BVerfG, § 130 StGB und der Beweis: Gewaltenteilung? Fehlanzeige

Zwei Wochen nach dem Tode Jürgen Riegers hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einer Pressemitteilung bekanntgegeben, dass Riegers Verfassungsbeschwerde gegen das Verbot des Rudolf-Heß-Gedenkmarsches in Wunsiedel am 4. November 2009 zurückgewiesen wurde. Damit hat das Gericht eine folgenschwere Entscheidung getroffen, die sich auch auf künftige Versammlungen des Widerstands auswirken wird.

Der am 1. April 2005 in Kraft getretene Absatz IV des § 130 StGB bedroht das Billigen, Verherrlichen oder Rechtfertigen der „nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft“ mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe. Das Verbot des Gedenkmarsches für Rudolf Heß im fränkischen Wunsiedel wurde seither auf die Begründung gestützt, das Thema der Veranstaltung und die zu erwartenden Aussagen würden gegen diesen neu geschaffenen Absatz verstoßen und damit ein Versammlungsverbot nach § 15 Abs. I VersammlG rechtfertigen.

Um einmal erahnen zu können, wie die politische Rechtsprechung in der Bundesrepublik funktioniert, sei der weitere Verlauf kurz dargelegt:

Jürger Rieger wandte sich am 6. August 2008 an das BVerfG, weil er durch die letztinstanzliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Wunsiedel-Verbot seine Grundrechte aus Art. 5 Abs. I (Meinungsfreiheit), Art. 3 Abs. I, III (Gleichheitsgrundrecht), Art. 4 Abs. I (Bekenntnisfreiheit), Art. 8 Abs. I (Versammlungsfreiheit), sowie das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. II GG verletzt sah.

Die in Art. 5 Abs. I GG garantierte Meinungsfreiheit ist nicht schrankenlos – das weiß jeder, denn dass es Strafgesetze zB gegen Beleidigung oder üble Nachrede gibt, ist allgemein bekannt und war für funktionierende Gemeinschaften schon wichtig, bevor es überhaupt „Grundrechte“ gab. Voraussetzung für solche Gesetze, die die Meinungsfreiheit einschränken, ist jedoch, dass sie allgemein sind, also zB nicht eine einzelne Meinung verbieten. § 130 StGB schützt hingegen nur die „Opfer der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft“, nicht aber zB Opfer des Kommunismus oder verfolgte und ausgerottete Indianer in Nordamerika. Verstöße gegen Art. 3 und Art. 5 GG lägen damit unstreitig vor, ginge es nicht um ein Thema, bei welchem keine dogmatisch überzeugende, sondern eine politische Rechtsprechung von den Herrschenden gewollt zu sein scheint.

Wir erinnern uns: Ein unzählige Male besungenes heiliges Prinzip der Demokraten ist die „Gewaltenteilung“. Wie es um die Trennung von Regierung und Rechtsprechung jedoch auf höchster Ebene bestellt ist, wird am Beispiel der aktuellen Entscheidung des BVerfG deutlich: Vor dieser Entscheidung gab es dazu eine „Stellungnahme der Bundesregierung“, die vom BVerfG auch in den Entscheidungsgründen zitiert wird:

„Die Bundesregierung führt zur Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen Folgendes aus:

§ 130 Abs. 4 StGB sei mit Art. 5 Abs. 1 GG vereinbar. Es sei bereits zweifelhaft, ob die von § 130 Abs. 4 StGB sanktionierten Handlungen überhaupt vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst seien. Rechtsextremistische Versammlungen, in deren Rahmen die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft im Sinne von § 130 Abs. 4 StGB gebilligt, verherrlicht oder gerechtfertigt werde, entfalteten, indem sie die Existenzberechtigung von ganzen Bevölkerungsgruppen verneinten, eine außerargumentative Druckwirkung.

