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	<title>Nationales Schulungsportal</title>
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	<description>Das Portal für nationale Bildung</description>
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		<title>§§ 13 HambSOG &#8211; Rechtsmittel gegen Gewahrsam</title>
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		<pubDate>Sat, 16 May 2009 23:17:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Logr</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtliches]]></category>

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		<description><![CDATA[Immer wieder kommt es vor, daß politisch unkorrekte Deutsche daran gehindert werden, ihrem Wohnort zu verlassen oder zu einer angemeldeten und nicht verbotenen Versammlung zu gelangen. Oft behaupten die Polizisten dabei, daß die Betroffenen eine verbotene „Ersatzversammlung“ durchführen würden, oft werden die Betroffenen in Gewahrsam genommen, oft werden sie fotografiert und oft werden Mobiltelefone und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Immer wieder kommt es vor, daß politisch unkorrekte Deutsche daran gehindert werden, ihrem Wohnort zu verlassen oder zu einer angemeldeten und nicht verbotenen Versammlung zu gelangen. Oft behaupten die Polizisten dabei, daß die Betroffenen eine verbotene „Ersatzversammlung“ durchführen würden, oft werden die Betroffenen in Gewahrsam genommen, oft werden sie fotografiert und oft werden Mobiltelefone und andere Sachen sichergestellt. Manchmal werden dann wegen dieser Maßnahmen sogar noch Kosten erhoben.</p>
<p>Sehr häufig sind diese Maßnahmen rechtswidrig, weil die Unterstellungen der Polizisten falsch sind und die Festgehaltenen keine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung verwirklichen. Beispielsweise haben Amtsgericht und Landgericht Lüneburg durch Beschlüsse vom 25.02.2008, Az. 21 XIV 6348 L, bzw. vom 28.10.2008, Az. 10 T 2/08, festgestellt, daß die stundenlange Gewahrsamsnahme von Betroffenen am 02.06.2007 in Lüneburg rechtswidrig gewesen war und daß die Betroffenen entgegen der Behauptung nicht an den verbotenen „Ersatzversammlung“ der NPD in Schwerin und Ludwigslust zum „G-8-Gipfel“ teilnehmen wollten.</p>
<p>Das Deutsche Rechtsbüro bittet daher um folgendes:</p>
<ol>
<li>Wenn Sie in Gewahrsam genommen werden oder sie fotografiert werden oder Sachen von Ihnen sichergestellt werden, prüfen Sie bitte, ob diese Maßnahmen in Einklang mit den Gesetzen standen, ob Ihr Verhalten also eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dargestellt hat. Wenn dies nicht der Fall ist, legen Sie Rechtsmittel ein.</li>
<li>Die Rechtsmittel sind in den verschiedenen Bundesländern unterschiedlich ausgestaltet.<br />
In Hamburg und den meisten Bundesländern ist gegen die Gewahrsamsnahme und alle übrigen Maßnahmen gemäß § 13 HmbSOG Widerspruch und dann Fortsetzungsfeststellungsklage zum Verwaltungsgericht einzureichen.<br />
In Niedersachsen und einigen anderen Bundesländern ist dagegen gemäß § 19 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung die richterliche Entscheidung zum Amtsgericht zu beantragen, in dessen Bezirk die Gewahrsamsnahme stattgefunden hat.<br />
Gegen Kostenbescheide ist in vielen Bundesländern Widerspruch und dann Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht, in Niedersachsen aber sogleich Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht einzulegen.<br />
Bitte beachten Sie, daß für alle Rechtsmittel eine Monatsfrist gilt.</li>
<li>Bitte fordern Sie die oben genannten Entscheidungen an.</li>
<li>Bitte senden Sie uns Gerichtsentscheidungen zum Thema „Gewahrsam“ und zu anderen Themen. Unser Archiv ist nur so gut und so aktuell, wie es von den Betroffenen diesbezügliche Nachrichten erhält.</li>
</ol>
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		<title>Demo 1&#215;1</title>
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		<pubDate>Tue, 31 Mar 2009 12:22:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Logr</dc:creator>
				<category><![CDATA[Downloads]]></category>

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		<description><![CDATA[Demo-1&#215;1 (PDF)
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		<title>Beispiel für eine Verfassungsbeschwerde gemäß § 90 BVerfGG</title>
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		<pubDate>Tue, 31 Mar 2009 12:20:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Logr</dc:creator>
				<category><![CDATA[Downloads]]></category>

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		<description><![CDATA[Beispiel für eine Verfassungsbeschwerde gemäß § 90 BVerfGG (PDF)
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			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://logr.org/schulungsportal/files/2009/03/beispiel-fur-eine-verfassungsbeschwerde-gemas-c2a7-90-bverfgg.pdf">Beispiel für eine Verfassungsbeschwerde gemäß § 90 BVerfGG</a> (PDF)</p>
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		<title>Beispiel für eine Beschwerde gemäß § 304 StPO</title>
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		<pubDate>Tue, 31 Mar 2009 12:18:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Logr</dc:creator>
				<category><![CDATA[Downloads]]></category>

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		<description><![CDATA[Beispiel für eine Beschwerde gemäß § 304 StPO (PDF)
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			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://logr.org/schulungsportal/files/2009/03/beispiel-fur-eine-beschwerde-gemas-c2a7-304-stpo.pdf">Beispiel für eine Beschwerde gemäß § 304 StPO</a> (PDF)</p>
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		<title>Wie funktioniert Geld?</title>
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		<pubDate>Sun, 29 Mar 2009 19:43:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Logr</dc:creator>
				<category><![CDATA[Medien]]></category>

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			<content:encoded><![CDATA[<p><object type="application/x-shockwave-flash" data="http://www.youtube.com/v/9BrLrwbkQWQ" width="425" height="355" wmode="transparent"><param name="movie" value="http://www.youtube.com/v/9BrLrwbkQWQ" /></object></p>
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		<title>§§ 102 StPO &#8211; Rechtsverstöße bei Hausdurchsuchungen</title>
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		<pubDate>Tue, 24 Mar 2009 19:42:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Logr</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtliches]]></category>

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		<description><![CDATA[ 
Hausdurchsuchungen gegen politisch unkorrekte Deutsche finden seit Jahrzehnten zu tausenden statt, und sie zeichnen sich nicht immer dadurch aus, daß die Polizei sich an die Vorschriften über die Hausdurchsuchung gemäß §§ 102 StPO hält.
Eine Hausdurchsuchung ist nur dann rechtmäßig, wenn

der Betroffene seine Einwilligung hierzu gibt,
oder ein rechtmäßiger Hausdurchsuchungsbefehl vorliegt,
oder Gefahr im Verzug vorliegt,
und wenn die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="titel"> </p>
<p>Hausdurchsuchungen gegen politisch unkorrekte Deutsche finden seit Jahrzehnten zu tausenden statt, und sie zeichnen sich nicht immer dadurch aus, daß die Polizei sich an die Vorschriften über die Hausdurchsuchung gemäß §§ 102 StPO hält.</p>
<p>Eine Hausdurchsuchung ist nur dann rechtmäßig, wenn</p>
<ul>
<li>der Betroffene seine Einwilligung hierzu gibt,</li>
<li><strong>oder</strong> ein rechtmäßiger Hausdurchsuchungsbefehl vorliegt,</li>
<li><strong>oder</strong> Gefahr im Verzug vorliegt,</li>
<li><strong>und</strong> wenn die Durchführung der Hausdurchsuchung rechtmäßig verläuft.</li>
</ul>
<p>Ein rechtmäßiger Hausdurchsuchungsbefehl liegt nur vor, wenn darin</p>
<ul>
<li>der richtige Betroffene genau benannt wird,</li>
<li>die richtige Wohnung genau genannt wird,</li>
<li>der Grund genau genannt wird, warum der Betroffene einer Straftat beschuldigt wird,</li>
<li>die Beweismittel genau benannt werden, nach denen gesucht wird,</li>
<li>der Hausdurchsuchungsbefehl nicht willkürlich ist und</li>
<li>der Hausdurchsuchungsbefehl nicht unverhältnismäßig ist.</li>
</ul>
<p><strong>Ausreichend</strong> für den Inhalt eines Hausdurchsuchungsbefehls sind z.B. die folgenden Texte:</p>
<ul>
<li>„Auf Grund der bisherigen Ermittlungen besteht der Verdacht des Betruges und anderer Straftatbestände bei der Abrechnung von Bauleistungen im Rahmen des Ausbaus der Bahnstrecke nach Berlin…Gesucht werden Geschäftsunterlagen, allgemeiner Schriftverkehr und Notizen sowie PC-Dateiinhalte (BVerfG, Beschluß vom 09.11.2001, Az. 2 BvR 436/01, zu finden in NStZ 2002, 212 und BVerfG, Beschluß vom 29.01.2002, Az. 2 BvR 1245/01, zu finden in NStZ-RR 2002, 172)</li>
<li>„Gesucht werden Compactdiscs mit volksverhetzenden Inhalten sowie Schriftverkehr über solche Geschäfte“ BVerfG, Beschluß vom 16.10.2002, Az. 2 BvR 979/02).</li>
</ul>
<p>Zu <strong>ungenau</strong> ist dagegen der folgende Hausdurchsuchungsbefehl:</p>
<ul>
<li>&#8220;In dem Ermittlungsverfahren gegen X wegen Volksverhetzung wird die Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume in der XY-Straße in Z angeordnet, weil nach den bisherigen Ermittlungen zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen wird&#8221;</li>
</ul>
<p>Es fehlt hier die Angabe, in welchen Räumen gesucht werden soll (Wohnraum? Geschäftsraum? Gartenhaus?); es fehlt weiter die Angabe des Grundes, warum der Betroffene der Volksverhetzung beschuldigt wird (Hat er ein Flugblatt verteilt? Welches?); schließlich fehlt die Angabe, nach welchen Beweismitteln gesucht wird (Bücher? Schriften? Flugblätter?) (BVerfG, Beschluß vom 05.08.1966, Az. 1 BvR 586/62, 610/63 und 512/64, zu finden in NJW 1966, 1603 und BVerfG, Beschluß vom 08.03.2004, Az. 2 BvR 27/04, zu finden in NJW 2004, 1517 und BGH, Beschluß vom 21.11.2001, Az. 3 Bjs 22/04-4 (9) &#8211; StB 20/01, zu finden in NStZ 2002, 215 und BGH, Beschluß vom 07.11.2002, Az. BJs 27/02 &#8211; StB 16/2, zu finden in NStZ 2003, 273 u.a.).</p>
<p>Die Hausdurchsuchung ist schließlich nur dann rechtmäßig durchgeführt worden, wenn die Polizei</p>
<ul>
<li>sie beim richtigen Betroffenen und nicht beim Unbeteiligten vollzieht,</li>
<li>sie am richtigen Ort und nicht am falschen Ort durchführt,</li>
<li>sie spätestens sechs Monate nach Erlaß des Hausdurchsuchungsbefehls vollzieht,</li>
<li>sie gemäß § 105 II StPO in Anwesenheit eines Richters oder eines Staatsanwaltes oder von Durchsuchungszeugen durchführt,</li>
<li>gemäß § 108 StPO nur Zufallsfunde macht und nicht systematisch nach Zufallsfunden sucht,</li>
<li>Papiere iSd § 110 StPO nicht selbst sichtet, sondern sie versiegelt und der Staatsanwaltschaft zur Durchsicht übergibt,</li>
<li>gemäß § 107 StPO an Ort und Stelle ein Verzeichnis der in Verwahrung genommenen Gegenstände anfertigt und es dem Betroffenen übergibt.</li>
</ul>
<p>Die Rechtsprechung hat beispielsweise entschieden, daß die folgenden Maßnahmen im Rahmen einer Hausdurchsuchung <strong>rechtswidrig</strong> sind:</p>
<ul>
<li>eine Hausdurchsuchung ohne richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl, wenn die Staatsanwaltschaft das Vorliegen von “Gefahr im Verzug” nur behauptet, ohne hierzu Tatsachen vorzutragen (BVerfG, Urteil vom 20.02.2001, Az. 2 BvR 1444/00),</li>
<li>eine Hausdurchsuchung ohne Belehrung des Betroffenen über die Art der Vorwürfe und sein Aussageverweigerungsrecht und ohne richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl, wenn die Polizei nur aufgrund einer anonymen Strafanzeige einen vagen Verdacht hat (LG Stuttgart, Beschluß vom 02.12.1988, Az. 11 Qs 37/88, zu finden in NstE Nr.2 zu § 105 StPO),</li>
<li>eine Hausdurchsuchung ohne richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl, wenn die Polizei nur allgemein vermutet, daß in der Wohnung noch Beweismittel vorhanden sind, und daß der Beschuldigte diese beseitigt, ohne daß hierfür irgendwelche Anhaltspunkte bestehen (LG Osnabrück, Urteil vom 26.11.1990, Az. 133s 13349/90 KLs, zu finden in StV 1991, 152 f),</li>
<li>eine Hausdurchsuchung ohne richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl, wenn die Staatsanwaltschaft den Erlaß eines richterlichen Hausdurchsuchungsbefehls bewußt deswegen umgeht, weil der Beschuldigte über eine überwachte Telefonleitung keine Gespräche geführt hatte, so daß die Staatsanwaltschaft bei Gericht eine “undichte” Stelle vermutete (LG Darmstadt, Beschluß vom 12.08.1993, Az. 3 Qs 360/93, zu finden in StV 1993, 573 f.)</li>
<li>der Erlaß eines Hausdurchsuchungsbefehles gegen einen Unbeteiligten, nur weil er mit einem Beschuldigten ein gemeinsames Postfach unterhalten hatte, ohne daß Anhaltspunkte für eine konkrete Tatbeteiligung des Unbeteiligten bekannt sind (BVerfG, Beschluß vom 23.06.1990, Az. 2 BVR 417/88, zu finden in NJW 1991, 690 f),</li>
<li>ein zu ungenauer Hausdurchsuchungsbefehl (BVerfG, Beschluß vom 26.05.1976, Az. 2 BvR 294/76, zu finden in BVerfGE 42, 212 ff. und BVerfG, Beschluß vom 24.05.1977, Az. 2 BvR 988/75, zu finden in BVerfGE 44, 353 ff. und und BVerfG, Beschluß vom 23.06.1990, Az. 2 BvR 910/88, zu finden in NStE Nr. 7 zu § 102 StPO und BVerfG, Beschluß vom 03.09.1991, Az. 2 BvR 279/90, zu finden in NJW 1992, 551 und BVerfG, Beschluß vom 21.06.1994, Az. 2 BvR 2559/93, zu finden in NStE Nr. 9 zu § 102 StPO und BVerfG, Beschluß vom 19.06.1997, Az. 2 BvR 941/91, zu finden in StV 1997, 505 f. und BVerfG, Beschluß vom 05.05.2000, Az. 2 BvR 2212/99, zu finden in NstZ 2000, 601 u.a.),</li>
<li>den Erlaß eines Hausdurchsuchungsbefehles nur aufgrund einer anonymen Strafanzeige (LG Offenburg, Beschluß vom 15.09.1997, Az. Qs 114/97, zu finden in StV 1997, 626 f.),</li>
<li>den Erlaß eines Hausdurchsuchungsbefehles aufgrund der Aussage einer Zeugin, die ein Jahr vor der Hausdurchsuchung vom Hörensagen her wissen wollte, daß der Beschuldigte drei Handgranaten gekauft hätte (KG Fürstenwalde, Beschluß vom 30.11.1993, Az. 4 Gs 26 Js 79/92 (81/83),</li>
<li>der Erlaß eines Hausdurchsuchungsbefehles aufgrund eines Strafverfahrens im unteren Bereich der Straftatbestände und bei einer geringen Straferwartung, &#8211; entschieden wurde über ein Verfahren wegen Übler Nachrede im politischen Meinungsstreit (LG Bremen, Beschluß vom 25.02.1998, Az. 14 Qs 107/98),</li>
<li>wenn sich der Hausdurchsuchungsbefehl gegen eine Person richtet, der ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 97 StPO zusteht, &#8211; entschieden wurde über einen Rechtsanwalt, der in einem Steuerstrafverfahren einen Mandanten vertrat und bei dem Unterlagen des Mandanten beschlagnahmt wurden (LG Fulda, Beschluß vom 12.10.1999, Az. 2 Qs 51/99, zu finden in NJW 2000, 1508 ff.),</li>
<li>der Hausdurchsuchungsbefehl in einer Wohnung vollzogen wird, die zwischenzeitlich nicht mehr vom Beschuldigten, sondern von einem <strong>Unbeteiligten</strong> bewohnt wird (LG Wiesbaden, Urteil vom 31.08,1987, Az. 6 Js 188780/86§81 Ls(Ns)). zu finden in Strafverteidiger 1988, 292 f),</li>
<li>eine Wohnung von Eheleuten aufgrund eines Hausdurchsuchungsbefehls gegen den <strong>Ehemann</strong> durchsucht wird und dabei die Tagebücher der <strong>Ehefrau</strong> beschlagnahmt werden (LG Saarbrücken, Beschluß vom 04.01.1988, Az. 5 Qs 149/87, zu finden in NStE Nr. 2 zu § 103 StPO),</li>
<li>wenn der Hausdurchsuchungsbefehl zu spät vollzogen wird, das heißt, wenn er erst nach sechs Monaten vollzogen wird, ohne daß neue Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat vorliegen (BVerfG, Beschluß vom 27.05.1997, Az. 2 BvR 1992/92, zu finden in NJW 1997, 2165 ff. = StV 1997, 394 ff. und LG Zweibrücken, Beschluß vom 11.06.1990, Az. 1 Qs 105/90),</li>
<li>bei einer Hausdurchsuchung entgegen §105 II StPO kein Richter, kein Staatsanwalt und keine Durchsuchungszeugen, also entweder ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, hinzugezogen werden (OLG Karlsruhe, Beschluß vorn 20.09.1990, Az. 2 VAs 1/90, zu finden in NStZ 1991, 50 ff.),</li>
<li>bei einer Hausdurchsuchung im Rahmen eines Strafverfahrens wegen unerlaubten Waffenbesitzes nicht die Schußwaffe, dafür aber zahlreiche Schriftstücke gesucht und beschlagnahmt werden (KG, Beschluß vom 29.05.1985, Az. 2 AR 524/82 § 5 Ws 94/85, zu finden in StV 1985, 404 f),</li>
<li>im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung nicht nur die gesuchten Bankbelege eines bestimmten Jahres, sondern auch alle privaten Briefe, Sparbücher, Kontoauszüge usw. gesucht und beschlagnahmt werden (LG Bonn, Beschluß vom 01.07.1980, Az. 37 Qs 57/80, zu finden in NJW 1981,292 ff.),</li>
<li>im Rahmen eines Strafverfahrens wegen des Diebstahls von vier Vasen eine Vielzahl von anderen Gegenständen, vor allem schriftliche Unterlagen, gesucht und beschlagnahmt werden, (LG Berlin, Beschluß vom 09.05.1983, Az. 512a/512 Qs 18/83, zu finden in StV 1987, 97 ff.),</li>
<li>im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Landfriedensbruches nach Kleidungsstücken gesucht und ein Computer, ein Handy, CDs, Disketten, Videokassetten und Notizzettel und -blöcke beschlagnahmt werden (LG Berlin, Beschluß vom 15.01.2004, Az. 518 Qs 44/03, zu finden in NStZ 2004, 571),</li>
<li>das Gericht die Beschlagnahme und Einziehung eines Computers als “Tatwaffe” nach § 111 b I und II StPO anordnet, auch wenn der Computer u.a. dazu verwendet worden ist, um einen beleidigenden Schriftsatz zu fertigen (OLG Düsseldorf, Beschluß vom 31.08.1992, Az. 1 Ws 790/92, zu finden in NJW 1992, 3050 = NStZ 1993, 137 = StV 1993, 312),</li>
<li>die Polizei entgegen § 107 StPO nicht an Ort und Stelle der Hausdurchsuchung ein Verzeichnis der in Verwahrung genommenen Gegenstände anfertigt und dem Betroffenen sofort übergibt (OLG Stuttgart, Beschluß vom 26.10.1992, Az. 4 VAs 5/92, zu finden in StV 1993, 235 f).</li>
</ul>
<p>Das Deutsche Rechtsbüro bittet daher um folgendes:</p>
<ol>
<li>Wenn gegen Sie eine Hausdurchsuchung stattfindet, prüfen Sie bitte, ob sie gemäß den Gesetzen stattgefunden hat. Wenn dies nicht der Fall ist, legen Sie Rechtsmittel ein.</li>
<li>Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitte den Kapiteln „Mäxchen und die Hausdurchsuchung“ und „Mäxchen und der Zufallsfund“ in dem Buch „Mäxchen Treuherz“, das bei der Deutaschen Stimme, Postfach 10 00 68, 01571 Riesa für 15,- € zu kaufen ist.</li>
<li>Mustertexte für Rechtsmittel entnehmen Sie bitte der Multimedia-CD „Mäxchen Treuherz“, die Sie ebenfalls bei der Deutschen Stimme erhalten.</li>
<li>Fordern Sie zu diesem Thema Urteile aus unserem Archiv an.</li>
<li>Senden Sie uns eine Liste der Tonträger, die die Polizisten bei der Hausdurchsuchung bei Ihnen zurückgelassen hat. Wir können dann unser unser Archiv und unsere Tonträgerliste vervollständigen.</li>
</ol>
<p align="center">Verfaßt und selbst hergestellt von Klaus-C. Holmar, bei<br />
Deutsches Rechtsbüro im Deutschen Rechtsschutzkreis e.V.,<br />
Postfach 400 215, 44736 Bochum</p>
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		<title>Tipps und Tricks für Nationale Sozialisten…</title>
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		<pubDate>Mon, 23 Mar 2009 00:55:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Logr</dc:creator>
				<category><![CDATA[Tipps und Tricks]]></category>

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		<description><![CDATA[Ihr wollt was gegen gewalttätige Antifas machen und habt Kritik an den bestehenden kapitalistischen Verhältnissen? Dann schließt euch zusammen und macht was dagegen! Dieser Artikel soll euch einige Tips für die nationale Praxis geben:
Allein machen sie dich ein …
Um wirklich was auf die Beine zu stellen, ist es notwendig sich zu organisieren, das heißt, sich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ihr wollt was gegen gewalttätige Antifas machen und habt Kritik an den bestehenden kapitalistischen Verhältnissen? Dann schließt euch zusammen und macht was dagegen! Dieser Artikel soll euch einige Tips für die nationale Praxis geben:</p>
<p><strong>Allein machen sie dich ein …</strong></p>
<p>Um wirklich was auf die Beine zu stellen, ist es notwendig sich zu organisieren, das heißt, sich mit anderen zusammenzuschließen, sich regelmäßig zu treffen usw. Entweder nehmt ihr Kontakt zu einer bestehenden Gruppe auf (Adressen gibt es <span style="text-decoration: underline"><span>www.widerstand.info) </span></span>oder ihr startet selbst eine Gruppe.<br />
Richtet unbedingt eine Kontaktadresse über Aktionsbüro oder ein Postfach ein, damit ihr für andere ansprechbar seid. Es ist auf jeden Fall ratsam keine Privatadresse anzugeben. Beim Einrichten eines Postfaches muß ein Personalausweis vorgezeigt werden, deshalb solltet ihr eine schriftliche Erklärung bei der Post hinterlegen, daß diese Information nicht ohne eure Einwilligung an Dritte (Antifas?) weitergegeben werden darf.<br />
Egal ob ihr eine offene Gruppe, ein geschlossenen Zusammenhang oder sonst was seid: Aktionen stehen an!</p>
<p><strong>Was tun!</strong></p>
<p>Sich an Demonstrationen zu beteiligen ist zum Beispiel ein guter Anfang um Kontakte zu knüpfen und in Erscheinung zu treten. Termin und Ort von solchen Veranstaltungen könnt ihr beim <span style="text-decoration: underline"><span><a href="http://logr.org/ref/?http://www.widerstand.info" class="extlink">www.widerstand.info</a></span></span> nachlesen.<br />
Vor der Demo solltet ihr natürlich auch über die Inhalte und Ausrichtung diskutieren. Bei solchen Diskussionen lernt man seine politische Meinung argumentativ vorzubringen und außerdem angemessenes Redeverhalten untereinander. Wenn ihr euch einig seid, was ihr mit der Demonstration aussagen wollt, dann ist der nächste Schritt die Öffentlichkeitsarbeit. Dazu gehören Flyer, Flugblätter, Plakate usw..<br />
Wenn ihr an Schulen Flugblätter verteilen wollt achtet darauf, daß sie verständlich sind und einigermaßen ansprechend gestaltet. Gut ist, wenn die Schüler sofort sehen, daß es sich um nationale Infos handelt, dann erreicht ihr genau die, die sich auch dafür interessieren. Vergeßt nicht einen “Verantwortlichen im Sinnen des Presserechts” (V.i.S.d.P.: Max Muster …) unter eure Flugblätter zusetzen, sonst gibt es Ärger mit Lehrern, Polizei und anderen Spießern.<br />
Transparente gehören natürlich auch zu einer Aktion. Am Einfachsten erstellt ihr auf einem Computer eine Vorlage und druckt diese dann auf Folie aus. Mit einem OH-Projektor bzw. Polylux wird dann das Bild auf den Stoff, der vorher an einer Wand befestigt wurde, projeziert. Jetzt muß nur noch vor- und ausgemalt werden.</p>
<p>Wenn Ihr auf eine Demonstration geht, dann nicht alleine, weil erstens ist es zusammen lustiger und zweitens sicherer! Achtet aufeinander! Ganz wichtig, versucht immer ausgeruht und fit zu sein, ordentlich zu frühstücken und feste Schuhe an zu ziehen. Bier und alle anderen Arten von Drogen haben auf einer Demo oder auf einer Aktion absolut nichts zu suchen, die behindern nur deine Reaktion und gefährden dich und andere. Oftmals finden bei Demos Vorkontrollen statt, bei der die Polizei euch durchsuchen. Abgenommen werden an den Kontrollen meist: alle Vermummungsgegenstände, passive “Bewaffnung” (dazu zählen Arm- und Knieschützer, Quarzsandhandschuhe<span> </span>usw.) und alles was als Waffe benutzt werden könnte. Leider kommt es oft auch zu Festnahmen, wenn ihr welche beobachtet, versucht den Namen und das Geburtsdatum der Festgenommenen herauszubekommen und meldet euch beim Ermittlungsausschuß (die Nummer bekommt ihr vor Ort gesagt). Wenn ihr festgenommen werdet seid ihr nur verpflichtet euren Namen, eure Adresse und Geburtsdatum anzugeben, also alle was auch auf eurem Personalausweis steht. Alle weiteren Fragen der Polizei müßt und solltet ihr nicht beantworten. Außerdem habt ihr das Recht auf einen Telefonanruf.</p>
<p>Mangels Platz können wir hier leider nur einige wenige Ratschläge geben, doch wir hoffen, daß euch diese Tips ein wenig weiter helfen konnten. Wenn ihr Hilfe oder Unterstützung braucht, oder einfach Lust habt in einer der vielen nationalen Aktionsgruppen mitzuarbeiten, dann meldet euch. Zusammen heben wir die Welt aus den Angeln!</p>
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		<title>Demo 1×1</title>
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		<pubDate>Mon, 23 Mar 2009 00:52:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Logr</dc:creator>
				<category><![CDATA[Tipps und Tricks]]></category>

