faschistischer und nationalsozialistischer Verbände (z.B. SS, SA, HJ) haben (z.B. khakifarbige oder braune Hemden mit schmaler Krawatte, Koppel mit oder ohne Schulterriemen, Schaftstiefel, Stiefelhose).

  6. In Versammlungsreden und Sprechchören sowie auf Transparenten haben Aussagen zur verbotenen „Freiheitlichen Arbeiterpartei Deutschlands (FAP)“ und anderen verbotenen Organisationen zu unterbleiben. Für die verfassungswidrigen Ziele der verbotenen FAP darf nicht geworben oder für ihre Forderungen eingetreten werden; ein völkischer Nationalismus oder eine elitäre Rassenideologie darf nicht bekundet werden. Gleiches gilt für eine auf einem Führerprinzip und einem unbedingtem Gehorsam aufgebaute Wertevorstellung.
  7. In Versammlungsreden und Sprechchören sowie auf Transparenten haben Aussagen zu unterbleiben, die das NS-Regime, seine Organisationen und deren Folgeorganisationen (auch selbst ernannte) sowie verbotene Parteien und Vereine einschließlich deren Nachfolge- und Ersatzorganisationen glorifizieren, verharmlosen oder sonst wiederbeleben. Weiterhin sind Parolen und Sprechchöre verboten, die bei normalem Zuhören die Assoziation zu verbotenen Organisationen und Vereinigungen hervorrufen.

    Kriegerische Handlungen, die das friedliche Zusammenleben der Völker störten oder Angriffskriege dürfen nicht gerühmt oder gerechtfertigt werden.

  8. Alle Reden haben den öffentlichen Frieden zu wahren. Zum Hass gegen Bevölkerungsteile darf nicht aufgestachelt oder zu Gewalt oder Willkürmaßnahmen aufgerufen werden.
    Die Menschenwürde anderer darf nicht verletzt werden, indem Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden.

    Redner, Ordner und Teilnehmer dürfen keine erkennbaren Embleme oder Tätowierungen tragen, die “Hass” ausdrücken.

    Darüber hinaus wird den Versammlungsteilnehmern das Tragen von Bekleidungsstücken mit Aufschriften, aus denen sich durch teilweises Überdecken die Buchstaben- bzw. Zahlenfolgen „NS“, „NSD“, „NSDA“, „NSDAP“, „SS“, „SA“, „ACAB“, „14“, „18“, „28“, „88“ oder die Abkürzung bzw. erkennbare Abkürzungsteile weiterer verbotener Parteien oder Gruppierungen ergeben kann, untersagt.

  9. Grundsätzlich ist es nicht untersagt, Flugblätter an Passanten zu verteilen. Zu diesem Zweck dürfen die Teilnehmer jedoch nicht den Aufzug verlassen. Die Linien der begleitenden Polizeibeamten dürfen weder zur Seite, noch nach vorne oder hinten durch Versammlungsteilnehmer durchschritten werden. Aus dem Aufzug heraus können Flugblätter an Passanten verteilt werden.

Hinweise der Polizei, die keine Auflagen sind:

  1. Ich weise darauf hin, dass Teilnehmer sich strafbar machen, wenn sie an einer Versammlung in einer Aufmachung, die dazu geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilnehmen oder den Weg zu derartigen Veranstaltungen in einer solchen Aufmachung zurücklegen.
  2. Wer Waffen oder sonstige Gegenstände (z.B. bestimmte Fahnenstangen), die Ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führt, handelt strafbar im Sinne des Versammlungsgesetzes.
  3. In der Vergangenheit habe ich verstärkt bei Ihren Versammlungen feststellen müssen, dass ein großer Teil der Versammlungsteilnehmer begannen, sich ihre Kapuzen überzuziehen, Mützen sowie Sonnenbrillen aufsetzten und sich die Kragen hochschlugen. Damit war zu befürchten, dass die Versammlungsteilnehmer an der Versammlung in einer Aufmachung teilnehmen wollten, die geeignet und nach den Umständen darauf gerichtet war, eine Feststellung ihrer Identität zu verhindern. Dies wäre nach § 17a Abs. 2 Nr. 1 Versammlungsgesetz verboten und strafbar.
    Aus diesem Grund kann ich eine Anordnung (keine Identitätsverschleierung) nach § 17a Abs. 4 Versammlungsgesetz erlassen, um die Verletzung des Verbotes nach § 17a Abs. 2 Nr. 1 Versammlungsgesetz zu verhindern.
  4. In den letzten Veranstaltungen wurden von Ihren Versammlungsteilnehmern versucht kleine Stöcke, ähnlich wie Schlagstöcke, mit Wimpeln zu verwenden. Nach meiner Rechtsaufassung widersprechen solche Stöcke dem strikten Bewaffnungsverbot.

Demonstration

Wann? 04. September 2010!
Wo? Dortmund!
Uhrzeit? 12:00 Uhr!

Aufruf zur Demo

2001 begann in Afghanistan Amerikas Krieg gegen den „internationalen Terrorismus“.
[Den ganzen Aufruf lesen]

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Aktionen

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