Jedenfalls sei § 130 Abs. 4 StGB ein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Alternative 1 GG, da er nicht eine Meinung als solche verbiete, sondern dem Schutz höchstrangiger Rechtsgüter diene. [...] Auch dem Schutz des öffentlichen Friedens komme vorliegend gegenüber der Meinungsfreiheit Vorrang zu. Meinungsäußerungen im Sinne von § 130 Abs. 4 StGB gefährdeten die Freiheit des öffentlichen Diskurses, indem sie ihrerseits eine einschüchternde Wirkung entfalteten, weil sie sich zumindest implizit immer auch gegen die Existenzberechtigung von anderen Menschen oder ganzen Bevölkerungsgruppen richteten, so dass sie neben der offenen Meinungskundgabe die Botschaft einer latenten Gewaltbereitschaft und Bedrohung dieser Gruppen transportierten. Der öffentliche Friede schütze die geistige Auseinandersetzung vor illegitimen, „ungeistigen“ Einschüchterungs- und Bedrohungshandlungen. In diesem Zusammenhang könne nicht davon abstrahiert werden, dass es bereits eine Vielzahl von Brandanschlägen und gewaltsamen Übergriffen gegen Ausländer mit tödlichem Ausgang gegeben habe. [...] § 130 Abs. 4 StGB richte sich gegen diese „Vergiftung“ des politischen und gesellschaftlichen Klimas. Ziel sei es, das Entstehen eines Meinungsklimas zu verhindern, in dem – auch zur Erlangung politischer Macht – bestimmte Menschen und Bevölkerungsgruppen zunächst ausgegrenzt und letztlich physischer Gewalt ausgesetzt würden.

Selbst wenn man § 130 Abs. 4 StGB nicht als „allgemeines Gesetz“ qualifiziere, sei die Vorschrift durch das Recht der persönlichen Ehre gemäß Art. 5 Abs. 2 Alternative 3 GG gerechtfertigt. [...] Der Einwand, dieses könne nur einzelne identifizierbare Personen schützen, nicht aber alle Opfer des Nationalsozialismus insgesamt, gehe fehl. Ein solch enges Verständnis des postmortalen Persönlichkeitsrechts möge vielleicht unter „normalen“ Umständen angebracht sein; in Bezug auf die Opfer von nationalsozialistischen Verbrechen sei dies jedenfalls berechtigterweise nicht der Fall. [...] Gegen die Verhältnismäßigkeit der Norm spreche auch nicht, dass bei Meinungsbeiträgen, die dem geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage dienten, die Vermutung für die Zulässigkeit freier Rede gelte. Denn eine Äußerung, die unter § 130 Abs. 4 StGB falle, sei von vornherein kein Beitrag, der dem geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage diene. [...] Wenn es zulässig sei, die Versammlungsfreiheit aufgrund einer Gefährdung der „öffentlichen Ordnung“ – zumindest durch Auflagen – zu beschränken und hierfür bereits dieser „unbestimmteste aller Rechtsbegriffe“ als den Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG Rechnung tragend anerkannt sei, dann müsse dies erst recht im insoweit wesentlich engeren Rahmen von § 130 Abs. 4 StGB gelten. So habe der Gesetzgeber durch die ausdrückliche gesetzliche Normierung und Konkretisierung dieser Rechtsprechung zur „öffentlichen Ordnung“ gerade ein Mehr an demokratischer Legitimation und Bestimmtheit geschaffen als dies bisher für Verbote auf dieser Grundlage der Fall gewesen sei. [...]“

Dieser Stellungnahme ist ansich nichts hinzuzufügen – sie offenbart schlicht die Meinung der Regierung. Die Regierung ist die höchste Stelle der Verwaltung des Staates. Diese „Verwaltung des Staates“ hat letztlich das Versammlungsverbot zu verantworten, gegen welches sich Jürgen Rieger wandte. Unter den Maximen der Gewaltenteilung wäre es nunmehr selbstverständlich, dass Organe der Rechtsprechung die widerstreitenden Auffassungen mit der Rechtslage abgleichen und derjenigen Position Recht zusprechen, die mit dieser Rechtslage im Einklang steht.