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		<description><![CDATA[Einleitung
Da der Staat unsere Demonstrationen nicht mehr im großen Stil verbietet und unsere Präsens somit nicht mehr unterbinden kann, versucht er nun vermehrt, auf dem juristischen Weg gegen Kameraden vorzugehen, die sich an Aktionen beteiligen. Gerade rund um Demonstrationen kommt es immer wieder zu Repressionen gegen Kameraden mit denen Versucht wird, die Kameraden von ihrer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Einleitung</strong><br />
Da der Staat unsere Demonstrationen nicht mehr im großen Stil verbietet und unsere Präsens somit nicht mehr unterbinden kann, versucht er nun vermehrt, auf dem juristischen Weg gegen Kameraden vorzugehen, die sich an Aktionen beteiligen. Gerade rund um Demonstrationen kommt es immer wieder zu Repressionen gegen Kameraden mit denen Versucht wird, die Kameraden von ihrer politischen Arbeit abzuhalten. Nicht gerade wenige haben aufgehört aktiv zu sein, weil sie Angst vor Haftstrafen und neuen Anzeigen haben. Um euch einen kleinen Überblick über eure Rechte zu geben, haben wir diese Broschüre verfaßt.<br />
<strong>Vor der Demo</strong></p>
<p>Du solltest vermeiden, alleine auf eine Demo zu fahren. Bestenfalls solltest du dich mit deiner lokalen Gruppe über den Verlauf und eventuelle Aktionen absprechen, gemeinsam auf die Demo fahren, dort zusammen bleiben und auch wieder gemeinsam zurückfahren. Geh am Abend vorher früh ins Bett und frühstücke am nächsten Morgen gut, damit du fit bist.</p>
<p>Für die Demonstration benötigst du eventuell mehrere Dinge die du mitnehmen solltest. Am wichtigsten ist praktische Kleidung, ein gültiger Personalausweis, ein Zettel/Stift und ein wenig Kleingeld. Optional solltest du ein Halstuch, eine Sonnebrille, eine Basecap, Handschuhe [ohne Quarzsand, oder andere Verstärkungen], eventuell benötigte Medikamente, Essen und Trinken [in Plastikflaschen], Transparente und Fahnen [Fahnenstab aus Holz] und ein Handy mitnehmen. Für den Transport solltest du einen Rucksack und keine Tragetasche verwenden. Es könnte auf der Demonstration zu Situationen kommen in denen dich eine Tragetasche behindert.</p>
<p>Bevor du auf Demonstrationen fährst solltest du dich noch einmal versichern, daß du keine Waffenähnlichen Gegenstände, Tränengas, oder andere spitze Gegenstände [auch wenn sie noch so klein sind] dabei hast. Wenn diese bei den Vorkontrollen gefunden werden kann es sein, daß du vorübergehend festgenommen wirst. Vermeide es auch, Adressenlisten, oder private Notizen mitzunehmen.</p>
<p>Ebenfalls zu Ärger führen können so genannte Schutzbewaffnungen. Darunter fallen [Knie-] Schoner, Nierengürtel, Genitalschutz, Masken, Mundschutz und Schilder mit Schnüren zum Festbinden.</p>
<p><strong>Vorkontrollen</strong></p>
<p>Was immer dich die Polizisten fragen, sagt nichts außer dem, was auf deinem Personalausweis steht und die Berufsbezeichnung [bspw. Schüler/in, Mahler, Erzieher usw.]. Frauen haben das Recht, von einer Beamtin durchsucht zu werden! Eventuell fragen sie dich, warum du z.B. ein Halstuch dabei hast, oder wofür du Handschuhe benötigst. Du solltest keine dieser Fragen beantworten. Im Sommer kann es zu Komplikationen kommen, wenn du Handschuhe trägst, es wäre also besser, wenn du diese nicht immer trägst und bis zur Demo im Rucksack aufbewahrst.</p>
<p><strong>Während der Demo</strong></p>
<p>Die Polizei wird öfter versuchen euch durch martialisches Auftreten einzuschüchtern. Allgemein gilt es deshalb immer, einen kühlen Kopf zu bewahren und ruhig zu bleiben. Wer zum ersten Mal auf eine Demo fährt, sollte sich das Geschehen vielleicht erst einmal etwas anschauen. Egal, wo ihr euch einreiht, bildet immer Blöcke! [Im Block wiederum bildet ihr Kleingruppen die immer zusammenbleiben. Diese Gruppe sollte nicht mehr als 5 Personen umfassen. So könnt ihr euch sicher sein, daß immer wer bereitsteht um euch vor Übergriffen durch die Polizei zu schützen.] Sie schützen euch vor Übergriffen, lassen<br />
Sprechchöre besser koordinieren und sorgen für ein entschlossenes und organisiertes Demobild für Umstehende. In Extremsituationen solltet ihr euch in Ketten einhaken, damit man euch nicht auseinander reißen/angreifen kann. Wenn Kameraden von Polizisten angegriffen werden, zieht die Kameraden in den Block. Sollte es zu Festnahmen kommen merkt euch, wer als Zeuge vor Gericht aussagen könnte. Sprecht direkt danach Kameraden an die Fotos, oder Videos machen, damit ihr eine Kopie für<br />
einen eventuellen Rechtskampf bekommt. Die Aufnahmen können vor Gericht eventuell die ungerechtfertigte Polizeimaßnahme beweisen [Videoaufnahmen vom Geschehen bringt ihr im Falle einer abzusehenden Festnahme zum Lautsprecherwagen.]</p>
<p>Sollte es zu Übergriffen durch die Polizei/Antifa kommen rennt niemand weg! Versucht gemeinsam die Übergriffe abzuwehren. Achtet besonders darauf, daß ihr euer Notwehrrecht nicht überschreitet, da das zu weiteren Komplikationen führen könnte.</p>
<p>In solchen Extremsituationen werden eventuell eingeschleuste Provokateure mit ihrer Arbeit beginnen. Achtet darauf, ob ihr die Kameraden kennt die bei euch in der nähe sind. Wenn euch manche Leute völlig unbekannt sind und sie durch extremere Aktionen auffallen sagt bitte einem Ordner bescheid, damit die Angelegenheit geklärt wird.</p>
<p>Es sollte jedoch allen klar sein, daß militantes Vorgehen nicht der alleinige Zweck einer Demo ist, sondern nur eine Reaktion auf bestimmte Situationen sein kann. Wer das vergißt, hat nichts auf einer Demo verloren.</p>
<p><strong>Nach der Demo</strong></p>
<p>Schließt euch nach den Demos unbedingt in Gruppen zusammen und treten gemeinsam den Heimweg an. Es kann immer und überall zu Konfrontation mit dem politischen Gegner kommen. Ihr solltet also so lange wie möglich in großen Gruppen bleiben, damit ihr euch im Fall der Fälle verteidigen könnt. Es ist schon vorgekommen, daß man selbst nach stunden Fahrt, an einem Rastplatz an der Autobahn noch auf einen Antifabus trifft. Im Regelfall ist ein Kampf bei gleicher Zahl gegen Antifas kein Problem, ihr solltet jedoch überlegen, ob eure Reisebusbesatzung in der Lage ist, sich gegen einen Antifaangriff zur wehr zu setzen. Tretet entschlossen auf. Es ist unwahrscheinlich, daß es insofern keine Polizei vor Ort ist, nicht einer Konfrontation kommt. In diesem Fall handelt schnell, entschlossen und mit allen Mitteln! Für Fairness hat noch niemand einen Preis gewonnen!</p>
<p><strong>Festnahme</strong></p>
<p>Deine Rechte nach einer Festnahme sind:</p>
<p>-den Grund für die Festnahme zu erfahren.<br />
-alle Aussagen zu verweigern.<br />
-nichts zu unterschreiben!<br />
-gegen eine erkennungsdienstliche Behandlung schriftlich Widerspruch einzulegen.<br />
-im Verletzungsfalle einen Arzt zu verlangen und die Verletzung attestieren zu lassen.<br />
-ein Protokoll über die beschlagnahmten Sachen zu erhalten.<br />
-einen Anwalt anzurufen und nächste Angehörige bzw. Kameraden zu benachrichtigen</p>
<p>Wirst du selbst festgenommen, versuche so gut es geht ruhig zu bleiben. Rede mit anderen Festgenommenen über eure Rechte, nicht jedoch über Vorgefallenes. Polizisten können immer mithören und sich eure Aussagen notieren! Wie schon bei der Vorkontrolle gilt: Den Polizisten nur sagen, was auf deinem Personalausweis steht und die ungefähre Berufsbezeichnung. Der Satz “Ich verweigere die Aussage!” ist ab sofort dein bester Freund, denn eine Aussageverweigerung kann dir rechtlich nicht negativ angelastet werden. Sie ist später evtl. sogar von Vorteil. Also hör nicht auf die Polizisten! Versuche auch nicht etwas klarzustellen, wenn du meinst du seiest zu unrecht festgenommen. Halte einfach die Klappe! Auch nichts unterschreiben! Dir stehen rechtlich zwei [selbst zu bezahlende] Telefonate zu. Ruf am besten einen Anwalt und den Ermittlungsausschuß [EA] an. Nach ein paar Stunden mußt du dann wieder entlassen werden. Fertige umgehend ein umfangreiches Gedächtnisprotokoll [Nähere Infos zum Gedächtnisprotokoll<br />
unter Punkt VII] an. Wenn du mit mehreren Kameraden festgenommen wurdest, warte<br />
nach deiner Entlassung auf die anderen und geht danach gemeinsam nach Hause. Falls<br />
Kameraden von dir festgenommen wurden, informier dich bei der Polizei, oder beim<br />
Ermittlungsausschuß, wohin sie gebracht wurden. Ihr solltet dann nach der<br />
Demonstration zur Polizeiwache fahren und dort auf ihn warten.</p>
<p><strong>Gedächtnisprotokoll</strong></p>
<p>In einem Gedächtnisprotokoll solltest du aufschrieben, wie du die Situationen erlebt hast. Das Gedächtnisprotokoll hilft dir dabei, dich auch nach langer Zeit noch an Kleinigkeiten zu erinnern, die du sonst vergessen würdest. Vor Gericht können selbst Kleinigkeiten manchmal sehr bedeutend sein. In einem Gedächtnisprotokoll sollte eine Vorfallsbeschreibung, Ort und Zeitangabe, Namen der Betroffenen und der Zeugen, Zeuginnen [oder zumindest Personenbeschreibungen] und die Anzahl und Beschreibung der anwesenden Polizisten vorhanden sein. Eine Kopie des Gedächtnisprotokolls sollte [wenn vorhanden] an den EA und an betroffene Kameraden weitergeleitet werden. Falls ihr selber betroffen seid, solltet ihr auch eurem Anwalt eine Kopie geben.</p>
<p><strong>Ermittlungsausschuß [EA]</strong></p>
<p>Der Ermittlungsausschuß sollte vor jeder Aktion eingerichtet werden, um sich gegen Repressionen des Staates zur wehr zu setzen. Kameraden die vor, während, oder nach der Demo festgenommen werden können sich dort melden und der EA kann daraufhin<br />
versuchen, Anwälte und Kameraden zu kontaktieren. Wenn Kameraden von dir festgenommen werden, kannst du dich beim EA über deren Verbleib informieren und erfragen, wo man sie hingebracht hat. Wenn du festgenommen wurdest, gib beim EA bitte deinen Namen, deinen Vornamen, dein Geburtsdatum, den Festnahmevorwurf und deinen Aufenthaltsort an. Zusätzlich kannst du angeben, ob du durch die Festnahme Verletzungen erlitten hast. Äußere dich bitte nicht zu Sache und nenn keine Namen von Kameraden, außer wenn du 100%ig sicher bist, daß diese mit dir festgenommen wurden! Wenn du wieder aus dem Polizeigewahrsam entlassen wurdest, melde dich bitte beim EA wieder ab. Das erspart allen viel Arbeit.</p>
<p>Nach dem Polizeigewahrsam solltest du umgehend Gedächtnisprotokolle anfertigen. Schon einen, oder zwei Tage danach hat man vieles oft anders in Erinnerung! Schick dem EA bitte eine Kopie deines Gedächtnisprotokolls, damit man dieses für eventuelle Anzeigen gegen Polizisten verwenden kann.</p>
<p>Wenn du selber an der Organisation einer Demo beteiligt bist, kannst du ganz leicht einen EA einrichten. Auf der Demo sollten mehrere Kameraden anwesend sein, die sofort zur Stelle sein können, wenn es Ärger mit der Polizei gibt. Diese sollten sich am besten mit der Rechtslage auskennen, damit man eventuell schon vor Ort etwas regeln kann.<br />
Ansonsten sollten sie versuchen, an die Personalien der festgenommenen Person zu<br />
kommen um diese weiterzuleiten. Dazu solltet ihr ein Handy, oder ein normales Telefon<br />
benutzen welches vor, während und nach der Demo erreichbar ist. Dort können sich dann<br />
alle melden, die festgenommen wurden, oder jemanden vermissen.</p>
<p>Die Nummer des EA´s sollte vor der Demonstration bekannt gemacht werden. Entweder in den Aufrufen, oder spätestens kurz vor den Demos. Es ist auch immer hilfreich, wenn man sich die Nummer mit einem Edding auf den Unterarm schreibt. Es kann sein, daß man dir bei der Festnahme alle Sachen abnimmt und du dann die Nummer nicht mehr zur Hand hast.</p>
<p><strong>Auflagen</strong></p>
<p>Da unsere Demonstrationen nicht mehr so oft verboten werden, versucht man uns mit Auflagen weiter einzuschränken. Die Anzahl der Fahnen wird beschränkt, es dürfen nur bestimmte Fahnen getragen werden, die Transparente dürfen nur eine bestimmte</p>
<p>Länge/Höhe haben usw. Auflagen sind Verbote, die nur für die Versammlung gültig sind und vor und nachher keine Gültigkeit mehr besitzen. Wir werden euch nun die häufigsten Auflagen nennen. Sie haben zwar keinen Anspruch auf Vollständigkeit, da sich die Behörden jede Woche neue Auflagen ausdenken, aber geben einen kurzen Überblick.</p>
<p>- Das tragen von Bomberjacken in den Farben schwarz, blau oder militärgrün ist verboten<br />
- Es dürfen keine Stiefel mit Stahlkappe getragen werden<br />
- Es darf keine militärische oder “militärähnliche” Kopfbedeckung getragen werden<br />
- Das Tragen von Uniformen, Uniformteilen oder gleichartigen Kleidungsstücken als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung ist untersagt<br />
- Folgende Zahlen und Buchstabenkombinationen sind untersagt: A.C.A.B, Combat18, FG, HH, JdF, NS, NSD, NSDA, NSDAP, SA, SS, SP, ZOG, 14, 28, 88, 192, oder die Abkürzungen bzw. erkennbare Abkürzungsteile weiterer Verbotener Parteien oder Gruppierungen<br />
- Es dürfen keine Bilder [auch Tätowierungen sind Bilder] gezeigt werden, die “Hass” bedeutet [z.B. Totenköpfe]<br />
- Glorifizierung, Verharmlosung oder Wiederbelegung der nationalsozialistischen Regierung oder ihrer Organisationen sowie verbotener Parteien und Vereine einschließlich deren Ersatz- oder Nachfolgeorganisationen ist untersagt.<br />
- Es sind nur Fahnen des Bundes und der Bundesländer gestattet<br />
- Fahnenstangen und Transparenthaltestangen dürfen eine Maximallänge von 200 Zentimeter, einen maximalen Durchmesser von 2 Zentimetern und Haltestangen für Trageschilder eine Maximallänge von 150 Zentimetern und einen maximalen Durchmesser/Kantenlänge von 3 Zentimetern nicht überschreiten<br />
- Die Benutzung von Trommeln und Fackeln ist untersagt [in einigen Fällen dürfen Trommeln mitgeführt werden. Erkundigt euch bitte vor der Demo über die Auflagen und besondere Bekanntmachungen].<br />
- Es dürfen keine Hunde mitgeführt werden<br />
- Alkoholisierte Personen müssen ausgeschlossen werden</p>
<p><strong>Gesetze</strong></p>
<p>Auf Demonstrationen kommen nicht nur die Paragraphen 86 und 130 StGB zur Anwendung sondern noch viele mehr. Die häufigsten Paragraphen die gegen uns angewandt werden sind:</p>
<p>- § 86a StGB: Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen<br />
- § 113 StGB: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte<br />
- § 125 StGB: Landfriedensbruch<br />
- § 130 StGB: Volksverhetzung<br />
- § 223 StGB: Körperverletzung<br />
- § 3 VersammlungsGesetz Uniformierungsverbot<br />
- § 17a VersammlungsGesetz: Vermummungsverbot [Schutzwaffenverbot]</p>
<p>Ihr solltet, bevor ihr euch an Demonstrationen usw. beteiligt im Kameradenkreis über diese Paragraphen sprechen. Jedem muß bewußt sein, was diese Paragraphen bedeuten und welche Konsequenzen ein solches Handeln mit sich bringt. Die ständige Ausrede “davon habe ich nichts gewußt” bringt vor Gericht nichts. Jeder sollte also wissen, was er tut. Das erspart unnötige Gerichtsverfahren.</p>
<p>Autor/Quelle: freier-widerstand.net</p>
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		<title>Anmeldung einer Demonstration</title>
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		<pubDate>Mon, 23 Mar 2009 00:50:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Logr</dc:creator>
				<category><![CDATA[Downloads]]></category>

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		<description><![CDATA[Anmelden eine Demonstation (PDF)
Infomationen hier 
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			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://logr.org/schulungsportal/files/2009/03/demonstration.pdf">Anmelden eine Demonstation</a> (PDF)</p>
<p>Infomationen <a href="http://logr.org/schulungsportal/category/gesetze/versammlungsgesetz/">hier </a></p>
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		<title>Vortrag zur EU Verfassung</title>
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		<pubDate>Mon, 23 Mar 2009 00:15:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Logr</dc:creator>
				<category><![CDATA[Medien]]></category>

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		<description><![CDATA[Karl Albrecht Schachtschneider ist Professor für Öffentliches Recht an der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Erlangen-Nürnberg in Nürnberg. In diesem Video referiert er zum Thema EU Verfassung.
 
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Karl Albrecht Schachtschneider ist Professor für Öffentliches Recht an der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Erlangen-Nürnberg in Nürnberg. In diesem Video referiert er zum Thema EU Verfassung.</p>
<p> </p>
<embed src="http://files.logr.org/flash/player.swf" width="369" height="278" bgcolor="#FFFFFF" allowscriptaccess="always" allowfullscreen="true" flashvars="file=http://video.widerstand.info/flv/2023.flv&backcolor=333333&frontcolor=EEEEEE&bufferlength=10&stretching=fill&logo=http://files.logr.org/flash/video.png&link=http://www.logr.org"/>
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		<title>Der Geist des Geldes</title>
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		<pubDate>Sun, 22 Mar 2009 23:55:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Logr</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Diese Dokumentation von Yorick Niess befasst sich mit der Geschichte des Geldes und die Auswirkung vor Allem in der heutigen Zeit auf Wirtschaft und Gesellschaft. Auch wenn es manchmal “zu demokratisch” rüberkommt bleibt es interessant:





]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Diese Dokumentation von Yorick Niess befasst sich mit der Geschichte des Geldes und die Auswirkung vor Allem in der heutigen Zeit auf Wirtschaft und Gesellschaft. Auch wenn es manchmal “zu demokratisch” rüberkommt bleibt es interessant:</p>
<p><object type="application/x-shockwave-flash" data="http://www.youtube.com/v/YBp9CzdY8ZI" width="425" height="355" wmode="transparent"><param name="movie" value="http://www.youtube.com/v/YBp9CzdY8ZI" /></object></p>
<p><object type="application/x-shockwave-flash" data="http://www.youtube.com/v/amX3s-MzpMw" width="425" height="355" wmode="transparent"><param name="movie" value="http://www.youtube.com/v/amX3s-MzpMw" /></object></p>
<p><object type="application/x-shockwave-flash" data="http://www.youtube.com/v/_pV1RC0gVmc" width="425" height="355" wmode="transparent"><param name="movie" value="http://www.youtube.com/v/_pV1RC0gVmc" /></object></p>
<p><object type="application/x-shockwave-flash" data="http://www.youtube.com/v/edfgAUGdXVE" width="425" height="355" wmode="transparent"><param name="movie" value="http://www.youtube.com/v/edfgAUGdXVE" /></object></p>
<p><object type="application/x-shockwave-flash" data="http://www.youtube.com/v/75XIXsz6bao" width="425" height="355" wmode="transparent"><param name="movie" value="http://www.youtube.com/v/75XIXsz6bao" /></object></p>
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		<title>Dein Verhalten vor Polizei und Justiz</title>
		<link>http://logr.org/schulungsportal/dein-verhalten-vor-polizei-und-justiz/</link>
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		<pubDate>Sun, 22 Mar 2009 22:08:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Logr</dc:creator>
				<category><![CDATA[Downloads]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://logr.org/schulungsportal/?p=24</guid>
		<description><![CDATA[Teil 1 &#8211; Verhalten
Teil 2 &#8211; Handbuch für Nationalisten
Teil 3 &#8211; Zusatzblatt
Teil 4 &#8211; Wissenstest
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://logr.org/schulungsportal/files/2009/03/dvbpuj.pdf">Teil 1 &#8211; Verhalten</a></p>
<p><a href="http://logr.org/schulungsportal/files/2009/03/dvbpuj-handbuch.pdf">Teil 2 &#8211; Handbuch für Nationalisten</a></p>
<p><a href="http://logr.org/schulungsportal/files/2009/03/dvbpuj-zusatz.pdf">Teil 3 &#8211; Zusatzblatt</a></p>
<p><a href="http://logr.org/schulungsportal/files/2009/03/dvbpuj-test.pdf">Teil 4 &#8211; Wissenstest</a><a href="http://logr.org/schulungsportal/?attachment_id=26"rel="attachment wp-att-26" ></a></p>
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		<title>§ 130 StGB &#124; Äußerung „Schluß mit Multikulti und Überfremdung – B. muß eine deutsche Stadt bleiben“ ist erlaubt</title>
		<link>http://logr.org/schulungsportal/%c2%a7-130-stgb-auserung-%e2%80%9eschlus-mit-multikulti-und-uberfremdung-%e2%80%93-b-mus-eine-deutsche-stadt-bleiben%e2%80%9c-ist-erlaubt/</link>
		<comments>http://logr.org/schulungsportal/%c2%a7-130-stgb-auserung-%e2%80%9eschlus-mit-multikulti-und-uberfremdung-%e2%80%93-b-mus-eine-deutsche-stadt-bleiben%e2%80%9c-ist-erlaubt/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 21 Mar 2009 23:01:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Logr</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtliches]]></category>

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		<description><![CDATA[Heute können wir wieder einmal über eine erfreuliche Entscheidung im Zusammenhang mit ausländerkritischen Äußerungen berichten:
Im Stadtteil B. der Stadt H. soll eine Moschee gebaut werden. Dagegen wurde eine Versammlung angemeldet und im Internet und Flugblättern u.a. folgendes dazu geäußert: „Hier in unserer deutschen Heimatstadt B. …. soll 2007 ein Moschee-Prachtbau für die türkische Gemeinde gebaut [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="titel">Heute können wir wieder einmal über eine erfreuliche Entscheidung im Zusammenhang mit ausländerkritischen Äußerungen berichten:</p>
<p>Im Stadtteil B. der Stadt H. soll eine Moschee gebaut werden. Dagegen wurde eine Versammlung angemeldet und im Internet und Flugblättern u.a. folgendes dazu geäußert: „Hier in unserer deutschen Heimatstadt B. …. soll 2007 ein Moschee-Prachtbau für die türkische Gemeinde gebaut werden. Diese Entscheidung haben die etablierten BRD-Multi-Kulti-Parteien über die Köpfe der betroffenen Bürger hinweg entschieden. Dies ist ein weiterer Schritt zur Überfremdung unserer deutschen Heimat und für die Etablierung einer Parallelgesellschaft, die wir Nationalisten strikt ablehnen…. Das Grundgesetz der BRD sieht nicht vor, daß Deutschland ein Einwanderungsland ist…..Auch wir Deutschen haben ein Recht auf unsere nationale Identität und Kultur. Unsere Forderung lautet deshalb: Schluß mit Multi-Kulti und Überfremdung ! B. muß eine deutsche Stadt bleiben !“<span id="more-93"></span></p>
<p>Die Polizei sah in diesem Text eine Volksverhetzung gemäß § 130 StGB und verbot die Versammlung. Die Rechtsmittel hatten beim VG Hamburg und OVG Hamburg Erfolg (Beschlüsse vom 30.01.2007 und 06.02.2007, Az. 9 E 225/07 = 4 Bs 23/07). Die Gerichte sahen diese Äußerungen zwar als äußerst provozierend und schwer erträglich an, aber als zulässige Meinungsäußerung und nicht als Aufstacheln zum Haß und nicht als volksverhetzend an.</p>
<p>Das Deutsche Rechtsbüro im Deutschen Rechtsschutzkreis e.V. bittet daher um folgendes:</p>
<ol>
<li>Gegen Strafverfahren und Versammlungsverbote legen Sie bitte Rechtsmittel bis zur letzten Instanz ein.</li>
<li>Fordern Sie die oben genannten Entscheidungen aus unserem Archiv an.</li>
<li>Senden Sie uns Gerichtsentscheidungen und Meldungen zu juristischen Fragen für unser Archiv. Es ist nur so gut und so aktuell, wie es von Ihnen die entsprechenden Nachrichten erhält!</li>
</ol>
<p align="center">Deutsches Rechtsbüro im Deutschen Rechtsschutzkreis e.V.<br />
Postfach 400 215, 44736 Bochum</p>
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		<title>§§ 1 ff. StrEG &#8211; Entschädigung für beschlagnahmten Computer</title>
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		<pubDate>Sun, 22 Feb 2009 23:42:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Logr</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtliches]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Zahl der Hausdurchsuchungen in den letzten Jahren geht in die tausende, vermutlich stellt sie sogar eine fünfstellige Zahl dar. Nicht selten wurden dabei Computer mit Zubehör und alle Dateien beschlagnahmt und – wenn überhaupt, &#8211; nach Monaten oder Jahren zurückgegeben, und nicht nur ein Mal ist es dabei vorgekommen, daß dann alle Dateien „versehentlich“ [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="titel">Die Zahl der Hausdurchsuchungen in den letzten Jahren geht in die tausende, vermutlich stellt sie sogar eine fünfstellige Zahl dar. Nicht selten wurden dabei Computer mit Zubehör und alle Dateien beschlagnahmt und – wenn überhaupt, &#8211; nach Monaten oder Jahren zurückgegeben, und nicht nur ein Mal ist es dabei vorgekommen, daß dann alle Dateien „versehentlich“ gelöscht worden waren.<span id="more-136"></span></p>
<p>Da das Strafverfahren eingestellt wurde, beantragten mehrere Betroffene beim zuständigen Amtsgericht die Feststellung gemäß § 9 StrEG, daß eine Entschädigung zu gewähren ist. Antragsgemäß ergingen die Beschlüsse. Daraufhin bezifferten und belegten die Betroffene bei der zuständigen Generalstaatsanwalt ihren Schadensersatz und erhielten ihn in der folgenden Höhe:<br />
255,- € Mietkosten für einen Computer, 37,50 € Fahrtkosten für die Anmietung des Computers und 7,- € Fahrtkosten für das Abholen des Computers bei der Staatsanwaltschaft, zusammen also 299,50 €, wurden durch Schreiben des Generalstaatsanwaltes Hamm vom 19.07.2005, Az. 5 StrEs 41/05, festgesetzt und dann auch bezahlt.<br />
444,63 € anteilige Rechtsanwaltskosten für die Beratung und Vertretung eines Anwaltes im Zusammenhang mit der Beschlagnahme wurden durch Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg vom 11.09.2008, Az. StrEs 48/07 festgesetzt und bezahlt.<br />
Insgesamt 364,27 € anteilige Rechtsanwaltskosten, 500,- € Nutzungsentschädigung für einen Computer, 66,20 € Fahrtkosten für das Abholen des Computers und 50,- € Nutzungsentschädigung für eine Gitarre, zusammen also 980,47 €, wurden durch Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg vom 15.09.2008, Az. StrEs 58/07 festgesetzt und bezahlt.</p>
<p>Wichtig ist dabei, daß die Nutzungsentschädigung nur deshalb gewährt wurde, weil die Computer und die Gitarre von zentraler Bedeutung für die Lebensführung der Betroffenen waren.</p>
<p>Das Deutsche Rechtsbüro bittet daher um folgendes:</p>
<ol>
<li>Halten Sie sich an die gesetzlichen Vorschriften.</li>
<li>Falls dennoch eine Hausdurchsuchung gegen Sie erfolgt und z.B. Ihr Computer beschlagnahmt wird, verlangen Sie nach den Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) eine solche und legen Rechtsmittel bis zur letzten Instanz ein.</li>
<li>Wie das schwierig gestaltete Verfahren verläuft und welche Anträge Sie wo stellen müssen, finden Sie auf den Seiten 298 bis 304 des über 416 Seiten starken Buches „Mäxchen Treuherz – Rechtsratgeber“, zu beziehen bei der Deutschen Stimme Verlag GmbH, Postfach 10 00 68, 01571 Riesa (12,80 €).</li>
<li>Fordern Sie hierzu die oben genannten Musterentscheidungen aus unserem Archiv an.</li>
<li>Senden Sie uns Gerichtsentscheidungen und Meldungen zu juristischen Fragen für unser Archiv. Es ist nur so gut und so aktuell, wie es von Ihnen die entsprechenden Nachrichten erhält!</li>
</ol>
<p align="center">Deutsches Rechtsbüro im Deutschen Rechtsschutzkreis e.V.<br />
Postfach 400 215, 44736 Bochum</p>
<p class="titel"> </p>
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		</item>
		<item>
		<title>Urteile des Archives des Rechtsbüros jetzt digitalisiert</title>
		<link>http://logr.org/schulungsportal/urteile-des-archives-des-rechtsburos-jetzt-digitalisiert/</link>
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		<pubDate>Thu, 22 Jan 2009 23:41:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Logr</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtliches]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach den vielen schlechten Nachrichten des letzten Jahres können wir das Jahr mit einer guten Neuigkeit beginnen:
Seit unserer über 15-jährigen Tätigkeit haben wir die wichtigsten Urteile aus den Bereichen des politischen Strafrechtes, des Wahlkampfrechtes, des Versammlungsrechtes, des Presserechtes und aus anderen Rechtsgebieten für politisch tätige Personen zusammengetragen. Wir haben alle Urteile vorliegen, die in „Mäxchen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="titel">Nach den vielen schlechten Nachrichten des letzten Jahres können wir das Jahr mit einer guten Neuigkeit beginnen:</p>
<p>Seit unserer über 15-jährigen Tätigkeit haben wir die wichtigsten Urteile aus den Bereichen des politischen Strafrechtes, des Wahlkampfrechtes, des Versammlungsrechtes, des Presserechtes und aus anderen Rechtsgebieten für politisch tätige Personen zusammengetragen. Wir haben alle Urteile vorliegen, die in „Mäxchen Treuherz“ genannt sind, &#8211; und darüber hinaus noch weitere. Uns liegen zur Zeit mehr als 2.700 Urteile vor.<span id="more-134"></span></p>
<p>Bevor Sie ein Gerichtsverfahren einleiten wollen, oder wenn gegen Sie ein Prozeß eröffnet wird, können Sie sich bei uns erkundigen, ob zu dieser Rechtsfrage bereits Urteile vorliegen. Wenn Sie einzelne Urteile haben möchten, senden Sie uns bitte 1,45 € Porto. Wir schicken Ihnen dann Kopien der Urteile, und Sie können sie vor Gericht vorlegen. Oft hat die Vorlage von erfreulichen Urteilen einen weiteren Freispruch oder ein weiteres gutes Urteil nach sich gezogen.</p>
<p>Aber auch unerfreuliche Urteile sind wichtig für uns, weil wir dadurch andere davor bewahren können, einen erfolglosen und unnötig teueren Prozeß zu führen.</p>
<p>Die wichtigsten, u.a. auch in „Mäxchen Treuherz“ genannten Entscheidungen haben wir jetzt digitalisiert.</p>
<p>Um welche es sich handelt, entnehmen Sie bitte unserer Internetseite www.deutsches-rechtsbuero.de – und dort von der Seite „Urteilsarchiv“. Jedes Urteil ist mit einer kurzen Inhaltsangabe, dem Aktenzeichen des Gerichts, der Fundstelle in der juristischen Literatur und unserer Archivnummer aufgeführt, z.B. „Keltenkreuz &#8211; BGH, Beschluß vom 01.10.2008, Az. 3 StR 164/08 – 52D08“.</p>
<p>Wir senden Ihnen einzelne Urteile kostenlos als E-Mail zu. Bitte geben Sie hierzu die Archivnummer, also z.B. „52D08“, – und sicherheitshalber das Thema des Urteils, also z.B. „Keltenkreuz“, &#8211; an.</p>
<p>Das Deutsche Rechtsbüro bittet daher um folgendes:</p>
<ol>
<li>Fordern Sie die oben genannten Entscheidungen aus unserem Archiv an.</li>
<li>Senden Sie uns Gerichtsentscheidungen und Meldungen zu juristischen Fragen für unser Archiv. Es ist nur so gut und so aktuell, wie es von Ihnen die entsprechenden Nachrichten erhält!</li>
</ol>
<p align="center">Deutsches Rechtsbüro im Deutschen Rechtsschutzkreis e.V.<br />
Postfach 400 215, 44736 Bochum</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>§§ 130, 185 StGB &#124; „So sieht das neue Deutschland aus“ ist eine erlaubte Meinungsäußerung</title>
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		<pubDate>Thu, 22 Jan 2009 23:39:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Logr</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtliches]]></category>

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		<description><![CDATA[Immer wieder berichten wir darüber, welche ausländerkritischen Äußerungen volksverhetzend und beleidigend und damit strafbar, und welche solche Äußerungen dagegen erlaubt sind. Heute können wir wieder einmal eine Nachricht von einem diesbezüglichen Freispruch geben.
Ein Mitglied einer politisch unkorrekten politischen Partei sah anläßlich eines Informationsstandes zum Wahlkampf einen hellhäutigen Vater, einen Lehrer, mit seinen drei dunkelhäutigen Töchtern [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="titel">Immer wieder berichten wir darüber, welche ausländerkritischen Äußerungen volksverhetzend und beleidigend und damit strafbar, und welche solche Äußerungen dagegen erlaubt sind. Heute können wir wieder einmal eine Nachricht von einem diesbezüglichen Freispruch geben.<span id="more-130"></span></p>
<p>Ein Mitglied einer politisch unkorrekten politischen Partei sah anläßlich eines Informationsstandes zum Wahlkampf einen hellhäutigen Vater, einen Lehrer, mit seinen drei dunkelhäutigen Töchtern und bemerkte hierzu: „So sieht das neue Deutschland aus!“ Der Mann erregte sich daraufhin heftig und erklärte, daß seine Töchter in Deutschland geboren seien und einen deutschen Paß hätten, worauf der Wahlkämpfer entgegnete: „Warum sind Sie so aggressiv ? Oder haben Sie ein schlechtes Gewissen ?“</p>
<p>Das Amtsgericht Titisee-Neustadt und das Landgericht Freiburg verurteilten ihn daraufhin wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB. Durch Beschluß vom 13.12.2007, Az. 2 Ss 150/07, sprach ihn das Oberlandesgericht Karlsruhe jedoch frei mit der folgenden Begründung: Der Satz „So sieht das neue Deutschland aus“ ist keine Beleidigung, sondern fällt unter die Meinungsfreiheit des Art. 5 GG, weil damit nur eine ironisierende Mißbilligung und Kritik der Ausländer- und Integrationspolitik in Deutschland gemeint sind, nicht aber die dunkelhäutigen Kinder als minderwertig bezeichnet werden. Der Satz „Warum regen Sie sich so auf ? Oder haben Sie ein schlechtes Gewissen ?“ ist ebenfalls keine Beleidigung und keine Schmähkritik, weil diese Sätze zwar eine Kritik an der Verbindung des Mannes zu einer farbigen Frau darstellen, aber ein sachlicher Bezug in der Auseinandersetzung der beiden Männer innerhalb des politischen Meinungskampfes vorhanden ist.</p>
<p>Das Deutsche Rechtsbüro bittet daher um folgendes:</p>
<ul>
<li>Seien Sie mit Äußerungen zum Thema “ausländerkritische Äußerungen äußerst vorsichtig.</li>
<li>Lassen Sie insbesondere Schriften, Bücher und Tonträger zu diesen Themen vor ihrer Veröffentlichung in einem in dieser Frage kenntnisreichen Rechtsanwalt überprüfen.</li>
<li>Wenn Sie dennoch ein Strafverfahren wegen derartiger Äußerungen erleiden, fordern Sie Urteile aus unserem Archiv an.</li>
<li>Reichen Sie diese Unterlagen bei Gericht ein und gehen Sie bis zur letzten Instanz.</li>
<li>Senden Sie uns Entscheidungen zu den beiden neuen Gesetzen zu. Unser Archiv ist immer nur so gut und so aktuell, wie es von den Betroffenen diesbezügliche Nachrichten erhält.</li>
</ul>
<p align="center">Deutsches Rechtsbüro im Deutschen Rechtsschutzkreis e.V.<br />
Postfach 400 215, 44736 Bochum</p>
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		</item>
		<item>
		<title>§86a StGB &#124; Höchste Vorsicht mit verfassungswidrigen Kennzeichen!</title>
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		<pubDate>Mon, 22 Dec 2008 23:33:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Logr</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtliches]]></category>

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		<description><![CDATA[Bis zum Jahre 2008 ergingen zu dieser Frage viele Freisprüche. Durch die Keltenkreuz-Entscheidung des BGH vom 01.10.2008, Az. 3 StR 164/08, ist aber fraglich geworden, ob dies so bleiben wird. Denn nach dieser Entscheidung sind Kennzeichen gemäß § 86a StGB alle Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen, Grußformeln und alle sicht- oder hörbaren Symbole, die sich die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="titel">Bis zum Jahre 2008 ergingen zu dieser Frage viele Freisprüche. Durch die Keltenkreuz-Entscheidung des BGH vom 01.10.2008, Az. 3 StR 164/08, ist aber fraglich geworden, ob dies so bleiben wird. Denn nach dieser Entscheidung sind Kennzeichen gemäß § 86a StGB alle Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen, Grußformeln und alle sicht- oder hörbaren Symbole, die sich die verbotenen Organisationen zueigen gemacht haben, um propagandistisch auf ihre politischen Ziele und die Zusammengehörigkeit ihrer Anhängerschaft hinzuweisen, wobei das Zueigenmachen durch formale Widmung oder durch schlichte Übung geschahen.<span id="more-117"></span></p>
<p>Unter die strafbaren Propagandamittel im Sinne des § 86 StGB fallen u.a. neben den bekannten nationalsozialistischen Schriften nach der Rechtsprechung &#8211; verwenden Sie diese also nicht:</p>
<ul>
<li>Schriften zum Thema “Rassebewußtsein” (OLG Celle, Urteil vom 14.01.1997, Az. 1 Ss 271/96, zu finden in NStZ 1997, 495) – 51K97,</li>
<li>die Parole, man solle „alles“ geben „für Deutschland“ (BVerfG, Beschluß vom 24.05.2006, Az. 1 BvR 693/06) – 52B06,</li>
<li>die Parole, die Rotfront solle “verrecken” (BGH, Urteil vom 04.03.1987, Az. 3 StR 575/86, zu finden in MDR, 1988, 353) – 51D87.</li>
</ul>
<p>Nicht unter die verfassungswidrigen Propagandamittel im Sinne des § 86 StGB fallen dagegen und sind daher erlaubt:</p>
<p>- die kommentarlose Aneinanderreihung von Wehrmachtsberichten, Reden Adolf Hitlers und Reportagen aus dem Zweiten Weltkrieg (BGH, Urteil vom 23.07.1969, Az. 3 StR 326/68, zu finden in BGHSt 23, 64 ff.) – 51D69.</p>
<p>Unter die strafbaren Kennzeichen iSd § 86a StGB fallen neben den bekannten nationalsozialistischen Kennzeichen, wie Hakenkreuz, Siegrune(n) und Hitlerbildern, nach der Rechtsprechung, &#8211; verwenden Sie diese also nicht :</p>
<ul>
<li>das „Gauabzeichen“ oder „Obergaudreieck“ (BGH, Beschluß vom 31.07.2001, Az. 3 StR 495/01, zu finden in NJW 2002, 3186) – 52D02,</li>
<li>der Totenkopf (EuGH, Beschluß vom 05.07.2005, Az. ECHR-LGer11.OR (CD1) – 52A05,</li>
<li>das Keltenkreuz (BGH, Beschluß vom 01.10.2008, Az. 3 StR 164/08) 52D08 -,</li>
<li>die Grußform &#8220;Mit deutschem Gruß&#8221; im Brief (BGH, Urteil vom 08.09.1976, Az. 3 StR 280/76 (S), zu finden in BGHSt 27,1 f. – 52D76,</li>
<li>die Parole, „unsere Ehre“ heiße „Treue“ (OLG Hamm, Urteil vom 17.04.2002, Az. 2 Ss 160/02, zu finden in NStZ-RR 2002, 231) – 52K02,</li>
<li>das “Horst-Wessel-Lied” mit richtigem und auch mit verfremdeten Text ( BayObLG, Urteil vom 19.07.1962, Az. Rreg 4 St 171/62, zu finden in NJW 1962, 1878 und OLG Oldenburg, Urteil vom 05.10.1987, Az. Ss 481/87, zu finden in MDR 1988, 251 f.) – 52J62 + 52K87,</li>
<li>das Lied vom “Wildschützen Jennerwein”, dessen Melodie der des “Horst-Wessel-Liedes” ähnelt (BayObLG, Urteil vom 15.03.1989, Az. Rreg 3 St 133/88, zu finden in NJW 1990, 2660 f.) – 52J89,</li>
<li>das Lied &#8220;Es zittern die morschen Knochen&#8221; (OLG Celle, Urteil vom 03.07.1990, Az. 3 Ss 88/90, zu finden in NJW 1991, 1497 f.) – 52O06,</li>
<li>das Lied „Einst kommt der Tag der Rache“ (LG Köln, Beschluß vom 23.06.2006, Az. 154-65/05) – 52O06,</li>
<li>und alle Symbole, die den verfassungswidrigen Kennzeichen zum Verwechseln ähnlich sind.</li>
</ul>
<p>Umstritten ist es, ob die folgenden Kennzeichen strafbar sind oder nicht, es liegen hier sowohl Verurteilungen als auch Freisprüche vor, und nach dem Keltenkreuz-Urteil des BGH vom 01.10.2008 ist es fraglich, ob auch in Zukunft noch Freisprüche erfolgen werden &#8211; verwenden Sie diese also erst einmal lieber nicht:</p>
<ul>
<li>die Hagalrune &#8211; – 52O07,</li>
<li>die Lebensrune – 52D02 + 52J98 + 52K07,</li>
<li>die Odalrune &#8211; 52O93 + 52O97,</li>
<li>das Thor-Steinar-Abzeichen – 52K05,</li>
<li>die Triskele – 52O06,</li>
<li>zwei Mal die Zahl “Acht” – 52O99 + 52O05 + 52O05a,</li>
<li>der Gruß „Heil“ – 52O04,</li>
<li>die Parole, der Waffen-SS sei „Ruhm und Ehre“ zu zollen – 52B06 + 52D05,</li>
<li>das Kopfbild von Rudolf Hess – 52K01,</li>
<li>alle Fahnen, Abzeichen, Uniformteile, Parolen, Grußformen und Kennzeichen der zweistelligen Zahl verbotener, verfassungswidriger Parteien und verbotener, Vereine, die sich gegen die Verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richteten sowie deren Ersatzorganisationen,</li>
<li>alle Kennzeichen, die den verfassungswidrigen Kennzeichen zum Verwechseln ähnlich sind.</li>
</ul>
<p>Nicht unter die verfassungswidrigen Kennzeichen iSd § 86a StGB fallen dagegen und sind somit erlaubt:</p>
<ul>
<li>die realistische Darstellung eines Grab- oder Gedenksteins in Form des Keltenkreuzes (BGH, Urteil vom 25.10.1995, Az. 3 StR 399/95, zu finden in NStZ 1996, 81 und BGH, Beschluß vom 01.10.2008, Az. 3 StR 164/08) – 52D95 + 52D08,</li>
<li>ein Hemd mit dem Markennamen „Consdaple“ (OLG Hamm, Urteil vom 08.10.2002, Az. 2 Ss 407/03) – 52K03,</li>
<li>die schwarz-weiß-rote Reichskriegsflagge ohne Hakenkreuz (VGH Mannheim, Beschluß vom 15.06.2005, Az. 1 S 2718/05) – 52N05,</li>
<li>das Deutschlandlied (AG Lüneburg, Beschluß vom 15.12.2003, Az. NZS 15 Gs 419/03 und StA Schwerin, Verfügung vom 17.08.1998, Az. 111 AR 32/98) – 52P03 + 52U98.</li>
</ul>
<p>Wir kennen nicht alle Symbole aller verfassungswidrigen, verbotenen Organisationen. Wir wissen schon gar nicht, welche Zeichen diesen strafbaren Symbolen zum Verwechseln ähnlich sind. Das Deutsche Rechtsbüro bittet daher um folgendes:</p>
<ol>
<li>Es ist zu befürchten, daß die Gerichte mit der oben genannten Begründung auch weitere, bisher erlaubte Zeichen, Runen, Lieder und Uniformteile als strafbar ansehen werden. Verwenden Sie daher lieber keine Zeichen, Runen, Symbole und Embleme und singen Sie keine politischen Lieder aus früheren Zeiten. Wenn Sie ihretwegen ein Strafverfahren erleiden, überlegen Sie sich genau, ob es sinnvoll ist, Rechtsmittel einzulegen.</li>
<li>Fordern Sie die oben genannten Entscheidungen aus unserem Archiv an.</li>
<li>Senden Sie uns Gerichtsentscheidungen und Meldungen zu § 86a StGB und zu anderen juristischen Fragen für unser Archiv. Es ist nur so gut und so aktuell, wie es von Ihnen die entsprechenden Nachrichten erhält!</li>
</ol>
<p align="center">Deutsches Rechtsbüro im Deutschen Rechtsschutzkreis e.V.<br />
Postfach 400 215, 44736 Bochum</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>§86a StGB &#8211; Das Keltenkreuz ist ab jetzt verboten</title>
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		<pubDate>Sat, 22 Nov 2008 23:32:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Logr</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtliches]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://logr.org/schulungsportal/?p=115</guid>
		<description><![CDATA[Seit Jahren haben wir über Freisprüche berichtet, die Betroffene erstritten haben, obwohl sie das stilisierte Keltenkreuz getragen hatten. Alle diese seit Jahren ergangenen Urteile sind hinfällig, weil der Bundesgerichtshof nun in seinem Beschluß vom 01.10.2008, Az. 3 StR 164/08, entschieden hat, daß das stilisierte Keltenkreuz und diesem zum Verwechseln ähnliche Kennzeichen strafbare Kennzeichen gemäß § [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="titel">Seit Jahren haben wir über Freisprüche berichtet, die Betroffene erstritten haben, obwohl sie das stilisierte Keltenkreuz getragen hatten. Alle diese seit Jahren ergangenen Urteile sind hinfällig, weil der Bundesgerichtshof nun in seinem Beschluß vom 01.10.2008, Az. 3 StR 164/08, entschieden hat, daß das stilisierte Keltenkreuz und diesem zum Verwechseln ähnliche Kennzeichen strafbare Kennzeichen gemäß § 86a StGB (Verfassungswidrige Kennzeichen) sind, weil das stilisierte Keltenkreuz von der im Jahre 1982 verbotenen „VSBD/PdA“ als Emblem verwendet wurde. Nach diesem Beschluß ist ein Kennzeichen im Sinne des § 86a StGB jedes sicht- oder hörbare Symbol, dessen sich eine verbotene Organisation bedient hat, um propagandistisch auf ihre politischen Ziele und die Zusammengehörigkeit ihrer Anhängerschaft hinzuweisen. Dies geschieht dadurch, daß sich die verbotene Organisation das Symbol zueigen gemacht hat, &#8211; sei es durch eine formale Widmung, sei es durch schlichte Übung.<span id="more-115"></span></p>
<p>Immerhin hat der BGH in diesem Beschluß festgehalten, daß sein Urteil vom 25.10.1995, Az. 3 StR 399/95, weiterhin gültig bleibt, wonach die Abbildung einer realistischen Darstellung eines Grab- oder Gedenksteins mit Keltenkreuz kein strafbares Kennzeichen gemäß § 86a StGB, sondern erlaubt ist.</p>
<p>Das Deutsche Rechtsbüro bittet daher um folgendes:</p>
<ol>
<li>Verwenden Sie keine Keltenkreuze mehr in der Öffentlichkeit, in Schriften und im Internet.</li>
<li>Es ist zu befürchten, daß die Gerichte mit der oben genannten Begründung auch weitere, bisher erlaubte Zeichen und Runen als strafbar ansehen werden. Verwenden Sie daher lieber keine Zeichen, Runen, Symbole und Embleme. Wenn Sie ihretwegen ein Strafverfahren erleiden, überlegen Sie sich genau, ob es sinnvoll ist, Rechtsmittel einzulegen.</li>
<li>Fordern Sie die oben genannten Entscheidungen aus unserem Archiv an.</li>
<li>Senden Sie uns Gerichtsentscheidungen und Meldungen zu § 86a StGB und zu anderen juristischen Fragen für unser Archiv. Es ist nur so gut und so aktuell, wie es von Ihnen die entsprechenden Nachrichten erhält!</li>
</ol>
<p align="center">Deutsches Rechtsbüro im Deutschen Rechtsschutzkreis e.V.<br />
Postfach 400 215, 44736 Bochum</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Art. 10 EMRK &#124; Ungleichbehandlung im Beruf zwischen „Links“ und „Rechts“</title>
		<link>http://logr.org/schulungsportal/art-10-emrk-ungleichbehandlung-im-beruf-zwischen-%e2%80%9elinks%e2%80%9c-und-%e2%80%9erechts%e2%80%9c/</link>
		<comments>http://logr.org/schulungsportal/art-10-emrk-ungleichbehandlung-im-beruf-zwischen-%e2%80%9elinks%e2%80%9c-und-%e2%80%9erechts%e2%80%9c/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 22 Oct 2008 23:36:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Logr</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtliches]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://logr.org/schulungsportal/?p=122</guid>
		<description><![CDATA[Wie es hierzulande mit der Gleichbehandlung von linksgerichteten bzw. rechtsgerichteten Personen aussieht, zeigt ein Vergleich zweier Urteile des Europäischen Menschengerichtshofes.
Fall 1:
Eine verbeamtete Gymnasiallehrerin für Deutsch und Französisch unterrichtete von 1977 bis 1986 in Niedersachsen. Da sie seit 1983 Mitglied der Deutschen Kommunistischen Partei (DKP) war, zudem Kreisvorsitzende und Kandidatin für Landtags- und Bundestagswahlen und sich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="titel">Wie es hierzulande mit der Gleichbehandlung von linksgerichteten bzw. rechtsgerichteten Personen aussieht, zeigt ein Vergleich zweier Urteile des Europäischen Menschengerichtshofes.<span id="more-122"></span></p>
<p><strong>Fall 1:</strong><br />
Eine verbeamtete Gymnasiallehrerin für Deutsch und Französisch unterrichtete von 1977 bis 1986 in Niedersachsen. Da sie seit 1983 Mitglied der Deutschen Kommunistischen Partei (DKP) war, zudem Kreisvorsitzende und Kandidatin für Landtags- und Bundestagswahlen und sich an mehreren Werbeaktionen für die DKP beteiligt hatte, wurde sie entlassen mit der Begründung, sie verletze ihre Treuepflicht als Beamtin, weil die DKP eine verfassungsfeindliche Partei und im Verfassungsschutzbericht genannt sei. Ihre Klage vor den Disziplinargerichten und dem Bundesverfassungsgericht wurde abgewiesen. Der Europäische Menschengerichtshof dagegen sah in der Entlassung ihre Menschenrechte auf Meinungsfreiheit und auf Vereinigungsfreiheit gemäß Art. 10 und 11 EMRK verletzt mit der Begründung, daß es sich bei dem Lehrerberuf um eine Lebensstellung handelt und daß die DKP eine nicht verbotene Partei ist (Europäischer Menschengerichtshof, Urteil vom 26.09.1995, Az. 7/1994/454/535, zu finden in NJW 1996, 375). Bereits im Jahre 1991 war die Lehrerin in ihrem Beruf wiedereingestellt worden.</p>
<p><strong>Fall 2:</strong><br />
Ein Mitglied der nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) leistete im Jahre 1998 an einem anderen Ort als seinem Heimatort seinen 10-monatigen Grundwehrdienst bei der Bundeswehr in einem Fernmeldebataillon ab. Da er an seinem Heimatort Kreisvorsitzenden der NPD war und dort an Veranstaltungen der NPD teilnahm, entließ ihn die Bundeswehr vorzeitig aus dem Dienst mit der Begründung, daß der Soldat eine Gefährdung der militärischen Ordnung darstelle, weil die NPD eine verfassungsfeindliche Partei und im Verfassungsschutzbericht erwähnt sei. Seine Klage wurde von den Verwaltungsgerichten und dem Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Menschengerichtshof abgewiesen mit der Begründung, daß keine Verletzung der Meinungsfreiheit des Art. 10 EMRK vorliege, weil es notwendig für eine demokratische Gesellschaft sei, daß die deutsche Armee wegen der Erfahrungen im Dritten Reich neutral sein müsse. Die Soldatenzeit sei im übrigen auch kein lebenslanger Beruf (Europäischer Menschengerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2008, Az. 16912/05)</p>
<p>Das Deutsche Rechtsbüro im Deutschen Rechtsschutzkreis e.V. bittet daher um folgendes:</p>
<ol>
<li>Fordern Sie die oben genannte Entscheidung aus unserem Archiv an.</li>
<li>Senden Sie uns Gerichtsentscheidungen und Meldungen zu juristischen Fragen für unser Archiv. Es ist nur so gut und so aktuell, wie es von Ihnen die entsprechenden Nachrichten erhält!</li>
</ol>
<p align="center">Deutsches Rechtsbüro im Deutschen Rechtsschutzkreis e.V.<br />
Postfach 400 215, 44736 Bochum</p>
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		<title>§130StGB &#8211; Warum das Billigen, Leugnen oder Verharmlosen der Vertreibung erlaubt ist</title>
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		<pubDate>Mon, 22 Sep 2008 23:31:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Logr</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtliches]]></category>

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		<description><![CDATA[ Bekanntlich ist das Billigen, Leugnen oder Verharmlosen eines unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Völkermordes als Volksverhetzung gemäß § 130 III Nr. 1 StGB strafbar.
Ein Bürger wandte sich daher an den Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages und forderte, auch das Billigen, Leugnen, und Verharmlosen der Vertreibung der Deutschen aus den ehemaligen Ostgebieten nach dem Zweiten Weltkrieg [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="titel"> Bekanntlich ist das Billigen, Leugnen oder Verharmlosen eines unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Völkermordes als Volksverhetzung gemäß § 130 III Nr. 1 StGB strafbar.<span id="more-113"></span></p>
<p>Ein Bürger wandte sich daher an den Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages und forderte, auch das Billigen, Leugnen, und Verharmlosen der Vertreibung der Deutschen aus den ehemaligen Ostgebieten nach dem Zweiten Weltkrieg unter Strafe zu stellen. Der angerufene Ausschuß lehnte dies mit Schreiben vom 05.12.2007, Az. Pet 4-16-07-4510-016844/0029, ab mit der folgenden Begründung:</p>
<p><em>„Nach Rechtsauffassung des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages war die Vertreibung von Deutschen nach dem 2. Weltkrieg völkerrechtswidrig….Die Beschränkung auf die Verfolgungsopfer der NS-Gewaltherrschaft wird mit dem besonderen Verfolgungsschicksal vor allem auch der Juden, den einzigartigen Millionenverbrechen mit Auswirkungen auf viele Völker und ihren Ursprung in einer Ideologie, die sich im Gewande neonazistischen, rechtsextremen Gedankenguts aggressiv vertreten wird und heute noch teilweise Anhänger findet, begründet. Sie beruht somit auf der spezifischen Verknüpfung mit den leidvollen Erfahrungen der Vergangenheit und dem entschiedenen Bemühen um künftigen Ausschluß von neuen Ansätzen solchen Gewaltunrechts.<br />
Der Rat der Justiz- und Innenministerinnen und –minister der Europäischen Union hat sich am 19.04.2007 politisch über den Vorschlag für einen Rahmenbeschluss zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweise von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit geeinigt. Dieser Rahmenbeschluß zielt auf die Annäherung der Strafvorschriften zur wirksamen Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit. Schwerpunkte des Vorschlages sind die Kriminalisierung des Aufrufes zu Hass und Gewalt aus rassistischen und fremdenfeindlichen Gründen sowie der öffentlichen Billigung, Leugnung oder groben Verharmlosung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, wenn damit zugleich rassistische oder fremdenfeindliche Hetze verbunden ist. ….Die Strafbarkeit der öffentlichen Billigung, Leugnung oder grobe Verharmlosung von Verbrechen, die aus anderen als rassistischen oder fremdenfeindlichen Gründen – wie vom Petenten gefordert – begangen werden, ist von dem Rahmenbeschluss nicht umfaßt. Dies wird vom Petitionsausschuss auch für sachgerecht erachtet, da es nach seiner Ansicht nicht geboten ist, die Meinungsfreiheit durch das Strafrecht übermäßig einzuschränken.<br />
Der Ausschuss bedauert in diesem Zusammenhang das unermeßliche, nicht wiedergutzumachende Leid, welches den Menschen aus den Gebieten östlich der Oder-Neiße-Linie durch ihre völkerrechtswidrige Vertreibung widerfahren ist….“</em></p>
<p>Das Deutsche Rechtsbüro im Deutschen Rechtsschutzkreis e.V. bittet daher um folgendes:</p>
<ol>
<li>Fordern Sie die oben genannte Entscheidung aus unserem Archiv an.</li>
<li>Senden Sie uns Gerichtsentscheidungen und Meldungen zu juristischen Fragen für unser Archiv. Es ist nur so gut und so aktuell, wie es von Ihnen die entsprechenden Nachrichten erhält!</li>
</ol>
<p align="center">Deutsches Rechtsbüro im Deutschen Rechtsschutzkreis e.V.<br />
Postfach 400 215, 44736 Bochum</p>
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		</item>
		<item>
		<title>§5, 15 VersG &#8211; „Hier marschiert der nationale Widerstand“ und andere erlaubte Auflagen bei Versammlungen</title>
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		<pubDate>Fri, 22 Aug 2008 23:19:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Logr</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtliches]]></category>

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		<description><![CDATA[Sofern die Behörde keinen Grund für ein Versammlungsverbot hat, kann sie als milderes Mittel Auflagen zur Durchführung der Versammlung erlassen. Diese müssen bei der Durchführung der Demonstration beachtet werden, andernfalls die Versammlung verboten werden kann und außerdem diejenigen, die dies nicht tun, eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 29 I Nr. 3 VersG begehen. Seit Jahren haben [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="titel">Sofern die Behörde keinen Grund für ein Versammlungsverbot hat, kann sie als milderes Mittel Auflagen zur Durchführung der Versammlung erlassen. Diese müssen bei der Durchführung der Demonstration beachtet werden, andernfalls die Versammlung verboten werden kann und außerdem diejenigen, die dies nicht tun, eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 29 I Nr. 3 VersG begehen. <span id="more-108"></span>Seit Jahren haben die Behörden einen immer länger werdenden Auflagenkatalog bei Versammlungen politisch unkorrekter Deutscher verhängt, der in kleinlichster Weise das Anliegen der Demonstranten einengte. Das Bundesverfassungsgericht hat diesem Treiben nun in seinem Beschluß vom 19.12.2007, Az. 1 BvR 2793/04, zu finden in NVwZ 2008, 671, zur Parole „Hier marschiert der Nationale Widerstand – Nationaler Widerstand“ ein Ende gesetzt und ein Verbot dieses Satzes bei Versammlungen für rechtswidrig erklärt. Auflagen sind nur dann rechtmäßig, wenn sich eine Gefahr für die öffentliche Ordnung nicht aus dem Inhalt der Äußerung, sondern aus der Art und Weise der Durchführung der Versammlung ergibt, also wenn dadurch ein aggressives und provokatives, die Bürger einschüchterndes Verhalten der Versammlungsteilnehmer und ein Klima der Gewaltdemonstration oder der potentiellen Gewaltbereitschaft oder Riten und Symbole der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft unterbunden werden. Gegenteilige ältere Entscheidungen der Verwaltungsgerichte sind daher überholt.</p>
<p>Die Rechsprechung hat beispielsweise entschieden, daß die folgenden Auflagen gegen eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel rechtmäßig sind, &#8211; halten Sie sich also daran:</p>
<ul>
<li>die Verlegung einer Versammlung vom 27. Januar, dem Tag der Befreiung des KZ Auschwitz, auf den 26. Januar (BVerfG, Beschluß vom 26.01.2001, Az. 1 BvQ 9/01, zu finden in NVwZ 2001, 670),</li>
<li>das Verbot, daß eine NPD-Demonstration am Holocaust-Denkmal in Berlin vorbeiführt (BVerfG, Beschluß vom 06.05.2005, Az. 1 BvR 961/05, zu finden in NJW 2005, 3060),</li>
<li>das Verbot, daß eine Versammlung in der Nähe einer Gedenkveranstaltung der Israelitischen Kulturgemeinde für die deportierten Juden stattfindet (VGH München, Beschluß vom 08.11.2005, Az. 24 CS 05.2916),</li>
<li>das Verbot, daß eine Versammlung an der Feldherrnhalle in München stattfindet (VG München, Beschluß vom 17.01.2003, Az. M 7 S 03.227 und VG München, Beschluß vom 22.04.2004, Az. M 7 S 04.2198),</li>
<li>das Verbot, daß die Teilnehmer dunkle Springerstiefel in Verbindung mit schwarzen, blauen oder militärgrünen Bomberjacken nebst einer militärischen Kopfbedeckung tragen (OVG Münster, Beschluß vom 09.02.2001, Az. 5 B 180/01 und OVG Bautzen, Beschluß vom 09.11.2001, Az. 3 BS 257/01, zu finden in NVwZ-RR 2002, 435),</li>
</ul>
<p>Die Rechtsprechung hat dagegen entschieden, daß die folgenden Auflagen gegen eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel rechtswidrig sind – legen Sie hiergegen Rechtsmittel ein:</p>
<ul>
<li>die Verschiebung einer Versammlung von Sonnabend auf Sonntag (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluß vom 09.05.2003, Az. 3 M 63/03),</li>
<li>die drastische Verkürzung der Dauer der Versammlung auf nur drei Stunden (OVG Bautzen, Beschluß vom 02.11.2001, Az. 3 BS 250/01 und OVG Bautzen, Beschluß vom 04.04.2002, Az. 3 BS 105/02),</li>
<li>die Anordnung einer stationären Kundgebung anstelle eines Aufzuges, also eines sich fortbewegenden Demonstrationszuges (OVG Schleswig, Beschluß vom 10.08.2001, Az. 4 M 61/01 und VG Leipzig, Beschluß vom 31.08.2001, Az. 3 K 1556/01),</li>
<li>die Verlegung einer Versammlung in unbewohnte Stadtgebiete, z.B. Industriegebiete oder landwirtschaftlich genutzte Gebiete (OVG Weimar, Beschluß vom 13.03.1998, Az. 2ZEO 348/98 u.a, zu finden in DVBl. 1998, 849),</li>
<li>die Verlegung einer Versammlung nur aus verkehrstechnischen Gründen (OVG Schleswig-Holstein, Beschluß vom 10.08.2001, Az. 4 M 61/01 und ),</li>
<li>das Verbot einer Zwischenkundgebung vor einem Gewerkschaftshaus (OVG Greifswald, Beschluß vom 28.04.2006, Az. 3 M 50/06),</li>
<li>das Gebot, die Geburtsdaten der Ordner angeben zu müssen (OVG Bautzen, Beschluß vom 02.11.2001, Az. 3 BS 250/01),</li>
<li>das Gebot, einen Lärmschutzbeauftragten einzusetzen und Immissionskontrollmessungen durchzuführen (VG München, Beschluß vom 01.06.2005, Az. M 7 S 05.1977),</li>
<li>das Gebot, je 100 Versammlungsteilnehmer müsse ein Sanitäter vorhanden sein (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluß vom 13.07.2001, Az. 3 M 65/01),</li>
<li>das Gebot, mobile sanitäre Einrichtungen in ausreichender Zahl bereitzustellen (VG Minden, Beschluß vom 13.01.2002, Az. 11 L 94/02 und VG Leipzig, Beschluß vom 02.07.2002, Az. 3 K 1080/02),</li>
<li>das Gebot, das Verkehrszeichen 383-50 zu § 41 II StVO (Halteverbot) müsse erworben und ca. 72 Stunden vor Versammlungsbeginn mit dem Zusatz „Gültig von …. von 9 bis 13 Uhr“ auf dem Versammlungsplatz aufgestellt werden (VG Chemnitz, Beschluß vom 12.09.2002, Az. 2 K 1558/02),</li>
<li>das Gebot, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen (VG Regensburg, Beschluß vom 25.07.2008, Az. RN 9 S 08.1299),</li>
<li>das Verbot, Waren außer Speisen und alkoholfreien Getränken zu verkaufen (VG Gera, Beschluß vom 05.09.2007, Az. 1 E 722/07),</li>
<li>das Verbot, kein Bier auszuschenken, &#8211; zulässig sind aber nur 1,5 Liter pro Teilnehmer (VG Bayreuth, Beschluß vom 06.06.2008, Az. B 2 E 07.571).</li>
<li>das Verbot, Getränkeplastikflaschen bzw. Tetra-Packs mit sich zu führen (VG Leipzig, Beschluß vom 28.04.2005, Az. 3 K 442/05),</li>
<li>das Verbot, bei einer Versammlung einen Lautsprecher oder nur ab einer Teilnehmerzahl ab 50 Personen mit sich zu führen (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluß vom 13.07.2001, Az. 3 M 65/01 und VG Schleswig, Urteil vom 25.09.2001, Az. 3 A 362/00 und VG Chemnitz, Beschluß vom 12.09.2002, Az. 2 K 1551/02)</li>
<li>das Gebot, daß die Lautstärke während der Versammlung und der Auftritte der Liedermacher den Lärmpegel von 60 bzw. 55 db(A) nicht übersteigt (OVG Bautzen, Beschluß vom 12.07.2002, Az. 3 BS 257/02 und VG Leipzig, Beschluß vom 02.07.2002, Az. 3 K 1080/02),</li>
<li>das Verbot, Seitentransparente, also seitlich gespannte Transparente, mit sich zu führen (VG Leipzig, Beschluß vom 05.06.2002, Az. 3 K 935/02),</li>
<li>das Verbot, Transparente mit sich zu führen, die nur 4 Meter breit und 1,5 Meter hoch sind (VG Frankfurt/Oder, Beschluß vom 11.04.2008, Az. 6 L 129/08),</li>
<li>das Gebot, die Zahl der Plakate und Fahnen auf eins je 30 Teilnehmer beschränken (VG Ansbach, Beschluß vom 30.04.2007, Az. AN 5 S 07.01205),</li>
<li>das Verbot, eine angemessene Zahl von schwarzen Fahnen &#8211; im entschiedenen Falle waren es 10 &#8211; auf der Versammlung mitzuführen (BVerfG, Beschluß vom 29.03.2002, Az. 1 BvQ 9/02, zu finden in NVwZ 2002, 983),</li>
<li>das Verbot, schwarz-weiß-rote Fahnen mitzuführen (VGH Kassel, Beschluß vom 16.04.2004, Az. 6 TG 1144/04 und OVG Berlin, Beschluß vom 30.04.2004, Az. OVG 1 S 27.04 und VG Weimar, Beschluß vom 22.01.2003, Az. 1 E 99/03),</li>
<li>das Verbot, Fackeln mitzuführen (OVG Bautzen, Beschluß vom 13.02.2003, Az. 3 BS 28/03 und OVG Berlin, Beschluß vom 30.04.2004, Az. OVG 1 S 27.04 und VGH Mannheim, Beschluß vom 23.02.2005, Az. 1 S 421/05 und VG Weimar, Beschluß vom 26.11.2004, Az. 2 E 6354/04 und VG Greifswald, Beschluß vom 05.05.2006, Az. 4 B 656/06)),</li>
<li>das Verbot, Trommeln mitzuführen, die allerdings nicht im gleichen Takt geschlagen werden (OVG Bautzen, Beschluß vom 13.02.2003, Az. 3 BS 28/03 und OVG Berlin, Beschluß vom 30.04.2004, Az. OVG 1 S 27.04 und VG Greifswald, Beschluß vom 22.03.2004, Az. 4 B 479/04 und VG Weimar, Beschluß vom 26.11.2004, Az. 2 E 6354/04 und VG Hamburg, Anerkenntnis vom 15.06.2005, Az. 9 K 1053/04)),</li>
<li>das Verbot, daß die Teilnehmer „Thor-Steinar-Kleidung“ tragen (OVG Magdeburg, Beschluß vom 07.08.2006, Az. 2 M 268/06),</li>
<li>das Verbot, daß die Teilnehmer Lederschuhe mit weißen Schnürsenkeln tragen, soweit es sich nicht um Kampf- Springerstiefel handelt (VG Weimar, Beschluß vom 22.01.2003, Az. 1 E 99/03.We),</li>
<li>das Verbot, daß die Teilnehmer Hemden mit der Aufschrift „Treu dem Volke gedient, habt ihr Reemtsma nicht verdient &#8211; Opa war in Ordnung“ zu tragen (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluß vom 01.08.2003, Az. 3 M 115/03),</li>
<li>das Verbot, einen bestimmten Redner auf der Versammlung sprechen zu lassen (BVerfG, Beschluß vom 06.11.2001, Az. 1 BvQ 49/01 und OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluß vom 22.09.2000, Az. 3 M 78/00 und VGH Kassel, Beschluß vom 25.10.2000, Az. 11 TG 3488/00 und OVG Bautzen, Beschluß vom 04.04.2002, Az. 3 BS 103/02 u.a.),</li>
<li>das Verbot, eine bestimmte Musikgruppe auftreten zu lassen, &#8211; entschieden wurde über die Gruppe „Oidoxie“ (OVG Bautzen, Beschluß vom 04.04.2002, Az. 3 BS 103/02 und 105/02)</li>
<li>das Verbot, daß die Teilnehmer die Parole „Wir sind das Volk“ rufen (OVG Bautzen, Beschluß vom 02.10.2003, Az. 3 BS 321/03),</li>
<li>das Verbot, daß die Teilnehmer die Parole „Für eine wohnliche deutsche Gemeinde“ rufen (VGH Mannheim, Beschluß vom 24.09.1994, Az. 1 S 2664/94, zu finden in DVBl 1995, 366),</li>
<li>das Verbot, daß die Teilnehmer die Parole „Hier marschiert der nationale Widerstand – Nationaler Widerstand“ rufen (BVerfG, Beschluß vom 19.12.2007, Az. 1 BvR 2793/04 u.a.),</li>
<li>das Verbot, daß die Teilnehmer die Worte national und sozial – Nationaler Sozialismus – nationale Sozialisten“ rufen (OVG Magdeburg, Beschluß vom 07.08.2008, Az. 2 M 268/06 und VGH Kassel, Beschluß vom 06.07.2007, Az. 6 TG 1353/07),</li>
<li>das Verbot, daß die Teilnehmer die Parole „Wo Recht zu Unrecht wird, wird Widerstand zur Pflicht“ (VGH Kassel, Beschluß vom 06.07.2007, Az. 6 TG 1353/07),</li>
<li>das Verbot, ausländerfeindliche und aggressive Äußerungen und Musikdarbietungen von sich zu geben (VG München, Beschluß vom 01.06.2005, Az. M 7 S 05.1977),</li>
<li>Das Verbot, Embleme und Tätowierungen zu tragen, die den Eindruck hervorrufen können, Haß zu bedeuten (VG Hannover, Beschluß vom 17.12.2007, Az. 10 A 3583/06),</li>
<li>das Verbot, das Deutschlandlied mit allen drei Strophen abzuspielen oder zu singen (VG Frankfurt/Main, Beschluß vom 29.03.2007, Az. 5 E 4666/06).</li>
</ul>
<p>Das Deutsche Rechtsbüro im Deutschen Rechtsschutzkreis e.V. bittet daher um folgendes:</p>
<ol>
<li>Gegen rechtswidrige Auflagen legen Sie bitte Rechtsmittel bis zur letzten Instanz ein</li>
<li>Fordern Sie die oben genannten Quellen aus unserem Archiv an.</li>
<li>Senden Sie uns Gerichtsentscheidungen und Meldungen zu juristischen Fragen für unser Archiv. <span style="text-decoration: underline">Es ist nur so gut und so aktuell, wie es von Ihnen die entsprechenden Nachrichten erhält!</span></li>
</ol>
<p align="center">Deutsches Rechtsbüro im Deutschen Rechtsschutzkreis e.V.<br />
Postfach 400 215, 44736 Bochum</p>
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		</item>
		<item>
		<title>§§ 86a, 130 StGB &#8211; Politische Strafverfahren 2001 bis 2007</title>
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		<pubDate>Tue, 22 Jul 2008 23:37:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Logr</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtliches]]></category>