Hier erkennt das BVerfG zutreffend, dass § 130 Abs. IV StGB kein allgemeines Gesetz ist. Ebenso weiß es, dass auch die Behauptung der Regierung nicht trägt, Art. 5 Abs. II GG würde aus Gründen des Opfer-Ehrschutzes den Bestand des § 130 Abs. IV StGB rechtfertigen. Folgerichtig müsste das BVerfG § 130 Abs. IV StGB für verfassungswidrig und damit für nichtig erklären. Damit wäre § 15 Abs. I VersammlG die Grundlage entzogen und das von Jürgen Rieger angegriffene Versammlungsverbot nicht mehr zu begründen. Doch wie entscheidet das BVerfG stattdessen?

Der Eingriff in die Meinungsfreiheit ist gerechtfertigt. § 130 Abs. 4 StGB ist eine gesetzliche Grundlage, die in verfassungsrechtlich zulässiger Weise einen Eingriff in die Meinungsfreiheit rechtfertigen kann. Zwar handelt es sich bei der Strafnorm nicht um ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Alternative 1 GG. Als Sonderrecht kann sie auch nicht auf das Recht der persönlichen Ehre gemäß Art. 5 Abs. 2 Alternative 3 GG gestützt werden. In Bezug auf das nationalsozialistische Regime in den Jahren zwischen 1933 und 1945 erlaubt Art. 5 Abs. 1 und 2 GG jedoch auch Eingriffe durch Vorschriften, die nicht den Anforderungen an ein allgemeines Gesetz entsprechen. Angesichts des einzigartigen Unrechts und des Schreckens, die diese Herrschaft unter deutscher Verantwortung über Europa und weite Teile der Welt gebracht hat, und der für die Identität der Bundesrepublik Deutschland prägenden Bedeutung dieser Vergangenheit, können Äußerungen, die dies gutheißen, Wirkungen entfalten, denen nicht allein in verallgemeinerbaren Kategorien Rechnung getragen werden kann.

Die unterzeichnenden Richter hätten kein Jurastudium benötigt, sondern auch einfach die „Stellungnahme der Bundesregierung“ abschreiben können – an dogmatischer Überzeugungskraft gewinnt ihr Beschluss auch durch den verzweifelten Versuch nicht, die politische Entscheidung wenigstens umzuformulieren, die feststand, lange, bevor das BVerfG sich überhaupt zu einer Einlassung in der Sache hinreißen ließ.

Die Farce, zu welcher das so lange von Jürgen Rieger angestrebte Hauptsacheverfahren vor dem BVerfG nun wurde, spottet damit jeder Beschreibung. Während sich die Verfasser der „Stellungnahme der Bundesregierung“ wenigstens Mühe gaben, ihr Ansinnen in den Rahmen des geltenden Rechts hinein zu interpretieren, wies das BVerfG die Verfassungsbeschwerde dreist mit dem Hinweis zurück, das beanstandete Gesetz sei zwar verfassungswidrig, weil es Sonderrecht darstelle, aber gegen die in Rede stehende Personengruppe sei Sonderrecht „ausnahmsweise zulässig“. Was würde der juristische Laie zu dieser Konstellation sagen: A schneidet B vorsätzlich einen Arm ab, gibt bei Gericht die Stellungnahme ab, dass er den B nicht leiden könne und seine Tat deshalb ausnahmsweise keine strafbare Körperverletzung sei. Das Gericht sagt, dass zwar eine Körperverletzung vorliege, diese sei aber hier ausnahmsweise gerechtfertigt, weil man den B ebenfalls nicht leiden könne…

Die Heuchelei der Demokraten wird an diesem Beispiel umso klarer, wenn man sich daran erinnert, wie Kanzerlin Merkel unlängst wieder „Meinungsfreiheit“ für „Regimegegner“ in China einforderte – als Kanzlerin der Regierung, die eine so meinungsfreiheitliche Stellungnahme zum Thema § 130 IV StGB abgegeben hat!

Offizielle Quelle für alle, die es nicht glauben:
Originaltext der Entscheidung

Quelle: http://www.spreelichter.info/blog/BVerfG_130_StGB_und_der_Beweis_Gewaltenteilung_Fehlanzeige-317.html

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