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		<description><![CDATA[Immer wieder ereifern sich Politiker und Medien über die Einschränkungen der Meinungsfreiheit in anderen Staaten der Welt und prangern die Menschenrechtsverletzungen in China und andernorts an.
Die BRD sollte sich aber nicht so sehr um auswärtige Staaten kümmern, sondern lieber selbst überprüfen, wie es mit der Meinungsfreiheit hierzulande steht. Im folgenden nennen wir die Zahl der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="titel">Immer wieder ereifern sich Politiker und Medien über die Einschränkungen der Meinungsfreiheit in anderen Staaten der Welt und prangern die Menschenrechtsverletzungen in China und andernorts an.<span id="more-124"></span></p>
<p>Die BRD sollte sich aber nicht so sehr um auswärtige Staaten kümmern, sondern lieber selbst überprüfen, wie es mit der Meinungsfreiheit hierzulande steht. Im folgenden nennen wir die Zahl der Strafverfahren, die in der BRD in der Zeit von 2001 bis 2007 wegen der §§ 86, 86a StGB (Verfassungswidrige Propagandamittel und verfassungswidrige Kennzeichen) und § 130 StGB (Volksverhetzung) gegen politisch unkorrekte Deutsche durchgeführt wurden, die Zahlen haben wir aus den Verfassungsschutzberichten des Bundesinnenministerium entnommen (zu finden im Internet unter www.bund.de/Internet/Content/Common/Anlagen/Broschueren/2008/VSB_Vorabfassung und den anderen Jahren oder bei „Google“ zu dem Suchbegriff „Verfassungsschutzbericht + Bund):</p>
<table border="1" cellspacing="0" cellpadding="0" width="100%">
<tbody>
<tr>
<th>
<div><strong>Jahr</strong></div>
</th>
<th>
<div><strong>§§ 86, 86a StGB</strong></div>
</th>
<th>
<div><strong>§ 130 StGB</strong></div>
</th>
<th>
<div><strong>Summe</strong></div>
</th>
</tr>
<tr>
<td>
<div>2001</div>
</td>
<td>
<div>6.336</div>
</td>
<td>
<div>2.538</div>
</td>
<td>
<div><strong>8.874</strong></div>
</td>
</tr>
<tr>
<td>
<div>2002</div>
</td>
<td>
<div>7.294</div>
</td>
<td>
<div>2.122</div>
</td>
<td>
<div><strong>9.416</strong></div>
</td>
</tr>
<tr>
<td>
<div>2003</div>
</td>
<td>
<div>7.551</div>
</td>
<td>
<div>1.744</div>
</td>
<td>
<div><strong>9.295</strong></div>
</td>
</tr>
<tr>
<td>
<div>2004</div>
</td>
<td>
<div>8.337</div>
</td>
<td>
<div>2.065</div>
</td>
<td>
<div><strong>10.402</strong></div>
</td>
</tr>
<tr>
<td>
<div>2005</div>
</td>
<td>
<div>10.881</div>
</td>
<td>
<div>2.277</div>
</td>
<td>
<div><strong>13.158</strong></div>
</td>
</tr>
<tr>
<td>
<div>2006</div>
</td>
<td>
<div>12.627</div>
</td>
<td>
<div>2.592</div>
</td>
<td>
<div><strong>15.219</strong></div>
</td>
</tr>
<tr>
<td>
<div>2007</div>
</td>
<td>
<div>11.935</div>
</td>
<td>
<div>2.472</div>
</td>
<td>
<div><strong>14.407</strong></div>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Ob alle aufgezählten Strafverfahren zu einer Verurteilung geführt haben oder nicht ist uns unbekannt. Uns liegen überdies die Urteile einiger derartiger Strafverfahren vor, die für uns vollkommen unverständlich sind. Germanische Runen sind für uns keine verfassungsfeindlichen Kennzeichen, und eine bloße Kritik und Ablehnung der multikulturellen Gesellschaft ist für uns keine Volksverhetzung. Wir halten diese hohe Anzahl von Strafverfahren und die Verhängung von Haftstrafen ohne Bewährung wegen bloßer Äußerungen für mehr als fragwürdig im Hinblick auf die Meinungsfreiheit.</p>
<p>Das Deutsche Rechtsbüro im Deutschen Rechtsschutzkreis e.V. bittet daher um folgendes:</p>
<ol>
<li>Halten Sie sich an die Gesetze und begehen Sie keine Straftaten, &#8211; auch wenn Sie nicht damit einverstanden sind, daß es solche Strafvorschriften gibt.</li>
<li>Holen Sie vor einer Äußerung oder vor der Erstellung von Schriften oder von Tonträgern oder anderen Medien Rechtsrat ein, um nicht ungewollt gegen die immer schärfer werdenden Gesetze und die immer strenger werdende Rechtsprechung zu verstoßen.</li>
<li>Legen Sie Rechtsmittel gegen ausufernde Auslegungen der oben genannten Vorschriften ein.</li>
<li>Fordern Sie die oben genannten Quellen aus unserem Archiv an.</li>
<li>Senden Sie uns Gerichtsentscheidungen und Meldungen zu juristischen Fragen für unser Archiv. <span style="text-decoration: underline">Es ist nur so gut und so aktuell, wie es von Ihnen die entsprechenden Nachrichten erhält!</span></li>
</ol>
<p align="center">Deutsches Rechtsbüro im Deutschen Rechtsschutzkreis e.V.<br />
Postfach 400 215, 44736 Bochum</p>
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		</item>
		<item>
		<title>§ 5, 15 VersG &#8211; Polizeigesetz &#124; Auflösung eines Rechtsrock-Konzertes durch Polizei war rechtswidrig</title>
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		<pubDate>Sun, 22 Jun 2008 23:17:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Logr</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtliches]]></category>

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		<description><![CDATA[Seit Jahren werden regelmäßig Rechtsrockkonzerte in Gaststätten oder private Geburtstagsfeiern mit Rechtsrockmusik und ähnliche Veranstaltungen von der Polizei aufgelöst mit den pauschalen Behauptungen, es würden Straftaten verübt, die Teilnehmer seien Straftäter und es würden strafbare und indizierte Lieder gesungen bzw. gespielt. Nachdem die Betroffenen jahrelang dieses Verhalten der Polizei meistens nicht mit Rechtsmitteln angegriffen haben, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="titel">Seit Jahren werden regelmäßig Rechtsrockkonzerte in Gaststätten oder private Geburtstagsfeiern mit Rechtsrockmusik und ähnliche Veranstaltungen von der Polizei aufgelöst mit den pauschalen Behauptungen, es würden Straftaten verübt, die Teilnehmer seien Straftäter und es würden strafbare und indizierte Lieder gesungen bzw. gespielt. Nachdem die Betroffenen jahrelang dieses Verhalten der Polizei meistens nicht mit Rechtsmitteln angegriffen haben, hat dies ein Veranstalter doch getan und erhielt in vollem Umfange Recht. Das Verwaltungsgericht Schwerin erließ den seltenen Fall eines Anerkenntnisurteils vom 22.05.2008, Az. 1 A 599/05, in dem festgestellt wurde, daß die Auflösung eines Konzertes in Boizenburg / Mecklenburg-Vorpommern am 16.10.2004 rechtswidrig gewesen war.<span id="more-106"></span></p>
<p>Es wird daran erinnert, daß das Oberverwaltungsgericht Hamburg durch Beschluß vom 15.09.2004, Az. 4 Bf 289/02, festgestellt hatte, dass die Auflösung einer privaten Geburtstagsfeier in Hamburg-Rothenburgsort im Februar 2001 ebenfalls rechtswidrig gewesen war, und dass die Polizei Hamburg dem Veranstalter Schadensersatz in Höhe von 1.200,- € aufgrund eines Vergleiches des LG Hamburg vom 11.03.2005, Az. 303 O 49/04, bezahlen mußte.</p>
<p>Auch wenn diese Verfahren Jahre andauern und ein nach so langer Zeit ausgesprochenes erfreuliches Urteil für die Veranstaltung als solche nichts nützt, ist für die Zukunft aber davon auszugehen, daß die unterlegene Polizeibehörde vom Gericht über die Rechtslage belehrt worden ist und solche drastischen rechtswidrigen Veranstaltungsauflösungen nicht mehr vornimmt.</p>
<p>Das Deutsche Rechtsbüro im Deutschen Rechtsschutzkreis e.V. bittet  daher um folgendes:</p>
<ol>
<li>Gegen Auflösungen von Versammlungen, Konzerten, Geburtstagsfeiern und ähnlichen Veranstaltungen legen Sie bitte Rechtsmittel bis zur letzten Instanz ein.</li>
<li>Klagen Sie zusätzlich innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist Schadensersatz wegen Amtshaftpflichtverletzung von der Behörde ein.</li>
<li>Fordern Sie die oben genannten Entscheidungen aus unserem Archiv an.</li>
<li>Senden Sie uns Gerichtsentscheidungen und Meldungen zu juristischen Fragen für unser Archiv. <span style="text-decoration: underline">Es ist nur so gut und so aktuell, wie es von Ihnen die entsprechenden Nachrichten erhält!</span></li>
</ol>
<p align="center">Deutsches Rechtsbüro im Deutschen Rechtsschutzkreis e.V.<br />
Postfach 400 215, 44736 Bochum</p>
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		</item>
		<item>
		<title>§ 130 StGB &#124; Bitte keine Volksverhetzung gegen „Kommunisten“ und „Punker“! Ablehnung von Türkenbanden und albanischen Drogendealern aber erlaubt</title>
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		<pubDate>Thu, 22 May 2008 23:29:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Logr</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtliches]]></category>

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		<description><![CDATA[Der BGH hat am 03.04.2008, Az. 3 StR 394/07, ein Urteil über verschiedene Tonträger mit Rechtsrock-Musik gefällt, das richtungweisend ist.
Erfreulicherweise hat der BGH geurteilt, daß die Äußerungen „Türkenbanden, die auf dem Schulhof regieren, albanische Drogendealer und Kids, die daran krepieren, Menschenhandel fest in russischer Hand“ kein Angriff auf die Menschenwürde dieser Gruppen und kein Aufstacheln [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="titel">Der BGH hat am 03.04.2008, Az. 3 StR 394/07, ein Urteil über verschiedene Tonträger mit Rechtsrock-Musik gefällt, das richtungweisend ist.</p>
<p>Erfreulicherweise hat der BGH geurteilt, daß die Äußerungen „Türkenbanden, die auf dem Schulhof regieren, albanische Drogendealer und Kids, die daran krepieren, Menschenhandel fest in russischer Hand“ kein Angriff auf die Menschenwürde dieser Gruppen und kein Aufstacheln zum Haß und keine Volksverhetzung, sondern bloß eine Mißbilligung darstellt.<span id="more-111"></span></p>
<p>Er hat außerdem unter anderem geurteilt, daß „Rote“ und „Linke“ und die „Antifa“ kein Teil der Bevölkerung gemäß § 130 StGB sind. Das Urteil entspricht insofern auch dem Beschluß des OLG Dresden vom 30.03.2004, Az. 2 Ws 634/03. Gleichzeitig hat der BGH aber auch entschieden, daß „Kommunisten“ und „Punker“ Teile der Bevölkerung im Sinne des § 130 StGB (Volksverhetzung) sind und daher ein Aufstacheln zum Haß gegen sie strafbar ist.</p>
<p>Man mag dieses Urteil kritisieren. Man mag auch bemängeln, daß bisher nur Entscheidungen vorliegen, wonach „Nationalsozialisten“, „Nazis“ und „Skinheads“ nicht durch die §§ 130 StGB (Volksverhetzung) oder § 185 StGB (Beleidigung) geschützt werden, und daß es unwahrscheinlich erscheint, daß sich diese Praxis wegen des Urteils des BGH über die „Kommunisten“ und „Punker“ nun ändern wird. Da der BGH aber das höchste Strafgericht der BRD ist, hat man nur die Wahl, sich an dieses Urteil zu halten oder aber mit vierstelligen Geldstrafen oder sogar Haftstrafen bestraft zu werden.</p>
<p>Das Deutsche Rechtsbüro im Deutschen Rechtsschutzkreis e.V. bittet daher um folgendes:</p>
<ol>
<li>Gegen Strafverfahren wegen der oben genannten und ähnlicher ausländerkritischer Äußerungen legen Sie bitte Rechtsmittel bis zur letzten Instanz ein.</li>
<li>Unterlassen Sie drastische Angriffe gegen “Kommunisten“ und „Punker“ und benennen und fordern Sie auch nicht, daß sie „raus“ sollten.</li>
<li>Beachten Sie bitte: Neben der politischen Gruppe der „Linken“ gibt es mittlerweile eine politische Partei namens „Die Linke“. Diese Partei und ihre Parteimitglieder sind sehr wohl beleidigungsfähig. Unterlassen Sie daher sicherheitshalber Angriffe gegen die „Linken“, um Mißverständnissen vorzubeugen, wer nun gemeint ist.</li>
<li>Fordern Sie die oben genannten Entscheidungen aus unserem Archiv an.</li>
<li>Senden Sie uns Gerichtsentscheidungen und Meldungen zu juristischen Fragen für unser Archiv. Es ist nur so gut und so aktuell, wie es von Ihnen die entsprechenden Nachrichten erhält!</li>
</ol>
<p align="center">Deutsches Rechtsbüro im Deutschen Rechtsschutzkreis e.V.<br />
Postfach 400 215, 44736 Bochum</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Nicht mehr aktuell</title>
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		<pubDate>Tue, 22 Apr 2008 23:40:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Logr</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtliches]]></category>

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		<description><![CDATA[]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>§§ 94 ff. StPO &#124; Beschlagnahme und Sicherstellung</title>
		<link>http://logr.org/schulungsportal/%c2%a7%c2%a7-94-ff-stpo-beschlagnahme-und-sicherstellung/</link>
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		<pubDate>Sat, 22 Mar 2008 23:37:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Logr</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtliches]]></category>

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		<description><![CDATA[Immer wieder kommt es vor, daß nach einer aufgehobenen Beschlagnahme nicht alle Gegenstände an den Betroffenen vollständig zurückgegeben werden.
Grundsätzlich hat die beschlagnahmende Behörde alle Gegenstände wieder herauszugeben. Dies geschieht meist so, daß der Betroffene zur Behörde geladen wird und ihm gegen Unterzeichnung eines Übergabeprotokolls die Gegenstände ausgehändigt werden.
Aufgrund der Aufregung und auch des Drucks durch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="titel">Immer wieder kommt es vor, daß nach einer aufgehobenen Beschlagnahme nicht alle Gegenstände an den Betroffenen vollständig zurückgegeben werden.</p>
<p>Grundsätzlich hat die beschlagnahmende Behörde alle Gegenstände wieder herauszugeben. Dies geschieht meist so, daß der Betroffene zur Behörde geladen wird und ihm gegen Unterzeichnung eines Übergabeprotokolls die Gegenstände ausgehändigt werden.<span id="more-126"></span></p>
<p>Aufgrund der Aufregung und auch des Drucks durch die Beamten kommt es dabei leider öfter vor, daß diese Protokolle unterschrieben werden, ohne genau zu prüfen, ob auch alle darauf verzeichneten Gegenstände zurückübergeben wurden. Steht einmal die Unterschrift unter einem solchen „Übergabeverzeichnis“, hat man keine Möglichkeit mehr, eine Herausgabe der Gegenstände zu erwirken.</p>
<p>Immer wieder kommt es auch im Rahmen von Polizeikontrollen im Zusammenhang mit politisch unkorrekten Veranstaltungen zu Sicherstellungen von Gegenständen. Häufig werden dabei Tonträger und Druckerzeugnisse sichergestellt. Später bekommen Betroffene bei einem „Verhör“ ein Papier vorgelegt, auf dem sie sich mit dem Einzug und der Vernichtung einverstanden erklären. Mündlich wird dabei versichert, daß dann das Ermittlungsverfahren eingestellt werde. Daraufhin unterschreiben die Betroffenen oft, weil sie froh sind, daß die Sache beendet ist.</p>
<p>Dies ist ein rechtswidriger „Kuhhandel“. Denn entweder liegt eine Straftat vor, dann darf das Ermittlungsverfahren gar nicht eingestellt werden. Oder es liegt keine Straftat vor, dann müssen die Gegenstände wieder zurückgegeben werden. Wenn sie also zurückgegeben wurden, handelt es gar nicht um eine Straftat und die Sachen hätten ohnehin zurückgegeben werden müssen. Die Betroffenen wurden schlicht übertölpelt und haben unnötig auf ihr Eigentum verzichtet.</p>
<p>Das deutsche Rechtsbüro bittet daher um folgendes:</p>
<ol>
<li>Prüfen sie ob bei einer Herausgabe alle Gegenstände vorhanden sind, die auf dem Übergabeprotokoll vermerkt sind! Prüfen Sie auch deren Zustand!</li>
<li>Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen! Nehmen Sie sich die Zeit, eine genaue Prüfung vorzunehmen!</li>
<li>Unterschrieben Sie keine Vereinbarungen bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft über die Einziehung von Gegenständen ohne Rücksprache mit einem Rechtsanwalt!</li>
<li>Ein Rechtsanwalt darf immer hinzugezogen werden!</li>
<li>Senden Sie uns Gerichtsentscheidungen zu. Unser Archiv ist immer nur so gut und so aktuell, wie es von den Betroffenen diesbezügliche Nachrichten erhält.</li>
</ol>
<p align="center">Deutsches Rechtsbüro im Deutschen Rechtsschutzkreis e.V.<br />
Postfach 400 215, 44736 Bochum</p>
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		</item>
		<item>
		<title>§ 130 StGB &#124; Äußerung „Todesstrafe für Kinderschänder“ ist erlaubt</title>
		<link>http://logr.org/schulungsportal/%c2%a7-130-stgb-auserung-%e2%80%9etodesstrafe-fur-kinderschander%e2%80%9c-ist-erlaubt/</link>
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		<pubDate>Fri, 22 Feb 2008 23:38:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Logr</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtliches]]></category>

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		<description><![CDATA[Heute können wir wieder einmal über eine erfreuliche Entscheidung im Zusammenhang mit § 130 StGB (Volksverhetzung) berichten:
Immer wieder fordern politisch unkorrekte Deutsche, Sexualstraftäter, die sich an Kindern vergehen, härter zu bestrafen. Volkstümlich, verkürzt und zugespitzt ausgedrückt, wird dies häufig auf die Formel „Todesstrafe für Kinderschänder !“ gebracht und auf Flugblättern, Tonträgern und in Versammlungen gefordert. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="titel">Heute können wir wieder einmal über eine erfreuliche Entscheidung im Zusammenhang mit § 130 StGB (Volksverhetzung) berichten:</p>
<p>Immer wieder fordern politisch unkorrekte Deutsche, Sexualstraftäter, die sich an Kindern vergehen, härter zu bestrafen. Volkstümlich, verkürzt und zugespitzt ausgedrückt, wird dies häufig auf die Formel „Todesstrafe für Kinderschänder !“ gebracht und auf Flugblättern, Tonträgern und in Versammlungen gefordert. Sie sollte auch das Thema einer Versammlung sein.<span id="more-128"></span></p>
<p>Der Landrat von Kleve sah in diesem Versammlungsmotto aber nicht nur einen Verstoß gegen das Verbot der Todesstrafe, das in Art. 102 GG festgelegt ist, sondern auch eine Volksverhetzung gemäß § 130 StGB. Der Landrat war der Meinung, daß die Sexualstraftäter ein durch § 130 StGB geschützter „Teil der Bevölkerung“ seien und daß ihnen durch diese Forderung die Menschenwürde abgesprochen und gegen sie zum Haß aufgestachelt werde. (Nur nebenbei sei bemerkt, daß es einhellige Meinung der Gerichte und Strafverfolgungsbehörden ist, daß z.B. „die Deutschen“, „die Soldaten der Wehrmacht“ und „die Vertriebenen“ keine durch § 130 StGB geschützte Teile der Bevölkerung sind). Der Landrat verbot daher die Versammlung, das VG Düsseldorf und das OVG Münster bestätigten das Verbot. Erst das BVerfG hob das Versammlungsverbot auf und stellte in seinem Beschluß vom 01.12.2007, Az. 1 BvR 1041/07, fest, daß die Forderung nach „Todesstrafe für Kinderschänder“ eine unter die Meinungsfreiheit fallende Äußerung ist.</p>
<p>Das Deutsche Rechtsbüro bittet daher um folgendes:</p>
<ul>
<li>Gegen Strafverfahren und Versammlungsverbote legen Sie bitte Rechtsmittel bis zur letzten Instanz ein.</li>
<li>Fordern Sie die oben genannte Entscheidung aus unserem Archiv an.</li>
<li>Senden Sie uns Gerichtsentscheidungen und Meldungen zu juristischen Fragen für unser Archiv. Es ist nur so gut und so aktuell, wie es von Ihnen die entsprechenden Nachrichten erhält!</li>
</ul>
<p align="center">Deutsches Rechtsbüro im Deutschen Rechtsschutzkreis e.V.<br />
Postfach 400 215, 44736 Bochum</p>
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		</item>
		<item>
		<title>§ 38 JGG &#124; Vorsicht mit Äußerungen bei der Jugendgerichtshilfe!</title>
		<link>http://logr.org/schulungsportal/%c2%a7-38-jgg-vorsicht-mit-auserungen-bei-der-jugendgerichtshilfe/</link>
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		<pubDate>Sat, 22 Dec 2007 23:01:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Logr</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtliches]]></category>

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		<description><![CDATA[Immer wieder kommt es vor, daß Jugendliche und Heranwachsende Post von der Jugendgerichtshilfe (JGH) erhalten und zu einem „Gespräch“ bei dieser Institution „geladen“ werden.
Im deutschen Strafrecht wird unterschieden in ein Erwachsenen- und in ein Jugendstrafrecht. Jugendliche sind nur beschränkt verantwortlich. Es fehlt ihnen die notwendige Reife, Verbotsnormen richtig zu verstehen und sich auch danach zu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="titel">Immer wieder kommt es vor, daß Jugendliche und Heranwachsende Post von der Jugendgerichtshilfe (JGH) erhalten und zu einem „Gespräch“ bei dieser Institution „geladen“ werden.</p>
<p>Im deutschen Strafrecht wird unterschieden in ein Erwachsenen- und in ein Jugendstrafrecht. Jugendliche sind nur beschränkt verantwortlich. Es fehlt ihnen die notwendige Reife, Verbotsnormen richtig zu verstehen und sich auch danach zu verhalten. Erziehung soll im Jugendstrafrecht vor Strafe gehen. Daher werden die Folgen einer strafbaren Handlung durch das Jugendgerichtsgesetz (JGG) geregelt.<span id="more-91"></span></p>
<p>Das JGG (Jugendgerichtsgesetz) erstreckt sich auf Jugendliche (mindestens 14, aber noch nicht 18 Jahre alt) und Heranwachsende (mind. 18, aber noch nicht 21 Jahre alt).<br />
Der Heranwachsende steht eigentlich dem Erwachsenen gleich, doch auf ihn wird gemäß § 105 JGG des JGG angewendet, wenn er nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung einem Jugendlichen noch gleichsteht.</p>
<p>Im jugendstrafrechtlichen Verfahren wirkt das Jugendamt mit, da die JGH eine Pflichtaufgabe des Jugendamtes ist. Dabei sollen sozialpädagogische Punkte zur Geltung kommen. Im Hinblick auf die Auswirkungen der jugendstrafrechtlichen Entscheidungen auf das weitere Leben des Jugendlichen unterstützen und beraten die Mitarbeiter des Jugendamtes im Verfahren das Gericht. Dabei werden sie im gesamten Verfahren beteiligt. Darum wird das Amt auch spätestens mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft informiert. Über den Stand der Ermittlungen wird das Jugendamt auch informiert. Sie ist im gesamten Verfahren gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden heranzuziehen. Am Abschluß ihrer Ermittlungen erstellt die JGH einen Bericht, der dann zielweisend ist, auf welche erzieherische Strafe gegen den Beschuldigten zu erkennen ist.</p>
<p>Grundsätzlich muß man einer „Ladung“ der JGH nicht Folge leisten. Es besteht keine Pflicht des Beschuldigten zur Mitwirkung an diesem „Gespräch“.</p>
<p>Sollte man dieser „Ladung“ Folge leisten, muß die JGH über das Schweigerecht des Beschuldigten belehren. Das gebietet der Grundsatz des fairen Verfahrens. Probleme ergeben sich nämlich, wenn die JGH Kenntnisse erlangt, die im Verfahren gegen den Beschuldigten sprechen könnten. Dem Vertreter der JGH steht kein (!) Zeugnisverweigerungsrecht nach der StPO zu. Darum kann er vom Gericht geladen werden und muß dann über diese Kenntnisse auch aussagen.</p>
<p>Auf Wunsch des Beschuldigten dürfen Erziehungsberechtigte oder gesetzliche Vertreter bei dem Gespräch mit der JGH anwesend sein. Ebenso hat die JGH es zu akzeptieren, wenn der Beschuldigte auf die Anwesenheit seines Rechtsanwalts besteht.</p>
<p>Das deutsche Rechtsbüro bittet daher um Folgendes:</p>
<ol>
<li>Machen Sie gegenüber der JGH keine Aussagen zum Tatvorwurf.</li>
<li>Bei einem Gespräch mit der JGH sollte man immer darauf achten, daß nur Fragen zur Persönlichkeit beantwortet werden. Fragen zur Entwicklung und Umwelt sind schon vorsichtig zu betrachten, denn diese könnten schon Kenntnisse enthalten, die gegen den Beschuldigten verwendet werden können.</li>
<li>Nicht unter Druck setzen lassen! Der Vertreter der Jugendgerichtshilfe führt kein Verhör und hat auch keine Rechte wie Polizei, Staatsanwalt oder Richter.</li>
<li>Ein Rechtsanwalt darf bei einem Gespräch mit der JGH anwesend sein und sollte, wenn möglich, auch mit herangezogen werden.</li>
<li>Der „Ladung“ durch die JGH kann grundsätzlich Folge geleistet werden. Aber eine Pflicht hierzu besteht nicht!</li>
<li>Senden Sie uns Gerichtsentscheidungen und Meldungen zu diesen und anderen juristischen Fragen für unser Archiv. Es ist nur so gut und so aktuell, wie es von Ihnen die entsprechenden Nachrichten erhält !</li>
</ol>
<p><strong>Achtung!<br />
Wenn Sie die Monatsnachrichten auch im Jahre 2008 als E-Mail erhalten wollen, teilen Sie uns dies bitte mit und teilen uns auch Ihre E-Mail-Anschrift mit. Wir beliefern Sie dann weiterhin kostenlos.</strong></p>
<p align="center">Deutsches Rechtsbüro im Deutschen Rechtsschutzkreis e.V.<br />
Postfach 400 215, 44736 Bochum</p>
<p><!-- #BeginLibraryItem "/Library/Bildschirmlayout.lbi" --></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://logr.org/schulungsportal/%c2%a7-38-jgg-vorsicht-mit-auserungen-bei-der-jugendgerichtshilfe/feed/</wfw:commentRss>
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		</item>
		<item>
		<title>§ 140 StGB &#124; Über gute und böse Kriegstote</title>
		<link>http://logr.org/schulungsportal/%c2%a7-140-stgb-uber-gute-und-bose-kriegstote/</link>
		<comments>http://logr.org/schulungsportal/%c2%a7-140-stgb-uber-gute-und-bose-kriegstote/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 22 Nov 2007 22:54:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Logr</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtliches]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://logr.org/schulungsportal/?p=79</guid>
		<description><![CDATA[Man sollte eigentlich meinen, daß der Tod so endgültig und übergeordnet ist, daß er z.B. alle politischen Unterschiede unwichtig macht. Man sollte daher eigentlich auch meinen, daß die Überlebenden alle Toten gleichermaßen betrauern und sie ehren, gleichgültig, welchem Beruf, welcher Partei oder welchem Volk ein Toter angehört hatte. Und man sollte eigentlich meinen, daß der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="titel">Man sollte eigentlich meinen, daß der Tod so endgültig und übergeordnet ist, daß er z.B. alle politischen Unterschiede unwichtig macht. Man sollte daher eigentlich auch meinen, daß die Überlebenden alle Toten gleichermaßen betrauern und sie ehren, gleichgültig, welchem Beruf, welcher Partei oder welchem Volk ein Toter angehört hatte. Und man sollte eigentlich meinen, daß der Streit der Menschen vor dem Friedhof endet und an den Gräbern nur der Gefallenen und Kriegsopfer und daran gedacht wird, wie wertvoll der Frieden ist.<span id="more-79"></span></p>
<p>Anscheinend ist dies hierzulande aber nicht so. Anscheinend unterscheidet man hier zwischen „guten Toten“ und „bösen Toten“, &#8211; und dies nach fast siebzig Jahren nach Kriegsende. Dies mögen zwei Beispiele deutlich machen:</p>
<p><strong>Fall 1</strong><br />
An den letzten Kämpfen des Zweiten Weltkrieges um Berlin im Jahre 1945 nahmen auch französische Freiwillige teil, die zur 33. Waffen-SS-Grenadier-Division „Charlemagne“ gehörten. Viele von ihnen fielen, und 133 dieser Soldaten wurden bei Neustrelitz beerdigt. Jahrzehntelang wurden ihre Gräber geehrt und gepflegt. Vor einigen Jahren wurde diese Gedenkstätte dem Erdboden gleich gemacht. Die Gefallenen gehörten vermutlich zu den „bösen“ Kriegstoten.</p>
<p>Daraufhin stellten am 25.04.2004 mehrere junge Deutsche 133 Holzkreuze auf, um an die Gefallenen zu erinnern. Sie erhielten dafür aber keinen Dank und auch kein Lob von öffentlicher Seite, &#8211; sondern eine „Anhörung nach § 55 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten“. Das Amt Neustrelitz warf einem Betroffenen vor, eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 13 SOG M-V iVm § 118 OWiG begangen zu haben, weil das Aufstellen der 133 Holzkreuze „eine grob ungehörige Handlung“ gewesen sei, die „geeignet gewesen sei, die Allgemeinheit zu belästigen und zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen“.</p>
<p>Der Betroffene beantragte daraufhin über einen Rechtsanwalt Akteneinsicht und beabsichtigte, die Sache bis zur letzten Instanz durchzufechten. Sofort stellte das Amt Neustrelitz das Verfahren ein (Amt Neustrelitz-Land, Bescheid vom 14.07.2004, Az. 32-11/011).</p>
<p><strong>Fall 2</strong><br />
Bei verschiedenen Gedenkveranstaltungen an die alliierten Bombenangriffe auf deutsche Städte, z.B. am 13.02.2004 in München zum Gedenken an den Luftangriff auf Dresden riefen verschiedene Gegendemonstranten „Bomber Harris, do it again“ oder „No tears for Krauts“. Verschiedene Demonstranten erstatteten daraufhin Strafanzeige wegen § 130 StGB (Volksverhetzung), § 131 StGB (Billigung von Gewalt), § 140 StGB (Billigung von Straftaten) u.a..</p>
<p>Die Staatsanwaltschaften stellten die Strafverfahren jedoch umgehend ein. Sie begründeten dies u.a. damit, daß es sich um Äußerungen handele, die unter die Meinungsfreiheit fielen, bzw. daß es sich um keine Billigung von Straftaten handele, weil die Bombardierung Dresdens nur ein Vorfall von „geschichtlichem Interesse“ und daher keine gebilligte Straftat sei (StA München I, Bescheid vom 06.05.2004, Az. 115 Js 10471/04 und Bescheid vom 07.05.2004, Az. 115 Js 10398/04 und andere).</p>
<p>Die Kriegstoten in Dresden, die den Bomben des „Bomber-Harris&#8221; zum Opfer fielen, gehörten wohl auch zu den „bösen“ Kriegstoten.</p>
<p>Wir können nur dringend davor waren, bezüglich anderer Kriegsopfer mit ähnlichen Sprüchen aufzuwarten. Dies würde sicherlich unter § 130 III, IV StGB fallen und zu harten Geldstrafen oder sogar Haftstrafen führen.</p>
<p>Eine Anmerkung zu dieser unterschiedlichen Behandlung möchten wir uns ersparen.</p>
<p>Fordern Sie die oben genannten Entscheidungen aus unserem Archiv an.<br />
Senden Sie uns Gerichtsentscheidungen und Meldungen zu diesen und anderen juristischen Fragen für unser Archiv. Es ist nur so gut und so aktuell, wie es von Ihnen die entsprechenden Nachrichten erhält!</p>
<p align="center">Deutsches Rechtsbüro im Deutschen Rechtsschutzkreis e.V.<br />
Postfach 400 215, 44736 Bochum</p>
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		<title>Europarecht &#124; Gefahren des Europäischen Haftbefehls</title>
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		<pubDate>Mon, 22 Oct 2007 22:59:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Logr</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtliches]]></category>

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		<description><![CDATA[Immer wieder werden wir gefragt, welche Gefahren der Europäische Haftbefehl in sich birgt, so daß wir im Folgenden einen kurzen Überblick hierüber geben:
Der Rat der Europäischen Union hat einen Rahmenbeschluß über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedsstaaten beschlossen. Darin ist in Artikel 2 geregelt, daß Täter bestimmter Straftaten an die Staaten der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="titel">Immer wieder werden wir gefragt, welche Gefahren der Europäische Haftbefehl in sich birgt, so daß wir im Folgenden einen kurzen Überblick hierüber geben:</p>
<p>Der Rat der Europäischen Union hat einen Rahmenbeschluß über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedsstaaten beschlossen. Darin ist in Artikel 2 geregelt, daß Täter bestimmter Straftaten an die Staaten der Europäischen Union ausgeliefert werden. Diese Straftaten betreffen nicht nur solche, die im Zusammenhang stehen mit Terrorismus, sexueller Ausbeutung von Kindern und Kinderpornographie, Drogenhandel, Korruption usw., sondern auch solche, die im Zusammenhang stehen mit Rassismus und Fremdenfeindlichkeit. Sicherlich fallen darunter in der BRD Volksverhetzung gemäß § 130 StGB und in anderen europäischen Staaten deren Anti-Rassismus-Gesetze.<span id="more-87"></span></p>
<p>Dieser Rahmenbeschluß gilt in den einzelnen Ländern nicht unmittelbar, sondern nur dann, wenn er durch jeweilige Gesetze in nationales Recht umgesetzt wurde. Dies geschah, und zwar in der BRD durch das Europäische Haftbefehlsgesetz vom 21.07.2004, BGBl. I, 1748. Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluß vom 18.07.2005, Az. 2 BvR 2236/04, zu finden in NJW 2005, 2289 dieses Gesetz jedoch für nichtig erklärt, weil es gegen die Grundrechte der Art. 2 I iVm Art. 20 III (Rechtsstaatsgebot), 16 II (Auslieferungsverbot) und 19 IV (Rechtswegegarantie) GG verstößt.</p>
<p>Das bedeutet, daß Deutsche aus der BRD aufgrund des Europäischen Haftbefehls zur Zeit nicht an andere europäische Staaten ausgeliefert werden dürfen. Wenn aber in der BRD ein neues Europäisches Haftbefehlsgesetz erlassen wird, kann dies dann doch geschehen.<br />
Das bedeutet umgekehrt, daß Bürger anderer europäischer Staaten z.B. wegen Volksverhetzung, die sie nicht in der BRD, sondern in einem anderen EU-Staat begangen haben, aufgrund des Europäischen Haftbefehls an die BRD ausgeliefert werden dürfen, &#8211; auch wenn es in dem anderen EU-Staat keine Vorschrift wie § 130 StGB gibt. Ein solcher Fall wurde hier bereits bekannt, nämlich die Auslieferung von Gerd Honsik von Spanien nach Österreich.</p>
<p>Abschließend wie immer die Bitte: Senden Sie uns Gerichtsentscheidungen und Meldungen zu juristischen Fragen für unser Archiv. Es ist nur so gut und so aktuell, wie es von Ihnen die entsprechenden Nachrichten erhält!</p>
<p align="center">Deutsches Rechtsbüro im Deutschen Rechtsschutzkreis e.V.<br />
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		<title>§ 86a StGB &#124; Totenköpfe sind strafbar</title>
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		<pubDate>Sat, 22 Sep 2007 22:56:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Logr</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtliches]]></category>

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		<description><![CDATA[Immer wieder müssen wir feststellen, daß politisch unkorrekte Deutsche gerne Totenköpfe auf Hemden und Tonträgern und in Druckschriften oder im Internet verwenden. Dies ist strafbar, bitte unterlassen Sie dies!
Denn Amtsgericht und Landgericht Lübeck haben bereits durch Urteile vom 01.06.2001 und 16.01.2002, Az. 702 Js 51897/00, entschieden, daß das Zeigen von Totenköpfen durch eine rechtsgerichtete Person [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="titel">Immer wieder müssen wir feststellen, daß politisch unkorrekte Deutsche gerne Totenköpfe auf Hemden und Tonträgern und in Druckschriften oder im Internet verwenden. Dies ist strafbar, bitte unterlassen Sie dies!<span id="more-81"></span></p>
<p>Denn Amtsgericht und Landgericht Lübeck haben bereits durch Urteile vom 01.06.2001 und 16.01.2002, Az. 702 Js 51897/00, entschieden, daß das Zeigen von Totenköpfen durch eine rechtsgerichtete Person eine strafbare Verwendung eines verfassungswidrigen Kennzeichens gemäß § 86a StGB ist. Diese Urteile wurden durch den Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes vom 31.10.2002, Az. 1 Ss 56/02, aber auch durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichtes vom 09.01.2003, Az. 2 BvR 1930/02 (ohne Begründung) und sogar durch den Beschluß des Europäischen Menschengerichtshofes vom 13.07.2005, Az. ECHR-LGer11.OR(CD1), (ohne nähere Begründung) bestätigt.</p>
<p>Man mag es für irrig halten, daß es bei einem Totenkopf anscheinend allein darauf ankommt, wer ihn verwendet, weil u.a. unpolitische Bürger die Piratenfahne mit einem Totenkopf und – politisch meist „links“ ausgerichtete &#8211; Anhänger der Fußballmannschaft FC St. Pauli ungestraft Totenköpfe als Vereinsmerkmal zeigen dürfen. Man mag es auch für irrig halten, daß es nach den genannten Urteilen nicht darauf ankommt, ob die Totenköpfe genauso aussehen wie die auf den Kragenspiegeln der Waffen-SS, &#8211; oder ob sie in eine andere Richtung blicken und andere Schatten und Linien aufweisen. Darauf kommt es nicht an, weil gegen diese Urteile erst einmal kein Rechtsmittel gegeben ist und sie daher von den Strafverfolgungsbehörden für weitere Strafverfahren herangezogen werden.</p>
<p>Das Deutsche Rechtsbüro bittet daher um folgendes:</p>
<ol>
<li>Verwenden Sie keine Totenköpfe in der Öffentlichkeit, in Schriften und im Internet.</li>
<li>Wenn Sie dies dennoch tun und verurteilt werden, legen Sie keine Rechtsmittel ein, Mühe und Kosten wären sinnlos vertan.</li>
<li>Fordern Sie die oben genannten Entscheidungen aus unserem Archiv an.</li>
</ol>
<p align="center">Deutsches Rechtsbüro im Deutschen Rechtsschutzkreis e.V.<br />
Postfach 400 215, 44736 Bochum</p>
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		</item>
		<item>
		<title>§ 130 StGB &#124; Vorsicht mit Äußerungen zu Rudolf Hess</title>
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		<pubDate>Wed, 22 Aug 2007 22:57:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Logr</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtliches]]></category>

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		<description><![CDATA[In den letzten Jahren wurden uns zum Thema „Rudolf Hess“ nur erfreuliche Gerichtsentscheidungen bekannt. So hat beispielsweise das Oberlandesgericht Rostock durch Beschluß vom 12.12.2001, Az. I Ws 146/01, entschieden, daß das Bildnis von ihm kein verfassungswidriges Kennzeichen gemäß § 86a StGB und das Abdrucken seines Bildnisses erlaubt ist.
Die Vorgänge um die Versammlung in Wunsiedel zum [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="titel">In den letzten Jahren wurden uns zum Thema „Rudolf Hess“ nur erfreuliche Gerichtsentscheidungen bekannt. So hat beispielsweise das Oberlandesgericht Rostock durch Beschluß vom 12.12.2001, Az. I Ws 146/01, entschieden, daß das Bildnis von ihm kein verfassungswidriges Kennzeichen gemäß § 86a StGB und das Abdrucken seines Bildnisses erlaubt ist.<span id="more-83"></span></p>
<p>Die Vorgänge um die Versammlung in Wunsiedel zum Thema „Gedenken an Rudolf Hess“ haben in diesem Jahr leider gezeigt, daß dies jetzt anders ist. Seit dem 25.03.2005 gilt nämlich ein neues Gesetz, nämlich § 130 Absatz 4 StGB (Volksverhetzung), der unter Strafe stellt, wenn der öffentliche Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch gestört wird, daß die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft gebilligt, verherrlicht oder gerechtfertigt wird. Behörden in Bayern, aber auch in Hamburg, haben jedes Gedenken an Rudolf Hess – auch wenn ausschließlich seine lebenslange Inhaftierung und die dadurch erfolgte Menschenrechtsverletzung kritisiert wird, &#8211; als eine Verherrlichung der NS-Gewalt- und Willkürherrschaft bezeichnet, und die Gerichte haben dies bestätigt. Das Bundesverfassungsgericht hat zum dritten Mal in Folge sich nicht in der Lage gesehen, im Rahmen eines Eilverfahrens zu entscheiden, ob diese Rechtsauffassung richtig ist oder nicht, und hat auf die Klärung dieser Frage im Hauptsacheverfahren verwiesen (Beschluß vom 13.08.2007, Az. 1 BvR 2075/07). Es wird sicherlich noch Jahre dauern, bis diese Prozesse beendet sind.</p>
<p>Solange also diese Frage vom Bundesverfassungsgericht nicht in den Hauptsachverfahren geklärt ist, bittet das Deutsche Rechtsbüro um folgendes:</p>
<ol>
<li>Wer keinen Ärger haben will und Zeit, Geld und Mühen eines Strafverfahrens bis zur letzten Instanz scheut, äußere sich zu Rudolf Hess in der Öffentlichkeit und in Schriften lieber nicht.</li>
<li>Gegen Urteile und Beschlagnahmen von Äußerungen und Bildern über Rudolf Hess legen Sie bitte Rechtsmittel bis zur letzten Instanz ein.</li>
<li>Fordern Sie die oben genannten Entscheidungen aus unserem Archiv an.</li>
<li>Senden Sie uns Gerichtsentscheidungen und Meldungen zu Rudolf Hess und zu anderen juristischen Fragen für unser Archiv. Es ist nur so gut und so aktuell, wie es von Ihnen die entsprechenden Nachrichten erhält!</li>
</ol>
<p align="center">Deutsches Rechtsbüro im Deutschen Rechtsschutzkreis e.V.<br />
Postfach 400 215, 44736 Bochum</p>
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		</item>
		<item>
		<title>§§ 22, 23 KUrhG &#124; Erfolgreiche Klage wegen Verletzung des Rechtes am eigenen Bild</title>
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		<pubDate>Sun, 22 Jul 2007 23:00:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Logr</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtliches]]></category>

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		<description><![CDATA[Immer wieder werden in Zeitschriften oder auf Flugblättern oder im Internet Portraitfotos von politisch unkorrekten Deutschen veröffentlicht, um diese an den Pranger zu stellen und zu diskriminieren. Dies wird damit begründet, daß die „Nazis“ ein zeitgeschichtliches Ereignis und die Abgebildeten relative Personen der Zeitgeschichte seien.
Einige Betroffene sahen dies anders und erhoben Unterlassungsklagen gegen weitere Veröffentlichungen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="titel">Immer wieder werden in Zeitschriften oder auf Flugblättern oder im Internet Portraitfotos von politisch unkorrekten Deutschen veröffentlicht, um diese an den Pranger zu stellen und zu diskriminieren. Dies wird damit begründet, daß die „Nazis“ ein zeitgeschichtliches Ereignis und die Abgebildeten relative Personen der Zeitgeschichte seien.<span id="more-89"></span></p>
<p>Einige Betroffene sahen dies anders und erhoben Unterlassungsklagen gegen weitere Veröffentlichungen der Fotos. Mehrere Gerichte gaben dann auch solchen Klagen statt und verurteilten die Medieninhaber, es zu unterlassen, das Bildnis des Betroffenen weiterhin zu verbreiten oder zu veröffentlichen. Die Portraitfotos hatten keinen Bezug zu Demonstrationen oder anderen zeitgeschichtlichen Ereignissen und die Personen sind nur wegen ihrer politischen Gesinnung keine Personen der Zeitgeschichte. So entschieden</p>
<ul>
<li>LG Hamburg, Beschluß vom 12.01.1998, Az. 324 O 795/97,</li>
<li>LG Hamburg, Urteil vom 14.05.2004, Az. 324 S 3/03,</li>
<li>AG Hamburg, Urteil vom 23.09.1997, Az. 36a C 1587/97,</li>
<li>AG Saarbrücken, Urteil vom 20.07.2005, Az. 3 C 869/04.</li>
</ul>
<p>Die Medieninhaber mußten über 1.800,- € an Anwalts- und Gerichtskosten bezahlen.</p>
<p>Da in den letzten Jahren hunderte von derartigen gegen das KurhG verstoßende Fotos gemacht und dann in den Medien veröffentlicht wurden, bittet das Deutsche Rechtsbüro um folgendes:</p>
<ol>
<li>Geben Sie in politischen Zusammenhängen niemals Ihre Einwilligung, wenn Sie fotografiert werden sollen.</li>
<li>Wenn Sie keine relative Person der Zeitgeschichte sind, sind Sie berechtigt, Notwehr zu leisten. Sie dürfen
<ul>
<li>dem Fotografieren widersprechen,</li>
<li>danach die Kamera festhalten und weitere Aufnahmen verhindern,</li>
<li>danach dem unberechtigten Fotografen den Film mit den entsprechenden Aufnahmen abnehmen,</li>
<li>die beanstandeten Negative behalten und</li>
<li>die übrigen Negative zurückgeben, auch wenn es dabei zu einer Sachbeschädigung der Kamera oder der Bilder oder sogar zu einer Körperverletzung des Fotografen kommt (OLG Düsseldorf, Beschluß vom 15.10.1993, Az. 2 Ss 175/93-65/93 II &#8211; 2 Ws 214/93, zu finden in NJW 1994, 1971).</li>
</ul>
</li>
<li>Legen Sie außerdem Rechtsmittel ein und gehen Sie bis zur letzten Instanz.</li>
<li>Fordern Sie aus unserem Archiv Musterentscheidungen an und senden Sie erstrittene Entscheidungen an uns.</li>
<li>Senden Sie uns Gerichtsentscheidungen.<br />
Unser Archiv ist nur so gut und aktuell, wie es von Ihnen die entsprechenden Nachrichten erhält!</li>
</ol>
<p align="center">Deutsches Rechtsbüro im Deutschen Rechtsschutzkreis e.V.<br />
Postfach 400 215, 44736 Bochum</p>
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		</item>
		<item>
		<title>§ 130 StGB &#124; Äußerungen im kleinen Kreis sind erlaubt</title>
		<link>http://logr.org/schulungsportal/%c2%a7-130-stgb-auserungen-im-kleinen-kreis-sind-erlaubt/</link>
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		<pubDate>Fri, 22 Jun 2007 23:03:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Logr</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtliches]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Zahl der volksverhetzenden und beleidigenden Äußerungen ist lang. Solche Worte, Leserbriefe, Schriften, Aufkleber, Tonträger und Filme dürfen nicht veröffentlicht werden, also sie dürfen nicht öffentlich kundgetan, im Rundfunk verbreitet, öffentlich ausgestellt, angeschlagen, vorgeführt, anderen zugänglich gemacht werden, einer Person unter 18 Jahren angeboten, ihr überlassen ihr zugänglich gemacht, bestellt, bezogen, geliefert, vorrätig gehalten, angeboten, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="titel">Die Zahl der volksverhetzenden und beleidigenden Äußerungen ist lang. Solche Worte, Leserbriefe, Schriften, Aufkleber, Tonträger und Filme dürfen nicht veröffentlicht werden, also sie dürfen nicht öffentlich kundgetan, im Rundfunk verbreitet, öffentlich ausgestellt, angeschlagen, vorgeführt, anderen zugänglich gemacht werden, einer Person unter 18 Jahren angeboten, ihr überlassen ihr zugänglich gemacht, bestellt, bezogen, geliefert, vorrätig gehalten, angeboten, angekündigt, angepriesen, eingeführt, ausgeführt, in einer E-Mail oder im Internet geäußert oder im Ausland geäußert werden, wenn dies über das Fernsehen oder das Internet in die BRD ausgestrahlt wird.<span id="more-97"></span></p>
<p>Lediglich Äußerungen im kleinen Kreis sind erlaubt, also wenn sie in engem Kreis fallen und die Äußerung voraussichtlich nicht über diesen Kreis hinausgehen wird bzw. wenn mit dem Bekanntwerden der Äußerung in einer breiten Öffentlichkeit, also in einer größeren, individuell nicht mehr überschaubaren Personengruppe, nicht zu rechnen ist. Das Landgericht Köln hat zum Beispiel am 05.07.2000, Az. 155-44/00, entschieden, daß Teilnehmer einer Gründungsfeier eines Vereins, die mit der Bahn nach Hause fuhren und dabei volksverhetzende Äußerungen von sich gaben, ein solcher kleiner Kreis sind und diese Äußerungen ausnahmsweise erlaubt waren. Andere Gerichte haben entschieden, daß Geburtstagsfeiern oder Klassentreffen, bei denen nur Personen anwesend sind, die durch persönliche Beziehungen miteinander verbunden sind, und bei denen keine einzige fremde Person anwesend ist, ebensolche kleinen Kreise sind, bei denen strafbare Äußerungen ausnahmsweise erlaubt sind (Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 10.05.1994, Az. 1 Ss 71/94, zu finden in NStZ 1994, 440 und Amtsgericht Berlin-Tiergarten, Urteil vom 31.05.1995, Az. (413) 81 Js 1882/94). Es sei aber darauf hingewiesen, daß das Hinzukommen einer einzigen fremden Person, zum Beispiel eines Polizisten, den kleinen Kreis zu einem öffentlichen Kreis und die zunächst erlaubten Äußerungen strafbar macht.</p>
<p>Das Deutsche Rechtsbüro bittet daher um folgendes:</p>
<ol>
<li>Wenn gegen Sie ein Strafverfahren wegen Volksverhetzung eingeleitet wird, legen Sie bitte bei entsprechenden Erfolgsaussichten Rechtsmittel bis zur letzten Instanz ein.</li>
<li>Fordern Sie zu diesem Thema Urteile aus unserem Archiv an.</li>
<li>Senden Sie uns Gerichtsentscheidungen und Meldungen zu § 130 StGB und zu anderen juristischen Fragen für unser Archiv. Es ist nur so gut und so aktuell, wie es von Ihnen die entsprechenden Nachrichten erhält.</li>
</ol>
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Postfach 400 215, 44736 Bochum</p>
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		</item>
		<item>
		<title>§ 5 TDG &#124; Achtung! Tücken im Internet</title>
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		<pubDate>Tue, 22 May 2007 22:57:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Logr</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtliches]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Internet ist eine sehr schöne Angelegenheit. Aber es ist auch sehr gefährlich. Bisher gibt es überdies nur wenige Urteile höchster Gerichte, so daß viele Rechtsfragen in diesem Gebiet noch unklar sind. Wir möchten Sie daher auf einige Tücken des Internet hinweisen, die in den letzten Jahren zu ungewollten Strafen und hohen finanziellen Kosten geführt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="titel">Das Internet ist eine sehr schöne Angelegenheit. Aber es ist auch sehr gefährlich. Bisher gibt es überdies nur wenige Urteile höchster Gerichte, so daß viele Rechtsfragen in diesem Gebiet noch unklar sind. Wir möchten Sie daher auf einige Tücken des Internet hinweisen, die in den letzten Jahren zu ungewollten Strafen und hohen finanziellen Kosten geführt haben:<span id="more-85"></span></p>
<ol>
<li>Benutzen Sie im Internet und in E-Mails keine strafbaren Worte, Zeichen, Lieder, Bilder usw, also keine verfassungswidrige Propaganda, keine verfassungswidrigen Kennzeichen, keine den Staat verunglimpfenden Äußerungen, keine Äußerungen, die zu Straftaten auffordern, keine volksverhetzenden Äußerungen, keine Äußerungen, die Gewalt billigen, rechtfertigen oder verharmlosen, keine beleidigenden Äußerungen, keine schwer jugendgefährdenden Äußerungen und keine Fotos, die gegen das Recht am eigenen Bild verstoßen. Welche Äußerungen strafbar sind, können Sie in unserem Rechtsratgeber „Mäxchen Treuherz“ nachlesen.</li>
<li>Setzen Sie keine „Links“ auf Internet-Seiten, die einen strafbaren Inhalt haben, Sie machen sich sonst selbst strafbar.</li>
<li>Schützen Sie sich davor, daß Ihnen Internet-Seiten zugerechnet werden, die einen „Link“ auf Ihre Seite gesetzt haben. Sie machen sich sonst selbst strafbar. Setzen Sie daher auf Ihre Internet-Seite die folgende Distanzierung: „Wir wünschen nur mit den Seiten verlinkt zu werden, die sich an die in der BRD geltenden Gesetze halten. Mit Seiten, die sich nicht an die Gesetze halten, wollen wir nicht verlinkt werden. Sollten sich auf Seiten, die sich mit uns entgegen dieses Wunsches doch verlinkt haben, strafbare Inhalte befinden, distanzieren wir uns ausdrücklich davon.“</li>
<li>Wenn Sie ein Gästebuch oder ein Gesprächsforum auf Ihrer Internet-Seite haben, kontrollieren Sie es bitte täglich und löschen sofort alle Einträge, die gegen Gesetze der BRD verstoßen. Andernfalls machen Sie sich selbst strafbar.</li>
<li>Veröffentlichen Sie auf Ihrer Internet-Seite oder in Ihren E-Mails nur Fotos, Texte, Lieder und andere Werke, wenn Sie vorher hierzu die Zustimmung des Verfassers bzw. Urhebers haben. Sie machen sich sonst wegen einer Urheberrechtsverletzung strafbar oder begehen eine Persönlichkeitsrechtsverletzung. Bereits die erste Abmahnung kann Anwaltskosten in Höhe von mindestens 800,- € nach sich ziehen.</li>
<li>Verwenden Sie nur „Kleinzitate“, also nur wenige Sätze aus längeren Texten, &#8211; und beachten Sie unsere Monatsnachricht „Wie zitiere ich richtig?“. Sie begehen andernfalls ebenfalls eine strafbare Urheberrechtsverletzung oder eine Persönlichkeitsrechtsverletzung, die 800,- € Anwaltskosten nach sich ziehen kann.</li>
<li>Senden Sie uns Gerichtsentscheidungen und Meldungen zu juristischen Fragen für unser Archiv. Es ist nur so gut und so aktuell, wie es von Ihnen die entsprechenden Nachrichten erhält!</li>
</ol>
<p align="center">Deutsches Rechtsbüro im Deutschen Rechtsschutzkreis e.V.<br />
Postfach 400 215, 44736 Bochum</p>
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		</item>
		<item>
		<title>§ 8 Landespressegesetz &#124; Richtiges Impressum</title>
		<link>http://logr.org/schulungsportal/%c2%a7-8-landespressegesetz-richtiges-impressum/</link>
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		<pubDate>Fri, 20 Apr 2007 23:02:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Logr</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtliches]]></category>

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		<description><![CDATA[Wer Druckwerke, also Bücher, Broschüren, Flugblätter, Plakate, Tonträger, Bilddarstellungen, Musikalien, Zeitschriften, Zeitungen usw. herstellt, hat darauf zu achten, daß diese keinen strafbaren Inhalt haben. Darüber hinaus ist man verpflichtet, in den Druckwerken die Verantwortlichkeiten im Impressum offenzulegen. Dieses muß gemäß § 8 HPresseG die folgenden Angaben enthalten

den Namen und die Anschrift des Druckers
des Verlegers bzw. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="titel">Wer Druckwerke, also Bücher, Broschüren, Flugblätter, Plakate, Tonträger, Bilddarstellungen, Musikalien, Zeitschriften, Zeitungen usw. herstellt, hat darauf zu achten, daß diese keinen strafbaren Inhalt haben. Darüber hinaus ist man verpflichtet, in den Druckwerken die Verantwortlichkeiten im Impressum offenzulegen. Dieses muß gemäß § 8 HPresseG die folgenden Angaben enthalten<span id="more-95"></span></p>
<ul>
<li>den Namen und die Anschrift des Druckers</li>
<li>des Verlegers bzw. Verfassers bzw. Herausgebers</li>
<li>bei periodischen, d.h. wiederkehrend erscheinenden Druckwerken, also z.B. Zeitungen, zusätzlich den Namen und die Anschrift des verantwortlichen Redakteurs und</li>
<li>des für den Anzeigenteil Verantwortlichen.</li>
</ul>
<p>Beim Namen der Verantwortlichen bedeutet dies die Angabe</p>
<ul>
<li>des Familiennamens</li>
<li>des Vornamens</li>
</ul>
<p>Die Rechtsprechung hat es dabei für ausreichend gehalten, daß nur der Anfangsbuchstabe genannt wird, wenn eine gerichtliche Ladung möglich ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.02.1978, Az. 2 U 89/77).</p>
<p>Die Anschrift der Verantwortlichen bedeutet die Angabe</p>
<ul>
<li>des Wohnortes</li>
<li>der Straße mit Hausnummer, entweder der Privatanschrift oder der Geschäftsanschrift.</li>
</ul>
<p>Die Angabe des Postfaches soll dabei nicht erlaubt sein. Es sei aber darauf hingewiesen, daß zu dieser Frage noch keine Gerichtsentscheidung eines höheren Gerichtes bekannt ist.</p>
<p align="center"><strong>Rechtswidrig ist – unterlassen Sie dies daher – die Angabe „ViSdP….“</strong></p>
<p>Als Beispiel für ein richtiges Impressum für ein Flugblatt sei genannt:<br />
Verfaßt und selbst hergestellt im Eigendruck von Mäxchen Treuherz, Neue Str. 1, 00123 Neustadt.</p>
<p>Als Beispiel für ein richtiges Impressum einer Zeitschrift sei genannt:<br />
Herausgegeben von der Bürgerinitiative „Ein Herz für Dich e.V.“, Neue Str. 1, 00123 Neustadt,<br />
Druck: Gutendruck GmbH, Hauptstr. 1, 00123 Neustadt,<br />
Verantwortlicher Redakteur und für den Anzeigenteil verantwortlich: Mäxchen Treuherz, Neue Str. 1, 00123 Neustadt</p>
<p>Näheres hierzu können Sie im Rechtsratgeber „Mäxchen Treuherz“, Seiten 104 ff. erfahren.<br />
Das Deutsche Rechtsbüro im Deutschen Rechtsschutzkreis e.V. bittet daher um folgendes:</p>
<ol>
<li>Gegen Bußgeldbescheide legen Sie bitte Rechtsmittel bis zur letzten Instanz ein.</li>
<li>Fordern Sie Entscheidungen aus unserem Archiv an.</li>
<li>Senden Sie uns Gerichtsentscheidungen und Meldungen zu juristischen Fragen für unser Archiv. Es ist nur so gut und so aktuell, wie es von Ihnen die entsprechenden Nachrichten erhält !</li>
</ol>
<p align="center">Deutsches Rechtsbüro im Deutschen Rechtsschutzkreis e.V.<br />
Postfach 400 215, 44736 Bochum</p>
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		</item>
		<item>
		<title>§ 823 BGB &#124; Bitte nicht mehr: „Braunes Kreuz“</title>
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		<pubDate>Thu, 22 Feb 2007 22:53:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Logr</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtliches]]></category>

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		<description><![CDATA[Seit Jahren versehen eine ganze Reihe von politisch unkorrekten Deutschen bei Veranstaltungen und Demonstrationen Sanitätsdienste, um bei Verletzungen, die ihnen politisch korrekte Deutsche zugefügt haben, Erste Hilfe zu leisten. Diese Helfer erwarben sich einen guten Ruf, waren auch bei den Angehörigen des „Deutschen Roten Kreuzes“ anerkannt, nannten sich „Braunes Kreuz“ und trugen zur Kenntlichmachung ihrer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="titel">Seit Jahren versehen eine ganze Reihe von politisch unkorrekten Deutschen bei Veranstaltungen und Demonstrationen Sanitätsdienste, um bei Verletzungen, die ihnen politisch korrekte Deutsche zugefügt haben, Erste Hilfe zu leisten. Diese Helfer erwarben sich einen guten Ruf, waren auch bei den Angehörigen des „Deutschen Roten Kreuzes“ anerkannt, nannten sich „Braunes Kreuz“ und trugen zur Kenntlichmachung ihrer Tätigkeit ein Kreuz, das so aussah wie das „Rote Kreuz“, nur in brauner Farbe gehalten war.<span id="more-77"></span></p>
<p>Jetzt plötzlich stört sich das das Deutsche Rote Kreuz daran. Zwar war das „Braune Kreuz“ kein eingetragener Verein und die Beteiligten waren nicht namentlich bekannt. Doch bedauerlicherweise hatte das „Braune Kreuz“ eine Internetseite, und das Deutsche Rote Kreuz fand so die Verantwortliche hierfür und mahnte sie ab mit der Forderung, sowohl den Namen „Braunes Kreuz“ als auch das Abzeichen des „Braunes Kreuzes“ nicht zu mehr zu benutzen, weil sich das Deutsche Rote Kreuz in seinem Namensrecht und in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt fühlt. Bedauerlicherweise hielt die Betroffene die Forderung des Deutschen Roten Kreuzes für abwegig, befragte auch keinen Anwalt und zahlte die geforderten Anwaltsgebühren von etwa 800,- € nicht.</p>
<p>Das Rote Kreuz erhob daher Unterlassungsklage gegen sie. Um die Frage zu klären, ob diese Forderung berechtigt ist oder nicht, wäre ein Prozeßrisiko von mindestens 7.500,- € allein für die erste Instanz angefallen, bei mehreren Instanzen überstieg dies die finanziellen Möglichkeiten der Betroffenen bei weitem. Es galt daher, den finanziell günstigsten Weg zu finden. Da ein Versäumnisurteil Kosten von 3.500,- € verursacht hätten, entschloß sich die Betroffene, sich mit dem Roten Kreuz außergerichtlich zu einigen. Sie sparte dadurch 1.000,- € und das Rote Kreuz nahm die Klage zurück, &#8211; aber dafür mußten sich im Gegenzug alle Mitglieder des „Braunen Kreuzes“ verpflichten, das Wort „Braunes Kreuz“ und das Abzeichen des „Braunen Kreuzes“ nicht mehr zu verwenden. Bei jedem Verstoß gegen diese strafbewehrte Unterlassungserklärung droht den Betroffenen eine Vertragsstrafe von mindestens 5.000,- €</p>
<p>Es ist daher unumgänglich notwendig, daß das „Braune Kreuz“ als Name und als Abzeichen vollständig aus der Öffentlichkeit verschwindet. Denn bei jedem derartigen Verwenden würde das Deutsche Rote Kreuz sicherlich zuerst einmal gegen die ihm bekannten Mitglieder des ehemaligen „Braunen Kreuzes“ vorgehen. Diese könnten dann die Zahlung der 5.000,- € nur vermeiden, wenn sie beweisen, daß sie es nicht waren, die das Braune Kreuz verwendet haben. Solch ein Beweis ist oft nicht einfach zu führen.</p>
<p>Das Deutsche Rechtsbüro bittet daher um folgendes:</p>
<ol>
<li>Beachten Sie, daß nicht nur die strafrechtliche Verfolgung, sondern auch zivilrechtliche Forderungen möglich sind, wenn Sie sich nicht an die bestehenden Gesetze halten, Diese zivilrechtlichen Vorgänge können weitaus teuerer sein als eine strafrechtliche Verurteilung. Halten Sie sich daher an alle Gesetze.</li>
<li>Beachten Sie, daß die Verantwortlichkeit jeder Internetseite registriert ist und jener immer ausfindig gemacht werden kann. Wer im Internet genannt ist, kann sich nicht in die Anonymität flüchten.</li>
<li>Wenn ein unangenehmes Schreiben bei Ihnen eingeht, befragen Sie sofort einen Anwalt, der sich in diesen Angelegenheiten auskennt. Sie können eine Menge Geld sparen, wenn sie berechtigten Forderungen sogleich nachkommen.</li>
<li>Bitte senden Sie uns zu diesen und anderen juristischen Vorgängen Gerichtsentscheidungen und sonstige Nachrichten zu. Unser Archiv ist nur so gut, wie es von Ihnen beliefert wird.</li>
</ol>
<p align="center">Deutsches Rechtsbüro, c/o Miosga, Postfach 12 16, D-16542 Birkenwerder</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Nicht mehr aktuell</title>
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		<pubDate>Mon, 01 Jan 2007 22:52:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Logr</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtliches]]></category>

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		<description><![CDATA[]]></description>
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		</item>
		<item>
		<title>§§ 1 ff. StrEG &#124; Schadensersatz nach Hausdurchsuchung oder Beschlagnahme</title>
		<link>http://logr.org/schulungsportal/%c2%a7%c2%a7-1-ff-streg-schadensersatz-nach-hausdurchsuchung-oder-beschlagnahme/</link>
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		<pubDate>Fri, 22 Dec 2006 22:49:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Logr</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtliches]]></category>

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		<description><![CDATA[Wer sich „politisch unkorrekt“ verhält oder „unkorrekte“ Bücher, Zeitungen, Tonträger und ähnliches kauft, muß damit rechnen, Opfer einer Hausdurchsuchung zu werden, bei der oft zahlreiche Gegenstände beschlagnahmt werden. In einer nicht geringen Zahl der Fälle aber wurden die Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaften eingestellt oder es kam später zu Freisprüchen, weil keine Straftat vorgelegen hatte. Die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="titel">Wer sich „politisch unkorrekt“ verhält oder „unkorrekte“ Bücher, Zeitungen, Tonträger und ähnliches kauft, muß damit rechnen, Opfer einer Hausdurchsuchung zu werden, bei der oft zahlreiche Gegenstände beschlagnahmt werden. In einer nicht geringen Zahl der Fälle aber wurden die Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaften eingestellt oder es kam später zu Freisprüchen, weil keine Straftat vorgelegen hatte. Die meisten Betroffenen waren über dieses Ergebnis erleichtert und unternahmen nichts mehr. Bedauerlicherweise unterließen sie es, die beschlagnahmten Gegenstände zurückzufordern und Schadensersatz zu fordern.<span id="more-71"></span></p>
<p>Dabei ist dieser in den Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung von Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) vorgesehen und sollte unbedingt geltend gemacht werden. Rechtswidrige Eingriffe in die Grundrechte dürfen nicht folgenlos bleiben !</p>
<p>Voraussetzungen eines solchen Schadensersatzanspruches sind u.a.:</p>
<ol>
<li>Das Strafverfahren ist zugunsten des Betroffenen beendet, z.B. durch Freispruch, Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder Einstellung des Strafverfahrens.</li>
<li>Der Betroffene hat Strafverfolgungsmaßnahmen erlitten, z.B.<br />
- Untersuchungshaft,<br />
- Einstweilige Unterbringung,<br />
- Vorläufige Festnahme,<br />
- Verhängung von Meldepflichten statt Haftbefehl,<br />
- Einschränkungen der Bewegungsfreiheit,<br />
- Zahlung einer Kaution,<br />
- Beschlagnahme,<br />
- Arrest,<br />
- Hausdurchsuchung,<br />
- Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis,<br />
- Vorläufiges Berufsverbot.</li>
<li>Der Betroffene hat die Strafverfolgung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.</li>
<li>Der Betroffene hat einen Schaden von mehr als 25,- € erlitten.</li>
</ol>
<p>Der von der Staatskasse zu ersetzende Schaden umfaßt zum Beispiel:</p>
<ul>
<li>den Wert der zerstörten oder beschädigten Sachen,</li>
<li>Reinigungskosten,</li>
<li>Verdienstausfall,</li>
<li>Verlust des Arbeitsplatzes,</li>
<li>entgangenen Gewinn,</li>
<li>Fahrgelder,</li>
<li>Mietwagenkosten,</li>
<li>Telefon- und Portokosten,</li>
<li>Rechtsanwaltskosten, die zur Beseitigung der Maßnahme der Strafverfolgung angefallen sind (BGH NJW 1975, 2341 ff, und BGH NJW 1977, 957).</li>
</ul>
<p>Das Verfahren ist etwas unübersichtlich gestaltet und muß unbedingt so eingehalten werden, wie das StrEG es vorsieht. Es verläuft so:</p>
<ol>
<li>Die Staatsanwaltschaft stellt das Strafverfahren ein.</li>
<li>Zur Durchführung des Feststellungsverfahrens stellt der Betroffene seinen Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gemäß § 9 StrEG bei dem Amtsgericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig gewesen wäre. Er muß eine Frist von einem Monat ab Zustellung der Einstellungsverfügung einhalten. Kosten entstehen hierbei nicht.</li>
<li>Das Amtsgericht stellt durch Beschluß fest, daß eine Entschädigungspflicht der Staatskasse besteht.</li>
<li>Zur Durchführung des Betragsverfahrens beziffert der Betroffene seinen Schadensersatzanspruch gegenüber der Staatsanwaltschaft. Er muß eine Frist von sechs Monaten ab Zustellung des Beschlusses des Amtsgerichtes einhalten. Kosten entstehen hierbei nicht.</li>
<li>Die Landesjustizverwaltung ersetzt den Schaden.</li>
<li>Falls sie den Schadensersatz aber ganz oder teilweise verweigert, ist insofern Klage vor dem zuständigen Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zulässig. Sie muß innerhalb von drei Monaten ab Zustellung der Ablehnung durch einen Rechtsanwalt erhoben werden. Es fallen hier die üblichen Kostenrisiken eines Zivilverfahrens an, sie sind durchaus dreistellig.</li>
</ol>
<p>Das Deutsche Rechtsbüro bittet um folgendes:</p>
<ol>
<li>Gegen die rechtswidrige Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen von Einzelstücken legen Sie bitte Rechtsmittel und fordern Schadensersatz.</li>
<li>Näheres finden Sie im Rechtsratgeber „Mäxchen Treuherz“.</li>
<li>Senden Sie uns Gerichtsentscheidungen und Meldungen zu juristischen Fragen für unser Archiv. Es ist nur so gut und so aktuell, wie es von Ihnen die entsprechenden Nachrichten erhält !</li>
<li>Wenn Sie auch im Jahre 2007 unsere juristischen Monats-Nachrichten als E-Mail erhalten wollen, teilen Sie uns bitte Ihre E-Mail mit einem entsprechenden Vermerk mit, &#8211; wir löschen Sie sonst aus unserem Verteiler. Wollen Sie unsere Nachrichten als Brief zugesandt bekommen, schreiben Sie usn dies und legen bitte 10,- € bei, &#8211; wir löschen Sie sonst aus unserem Verteiler. Wir wünschen Ihnen frohe Weihnachten und ein gutes Neues Jahr!</li>
</ol>
<p align="center">Deutsches Rechtsbüro, c/o Miosga, Postfach 12 16, D-16542 Birkenwerder</p>
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		</item>
		<item>
		<title>§ 90a StGB &#124; Die Anprangerung, daß in Deutschland zweierlei Recht geübt wird, ist erlaubt</title>
		<link>http://logr.org/schulungsportal/%c2%a7-90a-stgb-die-anprangerung-das-in-deutschland-zweierlei-recht-geubt-wird-ist-erlaubt/</link>
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		<pubDate>Sun, 22 Oct 2006 22:48:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Logr</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtliches]]></category>

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		<description><![CDATA[Seit Jahren kritisieren Beobachter, daß „rechtsgerichtete“ Deutsche und „linksgerichtete“ Deutsche insbesondere auch von der Justiz nicht gleich behandelt werden. Wir möchten daher an das folgende Urteil erinnern:
Aus Anlaß eines Besuches der damaligen Präsidentin des Bundesverfassungsgerichtes in Reutlingen am 11.12.1997 hatte ein Betroffener Flugblätter verteilt, in denen es u.a. hieß: “Zweierlei Recht – ein Rechter, der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="titel">Seit Jahren kritisieren Beobachter, daß „rechtsgerichtete“ Deutsche und „linksgerichtete“ Deutsche insbesondere auch von der Justiz nicht gleich behandelt werden. Wir möchten daher an das folgende Urteil erinnern:<span id="more-69"></span></p>
<p>Aus Anlaß eines Besuches der damaligen Präsidentin des Bundesverfassungsgerichtes in Reutlingen am 11.12.1997 hatte ein Betroffener Flugblätter verteilt, in denen es u.a. hieß: “Zweierlei Recht – ein Rechter, der einen Vortrag des US-Gaskammerexperten Leuchter ins Deutsche übersetzte, … wird wegen „Volksverhetzung“ …. zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt und sofort eingesperrt. Er war nicht einmal vorbestraft. … Ein Linker, der behauptet, unsere „Soldaten sind Mörder“, wird vom Bundesverfassungsgericht wegen „Meinungsfreiheit“ freigesprochen…. Im Namen des Volkes! Weg mit dem Gesinnungs- und Gummiparagraphen 84, 85, 86, 86a, 90, 90a, 90b, 103, 104, 130, 131, 166, 185, 186, 187, 188, 189 StGB! …. Schluß mit den fortgesetzten Menschenrechtsverletzungen!“.</p>
<p>Gegen den Betroffenen wurde ein Strafverfahren wegen § 90a StGB (Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole) eingeleitet, und das Amtsgericht Reutlingen verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 1.500,- DM. Aufgrund seiner Berufung wurde er jedoch vom Landgericht Tübingen durch Urteil vom 19.04.2001, Az. 15 Js 4815/98, mit dem Hinweis auf die Meinungsfreiheit freigesprochen. Im Urteil hieß es u.a.: „Zwar führt eine Schmähung regelmäßig zum Zurücktreten des Rechts auf Meinungsfreiheit, jedoch kann von einer Schmähkritik nur dann gesprochen werden, wenn auch unter Berücksichtigung des Kontextes die Sachauseinandersetzung von der Diffamierung des Staates völlig in den Hintergrund gedrängt worden wäre. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Inhalt der Flugblätter ist zumindest auch eine Auseinandersetzung damit, daß die Justiz angeblich im Hinblick auf rechte oder linke Gesinnung der Täter verschieden urteile. Im Hinblick auf die Kriterien, die das Bundesverfassungsgericht festgesetzt hat, war der Angeklagte aus rechtlichen Gründen freizusprechen.“</p>
<p>Das Deutsche Rechtsbüro bittet um folgendes:</p>
<ol>
<li>Gegen die Einschränkung der Meinungsfreiheit legen Sie bitte Rechtsmittel ein.</li>
<li>Fordern Sie die oben genannten Entscheidungen aus unserem Archiv an.</li>
<li>Senden Sie uns Gerichtsentscheidungen und Meldungen zu juristischen Fragen für unser Archiv.</li>
</ol>
<p>Es ist nur so gut und so aktuell, wie es von Ihnen die entsprechenden Nachrichten erhält!</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>§ 163 StPO &#124; Die Aussageverweigerung</title>
		<link>http://logr.org/schulungsportal/%c2%a7-163-stpo-die-aussageverweigerung/</link>
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		<pubDate>Fri, 22 Sep 2006 22:47:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Logr</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtliches]]></category>

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		<description><![CDATA[Immer wieder müssen wir feststellen, daß eingeleitete Strafverfahren häufig nur deswegen mit einer Verurteilung enden, weil die Beschuldigten bzw. Angeklagten ausgesagt und sich dabei „um Kopf und Kragen“ geredet haben. Sie sprechen einfach zu viel, teilweise aus Unkenntnis der Rechtslage und der Aussageverweigerungsrechte, teilweise aus Angst, teilweise aber auch in der Hoffnung auf eine mildere [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="titel">Immer wieder müssen wir feststellen, daß eingeleitete Strafverfahren häufig nur deswegen mit einer Verurteilung enden, weil die Beschuldigten bzw. Angeklagten ausgesagt und sich dabei „um Kopf und Kragen“ geredet haben. Sie sprechen einfach zu viel, teilweise aus Unkenntnis der Rechtslage und der Aussageverweigerungsrechte, teilweise aus Angst, teilweise aber auch in der Hoffnung auf eine mildere Strafe. Teilweise lassen sie sich auch durch die unvermutete Freundlichkeit der Beamten und Richter übertölpeln oder sind dem psychologischen Druck einfach nicht gewachsen. Sogar wohlwollende Zeugen belasten oft ungewollt den Angeklagten. Es gilt daher für jeden Strafprozeß die eiserne Regel: Verweigern Sie von Anfang an und vollständig die Aussage! Wenn Sie eine Aussage machen, tun Sie dies erst nach vorheriger Rücksprache mit Ihrem Anwalt und nach dessen Akteneinsicht!<span id="more-67"></span></p>
<p>Die folgenden Verhaltensmaßregeln bei einer Vernehmung als Beschuldigter bzw. Angeklagter oder Zeuge sind daher empfehlenswert:</p>
<ul>
<li>Bewahren Sie Ruhe.</li>
<li>Lassen Sie sich durch Polizisten, Staatsanwälte und Richter weder einschüchtern noch durch freundliche Worte übertölpeln.</li>
<li>Bei überraschenden Anlässen, z.B. am Tatort, bei Festnahmen und Hausdurchsuchungen schweigen Sie bitte vollständig und von Anfang an. Sagen Sie nur, daß Sie die Aussage verweigern und Ihren Anwalt sprechen möchten.</li>
<li>Wenn Sie eine Ladung zur Vernehmung bei der Polizei oder sonstigen Behörden erhalten, prüfen Sie, ob Sie als Beschuldigter bzw. als Angeklagter oder als Zeuge aussagen sollen. Ergibt sich dies nicht aus der Ladung, fragen Sie bitte erst einmal fernmündlich oder zu Beginn der Vernehmung.</li>
</ul>
<ul>
<li><strong>Wenn Sie Beschuldigter bzw. Angeklagter sind, gilt folgendes: </strong>
<ol>
<li>Einer Ladung zur Polizei leisten Sie nicht Folge und beantworten schriftliche Fragen nicht und teilen lediglich mit, daß Sie die Aussage verweigern, und verweisen auf Ihren Anwalt. Daß Sie nicht verpflichtet sind, bei der Polizei zu erscheinen, ergibt sich aus § 163a III StPO und aus dem Umkehrschluß zu § 263 StPO, die eine Anwesenheitspflicht nur vor Gericht und der Staatsanwaltschaft vorschreiben.</li>
<li>Einer Ladung zur Staatsanwaltschaft oder zum Gericht leisten Sie zwar Folge, verweigern aber auch dort die Aussage und verweisen auf Ihren Anwalt.</li>
</ol>
</li>
</ul>
<ul>
<li><strong>Wenn Sie Zeuge sind, gilt folgendes:</strong>
<ol>
<li>Einer Ladung zur Polizei leisten Sie nicht Folge und beantworten schriftliche Anfragen nicht.</li>
<li>Einer Ladung zur Staatsanwaltschaft oder zu Gericht leisten Sie zwar Folge. Lassen Sie sich aber erst von einem Rechtsanwalt beraten, ob Ihnen ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß §§ 52 ff. StPO zusteht, z.B. als
<ul>
<li>Verwandter des Beschuldigten,</li>
<li>Verlobte/r des/der Beschuldigten,</li>
<li>Verleger oder Journalist über die Quellen Ihrer Veröffentlichungen,</li>
<li>Person, die sich durch die Zeugenaussage selbst der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzt</li>
</ul>
</li>
<li>Steht Ihnen ein Aussageverweigerungsrecht zu, leisten Sie der Ladung zwar Folge, verweigern aber die Aussage von Anfang an.</li>
<li>Nur wenn Ihnen als Zeuge kein Aussageverweigerungsrecht zusteht, müssen Sie – und zwar wahrheitsgemäß – aussagen. Auch in diesem Falle sollten Sie sich aber von einem Anwalt beraten lassen, damit Sie nicht zu redselig sind und den Beschuldigten nicht mit Dingen belasten, die im Strafverfahren noch gar nicht bekannt waren.</li>
</ol>
</li>
</ul>
<ul>
<li>Auch wenn Sie die Aussage verweigern, müssen Sie die folgenden Angaben zur Person machen: Vorname, Nachname, Geburtsname, Ort und Tag der Geburt, Familienstand, Beruf, Wohnort, Wohnung mit Straße und Hausnummer, Staatsangehörigkeit.<br />
Weitere Angaben zur Person müssen Sie gemäß §111 OWiG nicht machen, insbesondere nicht Namen, Geburtsnamen und Anschriften der Ehefrau, der Eltern und des Arbeitgebers benennen.</li>
</ul>
<p align="center"><em><strong>Denken Sie bitte immer daran: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold!</strong></em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Gnadengesuch für Erich Priebke</title>
		<link>http://logr.org/schulungsportal/gnadengesuch-fur-erich-priebke/</link>
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		<pubDate>Tue, 22 Aug 2006 22:44:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Logr</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtliches]]></category>

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		<description><![CDATA[Heute bitten wir Sie um Ihre Mithilfe und bitten Sie, ein Gnadengesuch an den Präsidenten der Republik Italien zugunsten des Deutschen Erich Priebke zu schreiben.
Bekanntlich sitzt er seit 1994 in Italien in Haft, nachdem er in Argentinien gefangen genommen und nach Italien verbracht und dort bereits zwei Mal freigesprochen wurde. Ihm wird der Vorwurf gemacht, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="titel">Heute bitten wir Sie um Ihre Mithilfe und bitten Sie, ein Gnadengesuch an den Präsidenten der Republik Italien zugunsten des Deutschen Erich Priebke zu schreiben.</p>
<p>Bekanntlich sitzt er seit 1994 in Italien in Haft, nachdem er in Argentinien gefangen genommen und nach Italien verbracht und dort bereits zwei Mal freigesprochen wurde. Ihm wird der Vorwurf gemacht, als Offizier an einem Kriegsverbrechen im März 1944 beteiligt gewesen, als 335 italienische Zivilisten von den Deutschen in den Adreatinischen Höhlen bei Rom als Vergeltung für die Ermordung von 33 Deutschen durch italienische Partisanen umgebracht wurden. Herr Priebke wurde am 29.07.2006 93 Jahre alt.<span id="more-62"></span></p>
<p>Wir meinen daß es mit den Menschenrechten nicht zu vereinbaren und einer wahren Völkerverständigung im Wege steht, wenn 61 Jahre nach dem Ende des 2. Weltkrieges diese Vorgänge immer noch juristisch verfolgt werden und wenn ein Greis jetzt deswegen noch inhaftiert wird.</p>
<p>Bitte richten Sie daher ein Gnadengesuch an folgende Adresse:</p>
<blockquote><p><strong>An den Präsidenten der Republik Italien<br />
Seine Exzellenz Georgio Napolitano<br />
Piazza del Quirinale<br />
I-00187 Roma<br />
Italien</strong></p></blockquote>
<p>Lassen Sie in Ihrem Brief jegliche Politik aus dem Spiel und enthalten Sie sich auch aller Schmähungen und Bewertungen der damaligen Vorgänge. Verweisen Sie allein auf die Menschenrechte, die auch Herrn Priebke zustehen. Einen Musterbrief in italienischer Sprache können Sie bei uns anfordern.</p>
<p>Deutsches Rechtsbüro, c/o Miosga, Postfach 12 16, D-16542 Birkenwerder</p>
<p><!-- #BeginLibraryItem "/Library/Bildschirmlayout.lbi" --></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>§ 86a StGB &#124; Die Parole, man solle „alles für“ Deutschland geben, ist strafbar</title>
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		<pubDate>Sat, 22 Jul 2006 22:43:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Logr</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtliches]]></category>

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		<description><![CDATA[Erst jetzt erfuhren wir, daß ein weiterer Satz zu den strafbaren verfassungswidrigen Kennzeichen (§ 86a StGB) gehört.
Anläßlich einer Versammlung unter freiem Himmel in Dortmund am 14.03.2005 hielt ein politisch unkorrekter Deutscher eine Rede, die er mit dem Satz beendete, man solle „alles für“ Deutschland geben. Mit der Begründung, daß diese Losung diejenige der SA, der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="titel">Erst jetzt erfuhren wir, daß ein weiterer Satz zu den strafbaren verfassungswidrigen Kennzeichen (§ 86a StGB) gehört.</p>
<p>Anläßlich einer Versammlung unter freiem Himmel in Dortmund am 14.03.2005 hielt ein politisch unkorrekter Deutscher eine Rede, die er mit dem Satz beendete, man solle „alles für“ Deutschland geben. Mit der Begründung, daß diese Losung diejenige der SA, der Sturm-Abteilung im Dritten Reich, gewesen sei, wurde der Angeklagte zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten <em><strong>ohne Bewährung</strong></em> vom Amtsgericht Hamm durch Urteil vom 28.06.2005, Az. 139 Js 435/05 verurteilt, und dieses Urteil wurde vom Oberlandesgericht Hamm durch Urteil vom 01.02.2006, Az 1 Ss 432/05 und durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichtes vom 24.05.2006, Az. 1 BvR 693/06, bestätigt.<span id="more-60"></span></p>
<p>Um nicht unsachlich zu werden, möchten wir uns einen Kommentar zu diesen Urteilen ersparen und aus aktuellem Anlaß lediglich in unjuristischer Weise anmerken, daß es die Stadt Dortmund war, in der die deutsche Fußballmannschaft das Halbfinale der Fußballweltmeisterschaft im eigenen Lande verlor und damit den Einzug ins Endspiel und den Titel verspielte. Ob da jemand das Verbot dieses Satzes zu sehr verinnerlicht hatte ?</p>
<p>Um zum Juristischen zurückzukehren, bittet das Deutsche Rechtsbüro um folgendes:</p>
<ul>
<li>Unterlassen Sie es, die Parole, man solle „alles für“ Deutschland geben, zu äußern und zu veröffentlichen.</li>
<li>Senden Sie uns Entscheidungen für unser Archiv, die sich mit ähnlichen Vorgängen befassen.</li>
<li>Wenn Sie wissen wollen, welche verfassungswidrigen Kennzeichen gemäß § 86a StGB sonst noch strafbar sind, kaufen Sie bei der Deutschen Stimme Verlag GmbH, Mannheimer Str. 4, 01591 Riesa, das Buch „Mäxchen Treuherz“ (412 Seiten) zum Preis von 12,80 €.</li>
</ul>
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		<item>
		<title>So bauscht der Verfassungsschutz auf</title>
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		<pubDate>Mon, 12 Jun 2006 22:40:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Logr</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtliches]]></category>

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		<description><![CDATA[Vergleicht man im Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2005 die Angaben des Bundesinnenministeriums des Innern zur Frage der Straften mit links- bzw. rechtsextremistischem Hintergrund, ist – wie in den Vorjahren auch – folgendes festzustellen:
Das Ministerium zählt für das Jahr 2005: 2.305 Straftaten mit linksextremistischem Hintergrund und 15.361 Straftaten mit rechtsextremistischem Hintergrund auf (siehe www.bmi.bund.de oder Suchbegriff [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="titel">Vergleicht man im Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2005 die Angaben des Bundesinnenministeriums des Innern zur Frage der Straften mit links- bzw. rechtsextremistischem Hintergrund, ist – wie in den Vorjahren auch – folgendes festzustellen:</p>
<p>Das Ministerium zählt für das Jahr 2005: 2.305 Straftaten mit linksextremistischem Hintergrund und 15.361 Straftaten mit rechtsextremistischem Hintergrund auf (siehe <a href="http://logr.org/schulungsportal/wp-admin/www.bmi.bund.de" target="_blank">www.bmi.bund.de</a> oder Suchbegriff „Verfassungsschutzbericht“). Es wird daher der Eindruck erweckt, als verübten die „Rechten“ knapp sieben Mal so viele Straftaten wie die „Linken“ und seien daher sehr viel krimineller und gewalttätiger.<span id="more-55"></span></p>
<p>Bei näherer Betrachtung stellt man aber folgendes fest: Die 2.305 Taten von „Links“ betreffen „übliche“ Straftaten, also vor allem Sachbeschädigungen, Landfriedensbruch und Körperverletzungen. Die 15.361 Taten von „Rechts“ dagegen setzen sich aus 2.203 „üblichen“ Straftaten und 10.881 Taten wegen §§ 86, 86a StGB (Verfassungswidrige Propagandamittel und Kennzeichen) und 2.277 Taten wegen § 130 StGB (Volksverhetzung). Derartige Delikte gibt es in der BRD gegen „Linke“ aber überhaupt nicht. Dies bedeutet, daß 87,5 % der Straftaten mit rechtsextremistischem Hintergrund ausschließlich auf die Propagandadelikte entfallen und damit gerade keine Gewalttaten oder „üblichen“ Straftaten darstellen, sondern nur die Äußerung von rechtsgerichteten Meinungen betreffen, die unter Strafe stehen. Vergleicht man nun die „üblichen“ Gesetzesverstöße zwischen „Links“ und „Rechts“, stellt man überdies fest, daß 2.305 Taten von „Links“ nur 2.203 Taten von „Rechts“ gegenüberstehen. Die Zahl der Straf- und Gewalttaten von „Links“ ist damit sogar etwas noch etwas höher als die der Gewalttaten von „Rechts“. Damit ist das Verhältnis dieser Straftaten mit links- bzw. rechtsextremistischem Hintergrund genau umgekehrt gegenüber dem des ersten Anscheins.</p>
<p>Hinzu kommen noch folgende Ungereimtheiten: Uns liegen Unterlagen von zahlreichen Strafverfahren zu §§ 86a und 130 StGB vor, die Äußerungen oder Zeichen zum Inhalt haben, über die man nur den Kopf schütteln kann, weil sie keine verfassungsfeindlichen Kennzeichen, sondern z.B. Runen sind, &#8211; oder weil sie keine Hetze gegen Ausländer darstellen, sondern nur eine Kritik beinhalten. Wieweit es bei den vom Bundesinnenministerium genannten Taten tatsächlich um Hetze und Propaganda handelt und es überhaupt zu Verurteilungen durch höchste Gerichte kam, oder nicht vielmehr eine ausufernde Auslegung dieser Gesetze vorlag, ergibt sich aus dem Bericht nicht. Zudem erhalten wir immer wieder Berichte, daß z.B. bei Versammlungen „rechte“ Täter bei dem kleinsten Verstoß mit aller Schärfe strafrechtlich verfolgt werden, dies bei „linken“ Tätern aber gemäß der herrschenden „Deeskalationsstrategie“ gar nicht der Fall ist, so daß bei den „linken“ Taten eine hohe „Dunkelziffer“ herrscht. Inwieweit daher die vom Bundesinnenministerium angegeben Zahlen der Wirklichkeit entsprechen, ergibt sich aus dem Bericht ebenfalls nicht.</p>
<p><em>Das Deutsche Rechtsbüro bittet daher um folgendes:</em></p>
<ul>
<li>Bitte halten Sie sich an die Gesetze und begehen Sie keine Straftaten. Jede in dem Bericht genannte Straf- und Gewalttat ist eine zu viel. Gewalt ist keine Antwort auf rechtswidriges Handeln der Behörden und auf Gewalt von „Links“. Sie kann vielmehr nur lauten: Handeln Sie verstärkt und überlegt auf der politischen Ebene und legen Sie Rechtsmittel ein !</li>
</ul>
<ul>
<li>Senden Sie uns Berichte und Entscheidungen zu diesem Thema und zu anderen juristischen Fragen für unser Archiv, die sich mit ähnlichen Vorgängen befassen</li>
</ul>
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		</item>
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		<title>§ 86a StGB &#124; Das Deutschlandlied ist nicht strafbar</title>
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		<pubDate>Mon, 22 May 2006 22:45:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Logr</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtliches]]></category>

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		<description><![CDATA[Da immer wieder behauptet wird, das Deutschlandlied sei strafbar, möchten wir nochmals klarstellen, daß dies nicht der Fall ist. Dies zeigt die folgende Entscheidung:
Am 29.11.2003 wurde am Ende einer NPD-Demonstration in Lüneburg eine Tonbandkassette abgespielt, auf der das Deutschlandlied in allen drei Strophen zu hören war. Die Versammelten sangen das Lied mit. Der Einsatzleiter der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="titel">Da immer wieder behauptet wird, das Deutschlandlied sei strafbar, möchten wir nochmals klarstellen, daß dies nicht der Fall ist. Dies zeigt die folgende Entscheidung:</p>
<p>Am 29.11.2003 wurde am Ende einer NPD-Demonstration in Lüneburg eine Tonbandkassette abgespielt, auf der das Deutschlandlied in allen drei Strophen zu hören war. Die Versammelten sangen das Lied mit. Der Einsatzleiter der Polizeikräfte vor Ort war daraufhin der Meinung, daß das Absingen des Liedes der Deutschen in allen drei Strophen den Straftatbestand des § 86a StGB (Verfassungswidrige Kennzeichen, &#8211; gemeint sind hier insbesondere nationalsozialistische Kennzeichen, wie das Hakenkreuz, die Sieg-Rune, das Kopfbild Adolf Hitlers und das Horst-Wessel-Lied) erfüllen würde und stellte die Tonbandkassette sicher.<span id="more-64"></span></p>
<p>Auf den Widerspruch des Beschuldigten hin hob das Amtsgericht Lüneburg durch Beschluß vom 15.12.2003, Az. NZS Gs 419/03, diese Beschlagnahme auf und ließ die Tonbandkassette dem ehemals Beschuldigten wieder zurückgeben. Das Gericht stellte in wünschenswerter Deutlichkeit u.a. fest:</p>
<p>„Die als Beschlagnahme anzusehende Sicherstellung entbehrt jeder Grundlage. Das Abspielen der deutschen Nationalhymne unterfällt nicht dem Straftatbestand des § 86a StGB. Das „Lied der Deutschen“ stellt kein Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation dar, sondern ist die deutsche Nationalhymne, d.h. nationales Symbol, welches explizit in § 90a Abs. 1 Ziff. 2 StGB unter den Schutz vor Verunglimpfungen gestellt wird. Auch der Text der 1. Strophe unterfällt nicht der Vorschrift des § 86a StGB (…). Die deutsche Hymne ist nach ganz einhelliger Meinung das „Lied der Deutschen“ mit dem Text von Hoffmann von Fallersleben und der Musik von Joseph Haydn (…). Seit der Entscheidung des Bundespräsidenten Heuss aus dem Jahre 1952 ist dies anerkannt und kaum bestritten (…). Weiter ist einheitlich anerkannt, dass aufgrund der Entscheidung des Bundespräsidenten bei öffentlichen Anlässen, d.h. bei staatlichen Akten der Bundesrepublik Deutschland, lediglich die 3. Strophe des Deutschlandliedes als Text gesungen werden soll (…). Damit ist jedoch in keinem Fall der übrige Teil des Textes oder der Hymne als verboten anzusehen oder gar als Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation einzuordnen (…). Das Gericht zeigt sich zugegebenermaßen überrascht, dass nach Einschätzung der Polizei in Deutschland das Absingen der eigenen Nationalhymne offenkundig als Verwirklichung eines Straftatbestandes angesehen wird (…).</p>
<p>Da uns in den letzten Jahren immer wieder davon berichtet wurde, daß die Polizei bei Versammlungen das öffentliche Absingen des Deutschlandliedes mit allen drei Strophen verhindert und entsprechende Schriftstücke oder Unterlagen mit diesem Text beschlagnahmt hat, fragt das Deutsche Rechtsbüro: Was geht in den Köpfen von Polizisten – und vielleicht sogar noch anderen Beamten – vor sich, wenn sie, die diesen Staat vertreten, verkörpern und schützen sollen, die eigene Nationalhymne für ein nationalsozialistisches, strafbares Kennzeichen halten und eines der eigenen Staatssymbole beschlagnahmen, obwohl dieses Symbol nicht nur erlaubt und nicht strafbar, sondern durch eine andere Strafrechtsnorm vor Verunglimpfung geschützt ist ? Kennen diese Polizisten die Vorschriften des Strafgesetzes, das sie anwenden sollen, so wenig, daß sie § 86a mit § 90a StGB verwechseln? Ist es angesichts dieser – gelinde gesagt – groben Unkenntnis möglich, daß diese Polizisten vielleicht auch andere Gesetze nicht kennen oder auch in anderen Fällen vor lauter „politischer Korrektheit“ gegenüber „politisch unkorrekten“ Deutschen die Gesetze falsch anwenden?</p>
<p><em><strong>Das Deutsche Rechtsbüro bittet daher um folgendes:</strong></em></p>
<ol>
<li>Fordern Sie aus unserem Archiv die oben genannte Entscheidung des Amtsgerichtes Lüneburg und andere Entscheidungen zum Thema „Deutschlandlied“ an.</li>
<li>Führen Sie diese Gerichtsentscheidungen mit sich, wenn Sie beabsichtigen, das Deutschlandlied öffentlich zu singen oder abzuspielen.</li>
<li>Wenn es dann zu einem Strafverfahren oder einer Beschlagnahme des Deutschlandliedes kommt, legen Sie Rechtsmittel bis zur letzten Instanz ein.</li>
<li>Zeigen Sie dem Beamten, dem die Beschlagnahme durchführt, die obige Entscheidung. Wenn er dennoch auf der Beschlagnahme besteht, erstatten Sie Strafanzeige wegen Verfolgung Unschuldiger gemäß § 344 StGB.</li>
<li>Senden Sie uns Entscheidungen für unser Archiv, die sich mit ähnlichen Vorgängen befassen.</li>
</ol>
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		</item>
		<item>
		<title>§ 130 StGB &#124; Die Forderung nach Abschaffung des § 130 StGB ist erlaubt</title>
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		<pubDate>Sat, 22 Apr 2006 22:51:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Logr</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtliches]]></category>

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		<description><![CDATA[Immer wieder haben wir davon berichtet, daß und welche Äußerungen eine strafbare Volksverhetzung gemäß § 130 StGB und daher unbedingt zu unterlassen sind.
In der letzten Zeit haben daher verschiedene politisch „unkorrekte“ Deutsche die Forderung erhoben, diese Strafvorschrift abzuschaffen, und es wurden verschiedene Versammlungen zum Thema „Gegen staatliche Repression – weg mit dem § 130 StGB [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Immer wieder haben wir davon berichtet, daß und welche Äußerungen eine strafbare Volksverhetzung gemäß § 130 StGB und daher unbedingt zu unterlassen sind.</p>
<p>In der letzten Zeit haben daher verschiedene politisch „unkorrekte“ Deutsche die Forderung erhoben, diese Strafvorschrift abzuschaffen, und es wurden verschiedene Versammlungen zum Thema „Gegen staatliche Repression – weg mit dem § 130 StGB !“ und ähnlichen Forderungen angemeldet. Die Versammlungsbehörden verhängten dagegen Versammlungsverbote mit der Begründung, dieses Motto verstoße gegen § 130 StGB, insbesondere gegen die seit 01.04.2005 geltende Vorschrift des § 130 III Nr. 2 StGB, und verletze die Würde der Opfer der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft. Nachdem die Verwaltungsgerichte die Verbote bestätigt hatten, entschied das Bundesverfassungsgericht durch seine Beschlüsse vom 26.01.2006, Az. 1 BvQ 3/06 und vom 27.01.2006, Az. 1 BvQ 4/06, daß diese Forderung nicht strafbar ist und daß auch bei Abhaltung einer solchen Versammlung in zeitlicher Nähe zum 27. Januar bzw. 30. Januar keine Provokationswirkung vorliegt, so daß weder ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit noch eine solche gegen die öffentliche Ordnung vorliegt.<span id="more-73"></span></p>
<p>Während des Prozesses gegen den Revisionisten Ernst Zündel, der angeklagt ist, sich wegen des Leugnens eines unter der Herrschaft des Nationalsozialismus’ begangenen Völkermordes gemäß § 130 StGB strafbar gemacht zu haben, wurde erneut eine Versammlung angemeldet mit der Forderung, Meinungsfreiheit zu „schaffen“ und Zündel und anderen inhaftierten Revisionisten „Freiheit“ zu gewähren. In diesem Falle hob das Bundesverfassungsgericht das ergangene Versammlungsverbot jedoch nicht auf (Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 06.04.2006, Az. 10/06). Zur Begründung hieß es, daß wegen des Mottos der Versammlung und der darauf bezogenen Reden die Gefahr besteht, daß auf der Versammlung volksverhetzende Äußerungen fallen werden. Im übrigen verwies das Bundesverfassungsgericht die Beteiligten darauf, diese Rechtsfrage in einem Hauptsacheverfahren zu klären.</p>
<p><em><strong>Das Deutsche Rechtsbüro bittet daher um folgendes:</strong></em></p>
<ol>
<li>Unterlassen Sie es zur Zeit sicherheitshalber, im Zusammenhang mit den sogenannten „Revisionisten“ deren Freiheit und die Abschaffung des § 130 StGB zu fordern.</li>
<li>Die Forderung nach Abschaffung des § 130 StGB ohne Bezug zu den Revisionisten können Sie dagegen erheben.</li>
<li>Lassen Sie derartige Äußerungen oder Schriften vor ihrer Veröffentlichung rechtlich überprüfen, es kommt hier auf jedes Wort an.</li>
<li>Fordern Sie aus unserem Archiv die oben genannten Entscheidungen an.</li>
<li>Wenn es dann zu einem Strafverfahren oder einer Beschlagnahme des Flugblattes kommt, legen Sie Rechtsmittel bis zur letzten Instanz ein.</li>
<li>Senden Sie uns Gerichtsentscheidungen und Meldungen zu juristischen Fragen für unser Archiv. Es ist nur so gut und so aktuell, wie es von Ihnen die entsprechenden Nachrichten erhält.</li>
</ol>
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		</item>
		<item>
		<title>§ 130 StGB &#124; Erlaubte ausländerkritische Äußerungen</title>
		<link>http://logr.org/schulungsportal/%c2%a7-130-stgb-erlaubte-auslanderkritische-auserungen/</link>
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		<pubDate>Sun, 12 Mar 2006 22:41:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Logr</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtliches]]></category>

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		<description><![CDATA[Immer wieder haben wir davor gewarnt, in scharfer Form Kritik an Ausländern zu üben, und in den letzten zehn Jahren mußten wir feststellen, daß viele Staatsanwaltschaften und untere Gerichte immer strenger und ausufernder jede Kritik an Ausländern wegen § 130 StGB (Volksverhetzung) oder § 185 StGB (Beleidigung) verfolgten und verurteilten. Wir hielten diese Urteile sehr [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="titel">Immer wieder haben wir davor gewarnt, in scharfer Form Kritik an Ausländern zu üben, und in den letzten zehn Jahren mußten wir feststellen, daß viele Staatsanwaltschaften und untere Gerichte immer strenger und ausufernder jede Kritik an Ausländern wegen § 130 StGB (Volksverhetzung) oder § 185 StGB (Beleidigung) verfolgten und verurteilten. Wir hielten diese Urteile sehr häufig für einen Verstoß gegen die Meinungsfreiheit des Art. 5 GG.<span id="more-57"></span></p>
<p>Eine entscheidende Wende brachte der Beschluß des Bundesverfassungsgerichtes vom 12.11.2002, Az. 1 BvR 232/97, zu finden in NJW 2003, 660. Er machte die drastische Verschärfung bei ausländerkritischen Äußerungen wieder rückgängig, weil nach dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ein Aufstacheln zum Haß nur dann gegeben ist, wenn gleichzeitig ein Angriff auf die Menschenwürde der Ausländer vorliegt. Ist dies nicht der Fall, ist weiter zu prüfen, ob es sich bei der Äußerung um eine Tatsachenbehauptung oder um ein Werturteil handelt, und dann sind jeweils die für die Üble Nachrede, Verleumdung und Beleidigung entwickelten Kriterien maßgebend. Das bedeutet, daß z.B. die Wahrheit der Tatsachenbehauptung und die Frage, ob ein Werturteil eine Schmähkritik ist, für die Strafbarkeit entscheidend sind.</p>
<p>In diesem Sinne hat die Rechtsprechung die folgenden ausländerkritischen Äußerungen für erlaubt angesehen:</p>
<ul>
<li>ein Flugblatt mit der Aufschrift „Deutsche &#8211; wehrt Euch! Nein zum EU-Beitritt der Türkei ! Nein zur Islamisierung Europas ! Ausländerrückführung statt weiterer Zuwanderung !“ (LG Dresden, Beschluß vom 05.02.2004, Az. 7 Qs 1/04),</li>
<li>ein Aufkleber mit einem Foto türkischer Frauen und der Aufschrift „Gute Heimreise jetzt“ (StA Berlin, Beschluß vom 01.08.2004, Az. 81 Js 1352/04),</li>
<li>ein Flugblatt, in dem behauptet wird, Schwarzafrikaner und Kosovo-Albaner handelten mit Rauschgift, die russische Mafia erpresse Landsleute und Kurden begingen Anschläge, und gefragt wird, warum ausländische Rauschgifthändler und Straßenräuber nicht endlich des Landes verwiesen würden (LG Lübeck, Urteil des LG Lübeck vom 24.03.1997, Az. 4 Qs 190/96),</li>
<li>ein Flugblatt mit der Forderung “Statt Abtreibung in Deutschland &#8211; Kondome für die Dritte Welt” (BayObLG, Beschluß vom 22.03.1990, Az. Rreg 5 St 136/89, zu finden in NJW 1990, 2479 f.),</li>
<li>eine Versammlung zum Thema “Herren im eigenen Land statt Knechte der Fremden” (BVerfG, Beschluß vom 07.04.2000, Az. 1 BvQ 17-18/01)</li>
<li>ein Aufkleber mit der Aufschrift “Multi-Kulti – Nein danke !” (StA Coburg, Vfg. vom 14.06.1995, Az. 5 Js 638/95),</li>
<li>eine Versammlung zum Thema „Multi-Kultur schaffen – Moscheebau stoppen“ (OVG Münster, Beschluß vom03.03.2006, Az. 5 B 347/06),</li>
<li>ein Plakat mit fünf verschiedenen Kinderköpfen und der Unterschrift “Vielfalt durch Abgrenzung – wir lieben diese Vielfalt und möchten sie erhalten” (AG Bamberg, Urteil vom 22.12.2000, Az. 20 C 2200/00),</li>
<li>die Forderung “Deutschland soll deutsch bleiben &#8211; Erst Deutschland, dann Europa &#8211; Wählen Sie deutsch &#8211; Es lebe unser geliebtes Vaterland, es lebe Deutschland” (LG Mainz, Urteil vom 13.07.1989, Az. 1 O 211/89, zu finden in NJW 1990, 2557 ff.),</li>
<li>die Forderungen “Gegen die Abschaffung des deutschen Volkes” – “Wir sind das Volk” – “Kein Rassismus gegen unser Volk” – “Wenn wir kommen, fliegen andere heim” (VG Frankfurt/Main, Beschluß vom 28.05.1999, Az. 5 G 1585/99),</li>
<li>ein Aufkleber mit einer orientalischen Familie auf einem fliegenden Teppich, die nach Deutschland fliegt (AG Berleburg, Urteil vom 15.08.1997, Az. 4 Ds 45 Js 44/97),</li>
<li>ein Flugblatt, in dem es u.a. heißt “Kriminelle Ausländer sofort ausweisen” (LG Lübeck, Beschluß vom 24.03.1997, Az. 4 Qs 190/96),</li>
<li>eine Wahlwerbung u.a. mit dem Text “Der Islamismus” sei das “Sicherheitsproblem Nr. 1 in Deutschland” (VG Potsdam, Beschluß vom 31.05.1999, Az. 5 L 477/99).</li>
</ul>
<p><em><strong>Das Deutsche Rechtsbüro bittet daher um folgendes:</strong></em></p>
<ol>
<li>Fordern Sie aus unserem Archiv die oben genannten Entscheidungen an.</li>
<li>Wenn es dann zu einem Strafverfahren oder einer Beschlagnahme des Flugblattes kommt, legen Sie Rechtsmittel bis zur letzten Instanz ein.</li>
<li>Senden Sie uns Gerichtsentscheidungen und Meldungen zu juristischen Fragen für unser Archiv. Es ist nur so gut und so aktuell, wie es von Ihnen die entsprechenden Nachrichten erhält.</li>
</ol>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>§§ 303 StGB &#124; Wildes Plakatieren und Sprüh-Aktionen</title>
		<link>http://logr.org/schulungsportal/%c2%a7%c2%a7-303-stgb-wildes-plakatieren-und-spruh-aktionen/</link>
		<comments>http://logr.org/schulungsportal/%c2%a7%c2%a7-303-stgb-wildes-plakatieren-und-spruh-aktionen/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 22 Feb 2006 22:38:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Logr</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtliches]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://logr.org/schulungsportal/?p=53</guid>
		<description><![CDATA[Wer ohne Genehmigung des jeweiligen Eigentümers auf fremde Hauswände, Telefonzellen, Verteilerkästen der Post usw. Plakate klebt, also „wild plakatiert“, oder Aufkleber befestigt oder Parolen sprüht, kann u.a. wegen Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB bestraft werden.
Die Rechtslage war bis zum Jahre 1979 uneinheitlich und teilweise sehr streng, ist aber durch ein Urteil des Bundesgerichtshofes großzügiger gestaltet [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="titel">Wer ohne Genehmigung des jeweiligen Eigentümers auf fremde Hauswände, Telefonzellen, Verteilerkästen der Post usw. Plakate klebt, also „wild plakatiert“, oder Aufkleber befestigt oder Parolen sprüht, kann u.a. wegen Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB bestraft werden.<span id="more-53"></span></p>
<p>Die Rechtslage war bis zum Jahre 1979 uneinheitlich und teilweise sehr streng, ist aber durch ein Urteil des Bundesgerichtshofes großzügiger gestaltet worden. Nach jetziger Rechtsprechung liegt eine strafbare Sachbeschädigung nicht vor, wenn nur die äußere Erscheinungsform einer Sache verändert wird. Eine Sachbeschädigung liegt vielmehr erst dann vor, wenn die Beseitigung dieser Veränderung entweder zu Schäden an der Sache, also z.B. am Lack oder am Farbanstrich, führt, oder wenn die Beseitigung der Plakate einen erheblichen Aufwand an Mühe, Zeit oder Kosten erfordert.</p>
<p><em><strong>Die Rechtsprechung hat daher folgendes als strafbar angesehen &#8211; unterlassen Sie daher derartige Handlungen:</strong></em></p>
<ul>
<li>das Überkleben eines Wahlplakates mit einem anderen Plakat (BGH, Urteil vom 19.08.1982, Az. 4 StR 387/82, zu finden in NStZ 82, 508 f. und OLG Hamburg, Urteil vom 25.08.1981, Az. 1 Ss 65/81, zu finden in NJW 1982, 395),</li>
<li>das Übersprühen einer bereits mit anderen Sprüchen beschmierten Wand mit einer weiteren Parole aus Lackfarbe, die nur mit erheblichem Aufwand beseitigt werden konnte (OLG Celle, Urteil vom 17.11.1980, Az. 2 Ss 239/80, zu finden in NStZ 1981, 223 f. und OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 21.04.1988, Az. 5 Ss 29/88),</li>
<li>das Überkleben eines Straßenschildes mit einem Aufkleber mit der Aufschrift „Rudolf-Hess-Platz“ (OLG Bremen, Beschluß vom 08.04.1994, Az. Ss 13/94),</li>
<li>das Besprühen einer Hausfassade mit Lackfarbe, die nur durch das Überstreichen der Hauswand zu einem Preis von 435,- DM beseitigt werden konnte (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.1982, Az. 5 Ss 15/82 I, zu finden in NJW 1982, 1167),</li>
<li>das Besprühen eines Gebäudes mit Lackfarbe, die nur durch den Einsatz von Farblösungsmitteln, Wurzel- und Drahtbürsten sowie Sandstrahlgeräten beseitigt werden konnte (OLG Oldenburg, Urteil vom 23.08.1982, Az. 173/82, zu finden in NJW 1983, 57 f.),</li>
</ul>
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		<title>§ 21/22 KUrhG &#124; Fotografieren bei Demonstrationen</title>
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		<pubDate>Sun, 15 Jan 2006 22:37:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Logr</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtliches]]></category>

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		<description><![CDATA[Bei Demonstrationen oder anderen Auftritten in der Öffentlichkeit kommt es regelmäßig vor, daß politisch „unkorrekte“ Deutsche von sogenannten „Antifaschisten“, Journalisten und auch Polizisten gegen ihren Willen fotografiert werden. Die so gewonnenen Abbildungen erscheinen dann oft in den Medien, &#8211; manchmal sogar in Form von „Steckbriefen“, um die Betroffenen gesellschaftlich und beruflich zu ächten und auszugrenzen. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="titel">Bei Demonstrationen oder anderen Auftritten in der Öffentlichkeit kommt es regelmäßig vor, daß politisch „unkorrekte“ Deutsche von sogenannten „Antifaschisten“, Journalisten und auch Polizisten gegen ihren Willen fotografiert werden. Die so gewonnenen Abbildungen erscheinen dann oft in den Medien, &#8211; manchmal sogar in Form von „Steckbriefen“, um die Betroffenen gesellschaftlich und beruflich zu ächten und auszugrenzen. Durchaus nicht selten wurden sie dann sogar Opfer von Gewalttaten. Versuche politisch „unkorrekter“ Deutscher, in umgekehrter Richtung auch ihre Verfolger bildlich und namentlich festzuhalten und derartige Liste zu veröffentlichen, endeten in der Vergangenheit dagegen mit Verurteilungen und strengen Strafen. Daher soll im folgenden die Rechtslage um das „Recht am eigenen Bild“ gemäß §§ 22 – 24 KUrhG dargestellt werden.<span id="more-51"></span></p>
<p>Bei Demonstrationen und auch bei anderen Gelegenheiten dürfen die folgenden Personen fotografiert werden:</p>
<ul>
<li>alle, die ihre Einwilligung hierfür gaben,</li>
<li>alle absolute Personen der Zeitgeschichte, wie z.B. Staatsoberhäupter, bekannte Sportler, Künstler und Straftäter schwerwiegender Straftaten,</li>
<li>alle relativen Personen der Zeitgeschichte, also solche, die durch ein zeitgeschichtliches Ereignis vorübergehend in das Blickfeld der Öffentlichkeit geraten, wie z.B. erwachsene Familienangehörige und Lebensgefährten der absoluten Personen der Zeitgeschichte, Verbrechensopfer und Menschen, die in das Blickfeld der Öffentlichkeit geraten,</li>
<li>die Versammlung oder Demonstration als solche, wobei wichtig ist, daß keine Portraitaufnahmen, also keine von einzelnen Personen oder Gruppen, angefertigt werden dürfen (Urteil des OLG Celle vom 25.09.1979, Az. S 157/78, zu finden in NJW 1979, 57),</li>
<li>einzelne Personen bei einer Demonstration (Portraitaufnahmen) nur dann, wenn dies durch die Polizei geschieht und wenn eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt, z.B. wenn von Versammlungsteilnehmern schwere Straftaten begangen werden oder unmittelbar bevorstehen (Urteil des OVG Bremen vom 24.04.1990, Az. 1 BA 18/89, zu finden in NVwZ 1990, 1188),</li>
<li>einzelne Personen bei einer Demonstration (Portraitaufnahmen) nur dann, wenn damit später Straftäter identifiziert werden können (Urteil des BGH vom 12.08.1975, Az. 1 StR 42/75, zu finden in NJW 1975, 2075).</li>
</ul>
<p>Bei einer Demonstration und auch bei anderen Gelegenheiten dürfen die folgenden Personen <strong>nicht fotografiert werden, &#8211; unterlassen Sie daher solche Handlungen:</strong></p>
<ul>
<li>alle „Normalmenschen“, die hierfür ihre Einwilligung nicht geben,</li>
<li>alle friedlichen und „normalen“ Demonstrationsteilnehmer (Beschluß des VG Schleswig-Holstein vom 14.10.2005, Az. 3 A 212/05 nach entsprechender Erklärung der Polizei, daß das Fotografieren von Ordnern ohne das Vorliegen von Straftaten rechtswidrig gewesen war).</li>
</ul>
<p>Wenn jemand zu Unrecht fotografiert wird, ist er berechtigt, Notwehr zu leisten. Das bedeutet, daß er dem unberechtigten Fotografen den Film mit den unberechtigten Fotos wegnehmen darf, auch wenn es dabei zu einer Sachbeschädigung der Kamera und der Bilder kommt (Beschluß des OLG Düsseldorf vom 15.10.1993, Az. 2 Ss 175/93 II – 2 Ws 214/93, zu finden in NJW 1994, 1971). Außerdem kann Strafanzeige erstattet und zivilgerichtliche Unterlassungsklage gegen den Fotografen erhoben werden.</p>
<p>Mehr zu diesem Thema erfahren Sie im Rechtsratgeber „Mäxchen Treuherz“ S. 381 – 416., zu erhalten für 12,80 € bei der Deutschen Stimme Verlag GmbH, Mannheimer Str. 4, 01591 Riesa.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>§ 130 StGB &#124; Aufbewahrung von Schriften und Tonträgern</title>
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		<pubDate>Tue, 22 Nov 2005 22:36:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Logr</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtliches]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Menge an Schriften, Büchern, Aufklebern, Flugblättern, Tonträgern, Videofilmen und Internet-Seiten, die nach Meinung der Gerichte in der BRD strafbar sind, weil sie gegen zahlreiche Strafvorschriften, wie z.B. §§ 86, 86a, 111, 130, 185 StGB oder § 27 JuSchG verstoßen, ist lang und wird mit jedem Monat länger.
Diese strafbaren oder indizierten Medien dürfen nicht verbreitet [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="titel">Die Menge an Schriften, Büchern, Aufklebern, Flugblättern, Tonträgern, Videofilmen und Internet-Seiten, die nach Meinung der Gerichte in der BRD strafbar sind, weil sie gegen zahlreiche Strafvorschriften, wie z.B. §§ 86, 86a, 111, 130, 185 StGB oder § 27 JuSchG verstoßen, ist lang und wird mit jedem Monat länger.<span id="more-49"></span></p>
<p>Diese strafbaren oder indizierten Medien dürfen nicht verbreitet werden, nicht in Schriften oder öffentlich oder in einer Versammlung verwendet werden, nicht in die BRD ein- oder ausgeführt werden, nicht hergestellt werden, nicht vorrätig gehalten werden, und es darf für sie keine Werbung gemacht werden.</p>
<p>Die einzige Handlung, die im Zusammenhang mit derartigen „verbotenen“ Medien erlaubt ist, ist der private Besitz, also der eines einzigen Stückes. Dies haben Gerichte immer wieder entschieden, z.B. das Thüringer Oberlandesgericht (Beschluß vom 20.07.1995, Az. 1 Ws 71/95 Vollz) und das Landgericht Flensburg (Beschluß vom 26.06.1986, Az. II Qs 147/86). Der Besitz von zwei oder mehreren Stücken dagegen birgt nach Meinung der Rechtsprechung bereits die Möglichkeit in sich, daß eines davon verbreitet werden kann, so damit ein Vorrätighalten und damit eine strafbare Handlung vorliegt. Da niemand weiß, welcher Tonträger und welches Buch als nächster strafbar oder indiziert wird, und da niemand weiß, ob nicht vielleicht er das Ziel staatlicher Maßnahmen sein wird, sollte jeder Betroffene von jedem Medium nicht mehr als ein einziges Stück aufbewahren.</p>
<p>Leider ist immer wieder festzustellen, daß bei Hausdurchsuchungen Tonträger oder Bücher beschlagnahmt und weggenommen werden, auch wenn nur ein einziges Stück davon vorhanden war. Es geschieht dann nicht selten, daß nach einer gewissen Zeit die Behörden einen „Kuhhandel“ anbieten und mitteilen, daß sie von einer weiteren Strafverfolgung absehen, wenn der Betroffene auf die Rückgabe der Medien verzichtet. In der Vergangenheit haben leider viele Leute dieses Angebot angenommen, so daß zahlreiche „politisch unkorrekte“ Medien vernichtet wurden.</p>
<p>Dieses Vorgehen ist aber rechtswidrig: Denn entweder ist eine Handlung strafbar, daß muß das Strafverfahren bis zu einem Urteil oder einer Einstellung durchgeführt werden. Oder aber die Handlung war nicht strafbar, dann müssen die Einzelstücke wieder zurückgegeben werden. Wir bitten daher alle Betroffenen, solche „Kuhhändel“ nicht mitzumachen, Rechtsmittel einzulegen und auf einer ordnungsgemäßen Beendigung des Strafverfahrens zu bestehen. Denn wir meinen, daß nicht nur die Bürger, sondern auch die Behörden sich an die Gesetze halten müssen.</p>
<p><strong>Das Deutsche Rechtsbüro bittet um folgendes:</strong></p>
<ol>
<li>Gegen die Beschlagnahme von Einzelstücken legen Sie bitte Rechtsmittel ein.</li>
<li>Fordern Sie den oben genannte Entscheidungen aus unserem Archiv an.</li>
<li>Senden Sie uns Gerichtsentscheidungen und Meldungen zu juristischen Fragen für unser Archiv. Es ist nur so gut und so aktuell, wie es von Ihnen die entsprechenden Nachrichten erhält!</li>
</ol>
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		</item>
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		<title>Entlarvendes über den „Aufstand der Anständigen“</title>
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		<pubDate>Sat, 22 Oct 2005 22:34:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Logr</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtliches]]></category>

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		<description><![CDATA[Nachdem am 27.07.2000 in Düsseldorf ein Brandsatz an die Synagoge in Düsseldorf gelegt wurde, wurde dies sofort den „Rechtsextremisten“ in die Schuhe geschoben und der damalige Bundeskanzler Schröder rief den „Aufstand der Anständigen“ aus, der weltweit Befürchtungen vor einem „lodernden Rechtsextremismus“ weckte. Es wurde nicht nur gelogen und aufgebauscht und ausgegrenzt, sondern außerdem allein wegen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="titel">Nachdem am 27.07.2000 in Düsseldorf ein Brandsatz an die Synagoge in Düsseldorf gelegt wurde, wurde dies sofort den „Rechtsextremisten“ in die Schuhe geschoben und der damalige Bundeskanzler Schröder rief den „Aufstand der Anständigen“ aus, der <em>weltweit</em> Befürchtungen vor einem „lodernden Rechtsextremismus“ weckte. Es wurde nicht nur gelogen und aufgebauscht und ausgegrenzt, sondern außerdem allein wegen der Gesinnung der Betroffenen Strafanzeigen gefertigt, Konten gekündigt, Vereinsausschlüsse verhängt, Geschäftsleute boykottiert, das Tragen bestimmter Kleidung in Schulen verboten und auch Sportveranstaltungen „gegen Rechts“, Musikveranstaltungen „gegen Rechts“ und sogar Essen- und Trinkveranstaltungen „gegen Rechts“ durchgeführt. Die zu führenden Prozesse waren so zahlreich wie nie zuvor, viele wurden verloren, das Kostenrisiko und die Kosten erreichten vermutlich eine sechsstellige Zahl, &#8211; vom menschlichen Leid der Diskriminierten und Boykottierten einmal ganz abgesehen.<span id="more-47"></span></p>
<p>Am 07.10.2005 konnte man in der Neuen Rhein Zeitung (NRZ) in dem Artikel „Wiederholungstäter findet milde Richter“ nun lesen, daß der damalige Täter des Brandanschlages – ein damals 18-jähriger Palästinenser war und dafür eine Haftstrafe von 22 Monaten auf Bewährung erhalten hatte. Außerdem wird in dem Artikel berichtet, daß der heute 23-Jährige noch in seiner Bewährungszeit erneut zuschlug: 2004 attackierte er mit einem seiner Brüder einen Imbißbudenbesitzer, mit dem seine Familie einen tiefen Zwist hat, der Palästinenser zerschmetterte dabei mit einem Baseballschläger ein Auge des Opfers. Am 06.10.2005 verurteilte das Amtsgericht Düsseldorf den Palästinenser erneut und verhängte erneut eine Haftstrafe, die aber wieder 20 Monate zur Bewährung ausgesetzt wurden. Zur Begründung dieser milden Strafe wurde ausgeführt, daß beide Taten in keinem Zusammenhang stünden, die eine sei politisch, die andere persönlich motiviert gewesen.</p>
<p>Wir ersparen uns hierzu einen Kommentar und fragen nur: Welche Strafen wären wohl verhängt worden, wenn die Taten von einem politisch „unkorrekten“ Deutschen begangen worden wären ?</p>
<p><strong>Das Deutsche Rechtsbüro bittet um folgendes:</strong></p>
<ol>
<li>Wenn Ihnen vorgehalten wird, „unanständige“ Deutsche seien gewalttätig, verweisen Sie bitte unter anderem auf die oben genannte Tatsache.</li>
<li>Fordern Sie den oben genannten Artikel aus unserem Archiv an.</li>
<li>Senden Sie uns Gerichtsentscheidungen und Meldungen zu juristischen Fragen für unser Archiv. Es ist nur so gut und so aktuell, wie es von Ihnen die entsprechenden Nachrichten erhält!</li>
</ol>
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		</item>
		<item>
		<title>§§ 1 ff. StrEG &#124; Entschädigung für beschlagnahmten Computer</title>
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		<pubDate>Thu, 22 Sep 2005 22:33:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Logr</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtliches]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Zahl der Hausdurchsuchungen in den letzten Jahren geht in die tausende, vermutlich stellt sie sogar eine fünfstellige Zahl dar. Nicht selten wurden dabei Computer mit Zubehör und allen Dateien beschlagnahmt und – wenn überhaupt, &#8211; nach Monaten oder Jahren zurückgegeben, und nicht nur ein Mal ist es dabei vorgekommen, daß dann alle Dateien „versehentlich“ [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Zahl der Hausdurchsuchungen in den letzten Jahren geht in die tausende, vermutlich stellt sie sogar eine fünfstellige Zahl dar. Nicht selten wurden dabei Computer mit Zubehör und allen Dateien beschlagnahmt und – wenn überhaupt, &#8211; nach Monaten oder Jahren zurückgegeben, und nicht nur ein Mal ist es dabei vorgekommen, daß dann alle Dateien „versehentlich“ gelöscht worden waren.<span id="more-45"></span></p>
<p>So wurde auch bei einem Betroffenen in Bielefeld am 16.02.2004 eine Hausdurchsuchung wegen § 86a StGB (Verwendens verfassungswidriger Kennzeichen) durchgeführt und der PC des Betroffenen, 71 Disketten und 30 CDs sichergestellt und am 10.11.2004 zurückgegeben. Da das Strafverfahren eingestellt wurde, beantragte der Betroffene beim Amtsgericht Bielefeld die Feststellung gemäß § 9 StrEG, daß deswegen eine Entschädigung zu gewähren ist. Antragsgemäß erging der Beschluß am 27.12.2004, Az. 464 Js 24/04. Daraufhin beantragte der Betroffene beim Generalstaatsanwalt Hamm, ihm 255,- € Mietkosten für einen Computer, 37,50 € Fahrtkosten für die Anmietung des Computers und 7,- € Fahrtkosten für das Abholen des Computers bei der Staatsanwaltschaft zu gewähren und belegte seine Kosten. Sie wurden durch Schreiben des Generalstaatsanwaltes Hamm vom 19.07.2005, Az. 5 StrEs 41/05, festgesetzt und dann auch bezahlt.</p>
<p class="titel">Das Deutsche Rechtsbüro bittet daher um folgendes:</p>
<ul>
<li>Halten Sie sich an die gesetzlichen Vorschriften.</li>
<li>Falls dennoch eine Hausdurchsuchung gegen Sie erfolgt und z.B. Ihr Computer beschlagnahmt wird, verlangen Sie nach den Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) eine solche und legen Rechtsmittel bis zur letzten Instanz ein.</li>
<li>Wie das schwierig gestaltete Verfahren verläuft und welche Anträge Sie wo stellen müssen, finden Sie auf den Seiten 298 bis 304 des über 416 Seiten starken Buches „Mäxchen Treuherz – Rechtsratgeber“, zu beziehen bei der Deutschen Stimme Verlag GmbH, Postfach 10 00 68, 01571 Riesa (12,80 €).</li>
<li>Fordern Sie hierzu die oben genannte Musterentscheidung aus unserem Archiv an.</li>
</ul>
<p>Senden Sie uns Gerichtsentscheidungen und Meldungen zu juristischen Fragen für unser Archiv. Es ist nur so gut und so aktuell, wie es von Ihnen die entsprechenden Nachrichten erhält !</p>
<p>Wenn auch Sie unsere juristische Monats-Nachricht als E-Mail erhalten wollen, teilen Sie uns bitte Ihre E-Mail-Anschrift mit einem entsprechenden Vermerk mit. Wollen Sie unsere Nachrichten als Brief zugesandt bekommen, schreiben Sie uns dies und legen bitte 10,- € bei.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>§ 185 StGB &#124; Wie zitiere ich richtig?</title>
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		<pubDate>Fri, 22 Jul 2005 22:32:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Logr</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtliches]]></category>

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		<description><![CDATA[Häufig beabsichtigen Betroffene, Schriften, Flugblätter oder sonstige Werke herauszugeben und die eigene Meinung durch Zitate zu stützen. Hierbei kann man sich strafbar machen oder gegen Zivilrecht verstoßen, so daß hierbei folgendes zu beachten ist:

Verstoß gegen das Urheberrecht 
Bitte beachten Sie bei Zitaten zunächst, daß Sie nicht gegen das Urheberrecht und vor allem gegen § 51 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="titel">Häufig beabsichtigen Betroffene, Schriften, Flugblätter oder sonstige Werke herauszugeben und die eigene Meinung durch Zitate zu stützen. Hierbei kann man sich strafbar machen oder gegen Zivilrecht verstoßen, so daß hierbei folgendes zu beachten ist:<span id="more-42"></span></p>
<ol>
<li><span class="titel">Verstoß gegen das Urheberrecht </span><br />
Bitte beachten Sie bei Zitaten zunächst, daß Sie nicht gegen das Urheberrecht und vor allem gegen § 51 UrhG, verstoßen.<br />
Es ist hier vor allem zu prüfen, ob ein Zitat ein sogenanntes „Groß-Zitat“ oder ein „Klein-Zitat“ ist. Großzitate umfassen einen ganzen Aufsatz, einen ganzen Artikel, also den Abdruck mehrerer Seiten. Kleinzitate dagegen umfassen nur einen oder ein paar wenige Sätze, also nur wenige Zeilen. Der Abdruck eines Großzitates ist gemäß § 51 UrhG nur in wissenschaftlichen Texten erlaubt, und zwar in einem durch den Zweck gebotenen Umfang. Da alle Leser außer Professoren keine wissenschaftlichen Werke verfassen, &#8211; unterlassen Sie bitte Großzitate, &#8211; Sie begehen sonst eine Urheberrechtsverletzung. Dies ist eine Straftat und kann außerdem zu zivilrechtlichen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen führen, die bereits beim ersten Anwaltsschreiben durchaus 1.600,- € Kosten verursachen können.Der Abdruck eines Kleinzitates dagegen ist gemäß § 51 UrhG auch in politischen Werken in einem durch den Zweck gebotenen Umfang erlaubt.</li>
<li><span class="titel">Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht </span><br />
Bitte beachten Sie bei Zitaten weiter, daß Sie nicht gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Zitierten gemäß § 823 BGB verstoßen. Dies bedeutet, daß Sie das Zitat richtig und wörtlich genau zitieren müssen (BVerfG, Beschluß vom 03.06.1980, Az 1 BvR 797/78, zu finden in NJW 1980, 2071). Bitte geben Sie möglichst die Quelle oder Fundstelle für das Zitat an und heben Sie sie unbedingt auf, damit Sie in einem Prozeß das Zitat beweisen können. Wenn Sie Laie und kein Journalist sind, ist es ausreichend, wenn Sie z.B. Quellen oder Fundstellen aus den allgemein zugänglichen, etablierten Zeitungen vorlegen können, auch wenn diese Quellen vielleicht nicht der Wahrheit entsprechen (BVerfG, Beschluß vom 09.10.1991, Az. 1 BvR 1555/88, zu finden in NJW 1992, 1439, 1442).<br />
Bei mehrdeutigen oder fremdsprachigen Zitaten müssen Sie einen sogenannten Interpretationsvorbehalt einfügen, damit der Leser klar zwischen dem Zitat und Ihrer Interpretation, also Ihrer Bewertung, unterscheiden kann.Hierzu ein Beispiel, das dem Urteil des BGH vom 27.01.1998, Az. VI ZR 72/97 nachgebildet ist: Ein Professor schreibt etwas über den Reichstagsbrand und benutzt dabei einen lateinischen Satz mit den Worten „veram fabulam“. Das Wort „fabula“ ist mehrdeutig, weil es einerseits „wahre Geschichte“ bedeutet, andererseits „erfundene Geschichte, Märchen“.<br />
<strong>Falsch</strong> ist es, &#8211; unterlassen Sie es daher, zu zitieren: „Der Professor hat den Reichstagsbrand geleugnet“.<br />
<strong>Falsch</strong> ist es, &#8211; unterlassen Sie es daher, zu zitieren: „Der Professor hat den Reichstagsbrand als Märchen bezeichnet“.<br />
<strong>Richtig</strong> ist es, zu zitieren: „ Der Professor hat im Zusammenhang mit dem Reichstagsbrand das Wort „veram fabulam“ benutzt. Wir übersetzen/deuten dies dahingehend, daß er den Brand als „echtes Märchen“ bezeichnet, ihn also leugnet.“</li>
<li>
<p class="titel">Verwendung strafbarer oder unwahrer Zitate</p>
<p>Bitte beachten Sie schließlich, daß Sie nicht Zitate abdrucken oder sonstwie äußern, die ihrerseits strafbar sind, z.B. wegen § 130 StGB (Volksverhetzung) oder § 185 StGB (Beleidigung), oder die unwahr sind. Denn wenn das Zitat einen solchen strafbaren oder unwahren Inhalt hat, gilt folgendes:</p>
<p>Die Verwendung eines strafbaren oder unwahren Zitates ist seinerseits wieder eine Straftat oder eine Persönlichkeitsrechtsverletzung, wenn sich der Zitierende davon nicht ausreichend und ernsthaft distanziert, sondern es sich zueigen macht (BGH, Urteil vom 30.01.1996, Az. VI ZR 386/94, zu finden in NJW 1996, 1131). Die Verwendung eines strafbaren oder unwahren Zitates ist nur dann erlaubt, wenn sich der Zitierende ausreichend und ernsthaft von dem Zitat distanziert, sich also das Zitat nicht zueigen macht (BGH aaO und OLG München, Urteil vom 26.01.1976, Az. 21 U 5657/75, zu finden in AfP1976, 130 und OLG Köln, Urteil vom 09.06.1976, Az. 15 U 228/75, zu finden in AfP 1976, 185). Bitte beachten Sie, daß ein Richter Ihre Distanzierung von ausländerkritischen oder volksverhetzenden Zitaten eher nicht glauben wird.</p>
<p>Falsch ist es, &#8211; unterlassen Sie es daher, zu zitieren: „Schon Marx hat gesagt, die Engländer sind alle Schmarotzer, &#8211; ich distanziere mich natürlich davon.“<br />
Richtig ist es, zu zitieren: „Wenn Marx im Zusammenhang mit den Engländern das Wort „Schmarotzer“ verwendet, weisen wir dies zurück, weil die Engländer mit uns verwandt und außerdem arm sind.“<br />
Richtig ist es, zu zitieren: „Marx hat gesagt, die Engländer wären „Schmarotzer“ . Ich weise dies zurück, weil die Engländer mit uns verwandt und außerdem arm sind.“</p>
<p>Wichtig ist hier der Gebrauch der Anführungsstriche und des Konjunktives Irrealis!</li>
</ol>
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		</item>
		<item>
		<title>Nicht mehr aktuell</title>
		<link>http://logr.org/schulungsportal/nicht-mehr-aktuell/</link>
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		<pubDate>Wed, 22 Jun 2005 22:31:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Logr</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtliches]]></category>

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		</item>
		<item>
		<title>§ 839 BGB iVm Art. 34 GG &#124; Polizei Hamburg muß Schadensersatz für gestürmte Geburtstagsfeier zahlen</title>
		<link>http://logr.org/schulungsportal/%c2%a7-839-bgb-ivm-art-34-gg-polizei-hamburg-mus-schadensersatz-fur-gesturmte-geburtstagsfeier-zahlen/</link>
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		<pubDate>Sun, 22 May 2005 22:27:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Logr</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtliches]]></category>

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		<description><![CDATA[Seit Jahren werden immer wieder private Geburtstagsfeiern von der Polizei gestürmt und aufgelöst mit der Begründung, es würde sich um &#8220;verbotene rechtsextremistische Versammlungen&#8221; handeln. Erst jetzt hat endlich einmal ein Betroffener alle Rechtsmittel dagegen eingelegt und gerichtlich die Rechtswidrigkeit der Maßnahme feststellen lassen sowie obendrein Schadensersatz erhalten.
Im Februar 2001 lud der Betroffene in Hamburg-Rothenburgsort anläßlich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="titel">Seit Jahren werden immer wieder private Geburtstagsfeiern von der Polizei gestürmt und aufgelöst mit der Begründung, es würde sich um &#8220;verbotene rechtsextremistische Versammlungen&#8221; handeln. Erst jetzt hat endlich einmal ein Betroffener alle Rechtsmittel dagegen eingelegt und gerichtlich die Rechtswidrigkeit der Maßnahme feststellen lassen sowie obendrein Schadensersatz erhalten.<span id="more-37"></span></p>
<p align="left">Im Februar 2001 lud der Betroffene in Hamburg-Rothenburgsort anläßlich seines 25. Geburtstages etwa 400 Freunde und Bekannte sowie mehrere Rechtsrock-Musik-Gruppen zu seiner Geburtstagsfeier ein. Nach kurzer Zeit stürmte die Polizei den Saal, löste die Veranstaltung auf und führte eine Zwangsräumung durch, wobei mehrere Teilnehmer der Feier auch körperlich sehr unsanft behandelt wurden. Als Begründung hieß es, daß es sich um ein getarntes Konzert der kurz zuvor vom Bundesinnenminister verbotenen &#8220;Blood &amp; Honour Division Deutschland&#8221; gehandelt habe.</p>
<p align="left">Der Betroffene erhob gegen die Auflösung seiner Geburtstagsfeier Fortsetzungsfeststellungsklage, und sowohl das Verwaltungsgericht Hamburg als auch das Oberverwaltungsgericht Hamburg stellten fest, daß die Auflösung der Feier rechtswidrig gewesen war, weil die Behauptung der Polizei haltlos war (Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluß vom 15.09.2004, Az. 4 Bf 289/02). Rechtzeitig vor Ablauf der drei-jährigen Verjährungsfrist erhob der Betroffene außerdem Schadensersatzklage gemäß § 839 BGB iVm Art. 34 GG wegen Amtshaftpflichtverletzung beim Landgericht Hamburg und klagte seine Auslagen für Saalmiete, Beschallungsanlage und Musikgruppen ein. Durch Vergleich zahlte die Polizei dem Betroffenen dann den Teilbetrag von 1.200,- € (Landgericht Hamburg, Vergleich vom 11.03.2005, Az. 303 O 49/04).</p>
<p class="titel">Das Deutsche Rechtsbüro bittet daher um folgendes:</p>
<ul>
<li>Veranstalten Sie keine getarnten Konzerte oder Versammlungen, sondern halten Sie die gesetzlichen Vorschriften ein.</li>
<li>Falls eine Geburtstagsfeier oder eine Versammlung in rechtswidriger Weise aufgelöst wird, legen Sie hiergegen Fortsetzungsfeststellungsklage bis zur letzten Instanz ein.</li>
<li>Klagen Sie zusätzlich innerhalb der drei-jährigen Verjährungsfrist Schadensersatz wegen Amtshaftpflichtverletzung von der Behörde ein.</li>
<li>Fordern Sie hierzu die oben genannten Musterurteile aus unserem Archiv an.</li>
<li>Senden Sie uns Gerichtsentscheidungen und Meldungen zu juristischen Fragen für unser Archiv. Es ist nur so gut und so aktuell, wie es von Ihnen die entsprechenden Nachrichten erhält!</li>
</ul>
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		</item>
		<item>
		<title>§130 StGB &#124; Versammlung zum Thema „Sechzig Jahre Befreiungslüge &#8211; Wir feiern nicht ! Wir klagen an !“ ist trotz des neuen Strafrechtsänderungsgesetzes erlaubt</title>
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		<pubDate>Fri, 22 Apr 2005 22:26:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Logr</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtliches]]></category>

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		<description><![CDATA[Seit dem 25.03.2005 gilt ein Änderungsgesetz zum Versammlungsgesetz und zum Strafgesetz (BGBl. 2005 Teil I, S. 969).
Darin wird zum einen § 15 des VersG geändert und eine Versammlung kann jetzt auch verboten oder von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden, wenn die Versammlung am Denkmal für die ermordeten Juden Europas in Berlin oder an anderen Orten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="titel">Seit dem 25.03.2005 gilt ein Änderungsgesetz zum Versammlungsgesetz und zum Strafgesetz (BGBl. 2005 Teil I, S. 969).</p>
<p>Darin wird zum einen § 15 des VersG geändert und eine Versammlung kann jetzt auch verboten oder von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden, wenn die Versammlung am Denkmal für die ermordeten Juden Europas in Berlin oder an anderen Orten stattfinden soll, die als Gedenkstätte von historisch herausragender, überregionaler Bedeutung an die Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft erinnert und konkret zu besorgen ist, daß die Versammlung die Würde der Opfer beeinträchtigt.<span id="more-35"></span></p>
<p>Darin wird zum anderen § 130 IV StGB geändert und ab jetzt auch bestraft, wer den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, daß er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.</p>
<p>Wichtig ist dabei, daß die Versammlung nicht bloß dann verboten werden darf, wenn sie an den genannten Orten stattfindet, und daß das bloße Billigen, Verherrlichen oder Rechtfertigen des Nationalsozialismus nicht strafbar ist, sondern daß zusätzlich noch die Würde der Opfer beeinträchtigt bzw. verletzt werden muß. Wann dies der Fall ist, ist noch unklar. Es wird hier vermutet, daß eine Verletzung der Würde der Opfer &#8211; ähnlich wie in § 130 I StGB eine Verletzung der Menschenwürde &#8211; dann vorliegt, wenn ihnen das Opfer-Sein abgesprochen oder sie als minderwertig bezeichnet werden. Klarheit wird erst gegeben sein, wenn entsprechende Gerichtsentscheidungen zu diesen beiden neuen Vorschriften vorliegen.</p>
<p>Erfreulicherweise hat bereits jetzt das Bundesverfassungsgericht Gelegenheit gehabt, zu dieser Klärung beizutragen:</p>
<p>E.H. aus S. B. meldete in der Gemeinde Ahlbeck für den 16.04.2005 eine Versammlung zum Thema „Sechzig Jahre Befreiungslüge &#8211; Wir feien nicht! Wir klagen an! Kriegs- und Menschlichkeitsverbrechen verjähren nicht, trotz künstlich geschaffener aufgezwungener EG/EU-Gebilde“. Die Landrätin des Landkreises Ostvorpommern unterstellte dem Anmelder, er handele volksverhetzend insbesondere nach dem neuen § 130 StGB und verbot die Versammlung. Das u.a. angerufene Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern zog einen Internet-Aufruf eines Dritten zu dieser Versammlung heran, in der es u.a. hieß: „Schluß mit der Befreiungslüge … In Wirklichkeit war der 8. Mai 1945 ein Tag der Trauer, der Qual und des Elends… Das deutsche Volk hatte sechs Jahre lang im gewaltigsten Krieg aller Zeiten um die Existenz gekämpft…“ und sah diese Ausführungen für volksverhetzend an und bestätigte das Versammlungsverbot.<br />
Erst das Bundesverfassungsgericht bestätigte den Beschluß des Verwaltungsgerichtes Greifswald und hob das Versammlungsverbot durch Beschluß vom 16.04.2005, Az. 1 BvR 808/05, auf. Genaueres wird man erst wissen, wenn die Begründung des BVerfG in einigen Wochen vorliegt, &#8211; aber schon jetzt kann man sagen, daß die oben genannten Worte von der „Befreiungslüge“ keine Volksverhetzung nach dem neuen § 130 IV StGB sind.</p>
<p class="titel">Das Deutsche Rechtsbüro bittet daher um folgendes:</p>
<ul>
<li>Seien Sie mit Äußerungen zum Thema „Nationalsozialismus“, „Drittes Reich“ und „Zweiter Weltkrieg“ äußerst vorsichtig und noch viel vorsichtiger als bisher. Verletzen Sie insbesondere die Würde der Opfer nicht.</li>
<li>Lassen Sie insbesondere Schriften, Bücher und Tonträger zu diesen Themen vor ihrer Veröffentlichung in einem in dieser Frage kenntnisreichen Rechtsanwalt überprüfen.</li>
<li>Wenn Sie dennoch ein Strafverfahren wegen derartiger Äußerungen erleiden, fordern Sie den Gesetzestext und den Beschluß des BVerfG zum 16.04.2005, Az. 1 BvR 8808/05, gegen Kopier- und Portokostenersatz an.</li>
<li>Reichen Sie diese Unterlagen bei Gericht ein und gehen Sie bis zur letzten Instanz.</li>
<li>Senden Sie uns Entscheidungen zu den beiden neuen Gesetzen zu. Unser Archiv ist immer nur so gut und so aktuell, wie es von den Betroffenen diesbezügliche Nachrichten erhält.</li>
</ul>
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		</item>
		<item>
		<title>§ 129 StGB &#124; Musikgruppe „Landser“ wegen § 129 StGB rechtskräftig verurteilt</title>
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		<pubDate>Tue, 22 Mar 2005 22:24:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Logr</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtliches]]></category>

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		<description><![CDATA[Durch Urteil vom 10.03.2005 verurteilte der Bundesgerichtshof die Mitglieder der Musikgruppe „Landser“ wegen § 129 StGB (Bildung krimineller Vereinigungen) zu Haftstrafen von z.B. drei Jahren und 4 Monaten ohne Bewährung. Zur Begründung heißt es, daß die Musiker im jahr 2001 gemeinsam das Ziel gefaßt hätten, Lieder mit strafbarem, insbesondere volksverhetzendem Inhalt zu produzieren und konspirativ [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="titel">Durch Urteil vom 10.03.2005 verurteilte der Bundesgerichtshof die Mitglieder der Musikgruppe „Landser“ wegen § 129 StGB (Bildung krimineller Vereinigungen) zu Haftstrafen von z.B. drei Jahren und 4 Monaten ohne Bewährung. Zur Begründung heißt es, daß die Musiker im jahr 2001 gemeinsam das Ziel gefaßt hätten, Lieder mit strafbarem, insbesondere volksverhetzendem Inhalt zu produzieren und konspirativ in der „rechten Szene“ zu vertreiben (Hamburger Abendblatt vom 11.03.2005). Damit setzte das höchste deutsche Strafgericht die Tätigkeit dieser Musiker z.B. der Tätigkeit der Baader-Meinhoff-Bande (RAF) in den siebziger und achtziger Jahren gleich.<span id="more-33"></span></p>
<p>Das Deutsche Rechtsbüro weist auf folgendes hin: Strafbar nach § 129 StGB macht sich nicht nur, wer sich an einer kriminellen Vereinigung beteiligt, also dort Mitglied ist, sondern auch, wer für sie wirbt oder sie als Nicht-Mitglied unterstützt. Unterstützen heißt, der kriminellen Vereinigung irgendwie zum Vorteil zu sein und die Mitglieder in ihrem Zusammenhalt zu bestärken, wobei es nicht erforderlich ist, daß ein Nutzen oder Erfolg für die Organisation eintritt. Werben heißt jede Propagandatätigkeit, auch wenn sie zu keinem Erfolg führt.</p>
<p>Die Rechtsprechung hat es als strafbare Unterstützungshandlung angesehen, &#8211; unterlassen Sie dies daher! – wenn im Zusammenhang mit der kriminellen Vereinigung</p>
<ul>
<li>eine Zeitschrift verbreitet wird, die auf eine Vielzahl von Lesern wirken soll,</li>
<li>eine Druckschrift verbreitet wird, bei der das RAF-Symbol als Blickfang dient,</li>
<li>der bloße Abdruck des RAF-Symbols, wenn gerade durch dessen Anbringung deutlich wird, daß sich der Täter für die kriminelle Vereinigung einsetzen will,</li>
<li>Flugblätter verteilt werden, in denen um Mitglieder geworben oder Geldspenden, Sach- oder Personalhilfe erbeten werden („Sympathiewerbung).</li>
</ul>
<p>Die Rechtsprechung hat es dagegen nicht als strafbar angesehen, wenn jemand dim Zusammenhang mit der kriminellen Vereinigung</p>
<ul>
<li>Propagandamaterial vorrätig hält,</li>
<li>Broschüren besitzt,</li>
<li>RAF-Parolen auf Schilderbrücken von Autobahnen aufsprüht,</li>
<li>Texte verbreitet, die sich von der kriminellen Vereinigung distanzieren oder neutral bleiben.</li>
</ul>
<p>Urteile und Unterlagen zu diesem und anderen juristischen Themen erhalten Sie beim Deutschen Rechtsbüro, c/o Miosga, Postfach 12 16, &#8211; D-186542 Birkenwerder, bitte legen Sie Portokosten bei</p>
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		</item>
		<item>
		<title>§ 823 BGB &#124; Schmerzensgeld von linksextremistischen Gesetzesbrechern</title>
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		<pubDate>Tue, 22 Feb 2005 21:35:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Logr</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtliches]]></category>

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		<description><![CDATA[Wenn politisch unkorrekte Deutsche an einer Demonstration teilnehmen oder sonstwie in der Öffentlichkeit auftreten, kommt es regelmäßig vor, daß sie von linksextremistischen Gegendemonstranten übel beschimpft, bespuckt, mit Eiern, Tomaten, Steinen und Fäkalien beworfen oder verletzt werden. In der letzten Zeit gelang es erfreulicherweise, in mehreren Fällen die Täter dingfest zu machen, und sie wurden dann [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="titel">Wenn politisch unkorrekte Deutsche an einer Demonstration teilnehmen oder sonstwie in der Öffentlichkeit auftreten, kommt es regelmäßig vor, daß sie von linksextremistischen Gegendemonstranten übel beschimpft, bespuckt, mit Eiern, Tomaten, Steinen und Fäkalien beworfen oder verletzt werden. In der letzten Zeit gelang es erfreulicherweise, in mehreren Fällen die Täter dingfest zu machen, und sie wurden dann strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen. Nach erfolgter Akteneinsicht erfuhren die Betroffenen die Namen der Täter und erhielten obendrein von ihnen auch noch auf zivilrechtlichem Wege Genugtuung.<span id="more-20"></span></p>
<p>Im ersten Falle schlugen mehrere linksextremistische Gewalttäter am 03.06.2002 in Hamburg einen politisch unkorrekten Deutschen krankenhausreif, weil sich dieser an einem Informationsstand der NPD beteiligt hatte. Das Amtsgericht Hamburg verurteilte einen Teil der Täter unter anderem am 10.03.2003, Az. 7101 Js 469/02 wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu Geldstrafen bzw. Arbeitsleistungen. Außerdem erhielt der Betroffene als Ausgleich für seine Jochbein- und Schädelprellung, Gehirnerschütterung und Schürfwunde von den Tätern ein Schmerzensgeld in Höhe von 800,- € und seine Anwaltskosten.</p>
<p>Im zweiten Falle bespuckte ein linksextremistischer Gegendemonstrant bei einer Demonstration gegen „Hartz IV“ in Neubrandenburg am 26.08.2004 einen politisch unkorrekten Deutschen. Im Rahmen des eingeleiteten Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft Neubrandenburg, Az. 711 Js 21925/04, mußte der Täter eine Geldbuße von 150,- € bezahlen. Außerdem zahlte er für die von ihm begangene unerlaubte Handlung und Persönlichkeitsrechtsverletzung des Bespuckten weitere 150,- € Schmerzensgeld nebst Anwaltskosten.</p>
<p>Das Deutsche Rechtsbüro bittet daher um folgendes:</p>
<ul>
<li>Wenn Sie oder andere Opfer einer Körperverletzung oder einer Beleidigung oder einer Persönlichkeitsrechtsverletzung geworden sind, halten Sie den Täter gemäß § 127 StPO auf frischer Tat fest und übergeben ihn der Polizei. Achten Sie darauf, daß der Vorfall dort festgehalten und die Personalien des Täters aufgenommen werden. Benennen Sie Zeugen für den Vorfall.</li>
<li>Sobald der Täter rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden ist, nehmen Sie über einen Rechtsanwalt Akteneinsicht.</li>
<li>Verlangen Sie dann von dem Täter Schmerzensgeld und Schadensersatz.</li>
<li>Fordern Sie von uns hierzu aus unserem Archiv Musterurteile an.</li>
<li>Senden Sie uns Gerichtsentscheidungen und Meldungen zu juristischen Fragen. Unser Archiv ist immer nur so gut und so aktuell, wie es von den Betroffenen diesbezügliche Nachrichten erhält.</li>
</ul>
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		</item>
		<item>
		<title>§ 102 ff. StPO &#124; Verhalten während einer Hausdurchsuchung</title>
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		<pubDate>Sat, 22 Jan 2005 20:54:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Logr</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtliches]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein beliebtes Mittel zur Einschüchterung politisch tätiger Deutscher sind Hausdurchsuchungen. Während einer solchen haben Sie wenig Möglichkeiten, etwas zu tun. Im wesentlichen müssen Sie die Maßnahmen der Polizeibeamten erdulden. Sie sollten aber darauf bestehen, daß sich die Beamten ihrerseits an die gesetzlichen Vorschriften halten. Die folgenden Verhaltensmaßregeln während einer Hausdurchsuchung sind daher empfehlenswert: 

1) Bewahren [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein beliebtes Mittel zur Einschüchterung politisch tätiger Deutscher sind Hausdurchsuchungen. Während einer solchen haben Sie wenig Möglichkeiten, etwas zu tun. Im wesentlichen müssen Sie die Maßnahmen der Polizeibeamten erdulden. Sie sollten aber darauf bestehen, daß sich die Beamten ihrerseits an die gesetzlichen Vorschriften halten. <strong>Die folgenden Verhaltensmaßregeln während einer Hausdurchsuchung sind daher empfehlenswert: </strong></p>
<p><span id="more-3"></span><strong></strong></p>
<p>1) Bewahren Sie Ruhe.</p>
<p>2) Lassen Sie sich durch die Beamten nicht einschüchtern.</p>
<p>3) Leisten Sie lieber eine Unterschrift zu wenig als eine zu viel. Sagen Sie lieber ein Mal zuviel “Nein” als ein Mal zuwenig. Äußern Sie sich nicht gegenüber den Beamten, und zwar insbesondere nicht zu der Ihnen vorgeworfenen Straftat. Verweigern Sie die Aussage.</p>
<p>4) Beschimpfen Sie die Beamten nicht, sonst könnte ein Strafverfahren wegen Beleidigung gegen Sie eingeleitet werden. Leisten Sie außerdem keinen Widerstand gegen die Maßnahmen der Polizei, sonst könnte ein Strafverfahren wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte gegen Sie eingeleitet werden.</p>
<p>5) Lassen Sie sich vor der Durchsuchung die Dienstausweise aller Polizeibeamten und des anwesenden Staatsanwaltes bzw. Richters zeigen. Wenn die Beamten dies verweigern, verweisen Sie darauf, daß Sie die Beamten nicht persönlich kennen, und daß sich in der heutigen Zeit Kriminelle häufig als Polizisten, Gasmänner usw. ausgeben. Bestehen Sie daher auf der Vorlage der Ausweise. Lesen Sie diese dann genau durch.</p>
<p>6) Merken Sie sich die Namen der Beamten.</p>
<p>7) Verneinen Sie die Frage der Beamten, ob diese in die Wohnung hereinkommen dürfen. Die Beamten müssen dann nämlich den sogenannten “Durchsuchungsbefehl” vorlegen, die Anordnung des Richters oder des Staatsanwaltes oder der Polizei (siehe hierzu § 105 StPO).</p>
<p>Der Durchsuchungsbefehl hat zu enthalten:</p>
<ul>
<li>die Straftat, meist eine Bestimmung des Strafgesetzbuches,</li>
<li>die Tatsachen, aufgrund derer durchsucht wird,</li>
<li>die Sachen oder Personen, nach denen gesucht wird,</li>
<li>die Räumlichkeiten, die durchsucht werden sollen</li>
</ul>
<p>und zwar alles so genau wie möglich.</p>
<p>Ein Durchsuchungsbefehl ist nur entbehrlich bei Vorliegen von &#8220;Gefahr im Verzug&#8221;. Wenn sich die Beamten darauf berufen, bestehen Sie darauf, daß Ihnen erklärt wird, worin diese Gefahr liegen soll.</p>
<p>7) Lassen Sie sich vor der Hausdurchsuchung den Durchsuchungsbefehl zeigen. Lesen Sie ihn genau durch. Gewähren Sie den Beamten nur zu den Räumen Zutritt, die in dem Durchsuchungsbefehl aufgeführt sind.</p>
<p>8) Fragen Sie, ob sich die Durchsuchung gegen Sie als Verdächtigen (dann gilt § 102 StPO) oder als Unverdächtigen richtet (dann gilt § 103 StPO). Im letzteren Falle haben die Beamten einen noch engeren Handlungsspielraum.</p>
<p>9) Fragen Sie, welche Gegenstände die Beamten suchen. Es ist zu überlegen, ob Sie die gesuchten Gegenstände freiwillig herausgeben, damit die Polizei in Ihrer Wohnung nicht noch sogenannte “Zufallsfunde” macht, d.h. Gegenstände findet, die mit der Hausdurchsuchung in keinem Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen (§108 StPO).</p>
<p>10) Rufen Sie sofort einen Rechtsanwalt oder einen Freund an und bitten Sie diesen, sofort zu Ihnen zu kommen.</p>
<p>11) Widersprechen Sie der Durchsicht Ihrer Papiere, also z.B. von Briefen, Fotoalben, Tagebuchaufzeichnungen, Tonbändern, Filmen, Disketten, Magnetbändern sowie die zum Lesen und Verarbeiten von Disketten notwendigen Zentral- und Computereinheiten, usw. &#8211; Bücher, Zeitungen, Flugblätter und Tonträger sind jedoch keine Papiere im Sinne des § 110 StPO. Die Papiere dürfen dann nur vom Staatsanwalt gelesen werden und müssen hierzu ggf. versiegelt werden (§110 StPO).</p>
<p>12) Achten Sie darauf, daß ein genaues Verzeichnis der beschlagnahmten und in Verwahrung genommenen Gegenstände erstellt wird (§§ 107 und 109 StPO). Das Verzeichnis muß ähnlich genau sein wie der Durchsuchungsbefehl. Die bloße Angabe ,,Beschlagnahmt wurden drei Bücher&#8221; genügt nicht, vielmehr muß jeweils Titel und Verfasser festgehalten werden.</p>
<p>13) Verlangen Sie nach Beendigung der Hausdurchsuchung eine Abschrift des unter Ziffer 12) genannten Verzeichnisses und ein Protokoll (§107 StPO).</p>
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